Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB: Tatbeteiligung & fremder Pkw als Tatmittel
§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB: Tatbeteiligung & fremder Pkw als Tatmittel
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Wohl wissend, dass er eine BAK von 2,0‰ aufweist, fährt T mit dem Pkw des O durch die Stadt. Hierzu hatte ihn sein Beifahrer B vorsätzlich angestiftet. T verliert die Kontrolle und kollidiert mit einem Steinhaufen.
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Einordnung des Falls
§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB: Tatbeteiligung & fremder Pkw als Tatmittel
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat ein Fahrzeug im Straßenverkehr trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit geführt (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es bestand eine „konkrete Gefahr“ (§ 315c Abs. 1 StGB) für B als taugliches Gefährdungsopfer.
Nein!
3. Es bestand eine „konkrete Gefahr“ (§ 315c Abs. 1 StGB) für den Pkw des O als taugliches Gefährdungsobjekt.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
L.Goldstyn
1.8.2024, 16:14:49
Ein sehr wichtiger Fall, vielen Dank!
Foxxy
2.8.2024, 15:33:37
Hallo, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team
Lalala
10.11.2024, 10:18:17
Hii 😇 erst einmal ein riesen Lob an eure Aufgaben und die App an sich! Ihr seid wirklich top! Ich hätte eine Frage bzgl. „eigener“ Sachen im Rahmen der Straßenverkehrsdelikte. Es ist ja mittlerweile so gut wie komplett anerkannt, dass tätereigene KFZ keine tauglichen Schadensgegenstände sind. Wie wäre das denn zu behandeln, wenn das KFZ geleast wäre? Oder nicht komplett im Alleineigentum des Täters steht? Oder wenn es z.B. an eine Bank sicherungsübereignet wurde? Vielen Dank schon mal im Voraus!
Consti
27.11.2024, 11:37:51
Hi, wie auf der letzten Seite der Aufgabe beschrieben scheidet nach h.M. der vom Täter geführte Pkw als Gefährdungsobjekt aus, da er als Mittel der Fremdgefährdung nicht zugleich Objekt dieser Gefährdung sein kann. Es kommt also gerade nicht auf die Eigentumslage im Hinblick auf das Auto an weil der Zufall, ob der Pkw dem Täter gehört, nicht über die Anwendbarkeit des §
315c StGBentscheiden darf.
louisaamaria
28.11.2024, 08:57:54
Auch bei Leasing und
Sicherungseigentumscheidet das vom Täter geführte Fahrzeu als mögliches Gefährdungsobjekt aus, vgl. BeckOK StGB, § 315 c StGB Rn. 68
as.mzkw
22.11.2024, 02:08:09
Wie bzw. wo prüfe ich das denn? Ich muss ja zwangsläufig mit dem Tatnächsten, also dem Fahrer beginnen. Prüfe ich dann die Beteiligteneigenschaft des Beifahrers im Gefahrerfolg, also quasi inzident bevor ich überhaupt die Haupttat bejaht habe? Das verwirrt mich sehr.