+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
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Klassisches Klausurproblem
Wohl wissend, dass er eine BAK von 2,0‰ aufweist, fährt T mit dem Pkw des O durch die Stadt. Hierzu hatte ihn sein Beifahrer B vorsätzlich angestiftet. T verliert die Kontrolle und kollidiert mit einem Steinhaufen.
Einordnung des Falls
§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB: Tatbeteiligung & fremder Pkw als Tatmittel
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat ein Fahrzeug im Straßenverkehr trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit geführt (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn der Fahrzeugführer nicht fähig ist, eine längere Strecke so zu steuern, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs so gewachsen ist, wie es von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer zu erwarten ist.
T war mit einer BAK von mehr als 1,1‰ im Fahrtzeitpunkt nach gesicherten verkehrsmedizinischen Erkenntnissen unwiderlegbar nicht in der Lage, den Pkw sicher zu führen. T war damit absolut fahruntüchtig (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB). T hat den Pkw des O unter Beherrschung der dafür erforderlichen technischen Funktionen bewegt, mithin ein Fahrzeug geführt. Dies geschah auch im öffentlichen Verkehrsraum und damit im Straßenverkehr.
2. Es bestand eine „konkrete Gefahr“ (§ 315c Abs. 1 StGB) für B als taugliches Gefährdungsopfer.
Nein!
§ 315c Abs. 1 StGB setzt eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus. Ein anderer ist nach h.M. jeder von der Person des Täters verschiedene lebende Mensch, der nicht Tatbeteiligter ist. Zur Begründung verweist die h.M. darauf, dass Tatbeteiligte auf der Seite des Täters und nicht stellvertretend für die Allgemeinheit stünden (quivis ex populo).
Da B Anstifter zu der Tat des T ist, scheidet er nach h.M. als Gefährdungsopfer aus.
Da eine solche Restriktion im Wortlaut keine Stütze findet und in den §§ 212, 222, 223, 229 StGB auch Tatbeteiligte geschützt werden, ist eine andere Ansicht gut vertretbar. 3. Es bestand eine „konkrete Gefahr“ (§ 315c Abs. 1 StGB) für den Pkw des O als taugliches Gefährdungsobjekt.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fremde Sache von bedeutendem Wert ist jede täterfremde Sache, die einen bedeutenden Verkehrswert hat, der mindestens in dieser Höhe durch die Tat verringert worden ist oder verringert zu werden drohte. Nach h.M. scheidet der vom Täter geführte Pkw als Gefährdungsobjekt aus, da er als Mittel der Fremdgefährdung nicht zugleich Objekt dieser Gefährdung sein kann. Überdies darf der Zufall, ob der Pkw dem Täter gehört, nicht über die Anwendbarkeit des § 315c StGB entscheiden.
Der für T fremde Pkw des O mag zwar in wirtschaftlich bedeutendem Maße gefährdet gewesen sein. Als von T geführter Pkw scheidet er jedoch aus.