Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB: Tatbeteiligung & fremder Pkw als Tatmittel
§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB: Tatbeteiligung & fremder Pkw als Tatmittel
12. Juni 2025
11 Kommentare
4,8 ★ (16.278 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Wohl wissend, dass er eine BAK von 2,0‰ aufweist, fährt T mit dem Pkw des O durch die Stadt. Hierzu hatte ihn sein Beifahrer B vorsätzlich angestiftet. T verliert die Kontrolle und kollidiert mit einem Steinhaufen.
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Einordnung des Falls
§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB: Tatbeteiligung & fremder Pkw als Tatmittel
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat ein Fahrzeug im Straßenverkehr trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit geführt (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
2. Es bestand eine „konkrete Gefahr“ (§ 315c Abs. 1 StGB) für B als taugliches Gefährdungsopfer.
Nein!
3. Es bestand eine „konkrete Gefahr“ (§ 315c Abs. 1 StGB) für den Pkw des O als taugliches Gefährdungsobjekt.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
L.Goldstyn
1.8.2024, 16:14:49
Ein sehr wichtiger Fall, vielen Dank!

Foxxy
2.8.2024, 15:33:37
Hallo, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team
Lalala
10.11.2024, 10:18:17
Hii 😇 erst einmal ein riesen Lob an eure Aufgaben und die App an sich! Ihr seid wirklich top! Ich hätte eine Frage bzgl. „eigener“ Sachen im Rahmen der Straßenverkehrsdelikte. Es ist ja mittlerweile so gut wie komplett anerkannt, dass tätereigene KFZ keine tauglichen Schadensgegenstände sind. Wie wäre das denn zu behandeln, wenn das KFZ geleast wäre? Oder nicht komplett im Alleineigentum des Täters steht? Oder wenn es z.B. an eine Bank sicherungsübereignet wurde? Vielen Dank schon mal im Voraus!
Consti
27.11.2024, 11:37:51
Hi, wie auf der letzten Seite der Aufgabe beschrieben scheidet nach h.M. der vom Täter geführte Pkw als Gefährdungsobjekt aus, da er als Mittel der Fremdgefährdung nicht zugleich Objekt dieser Gefährdung sein kann. Es kommt also gerade nicht auf die Eigentumslage im Hinblick auf das Auto an weil der Zufall, ob der Pkw dem Täter gehört, nicht über die Anwendbarkeit des
§ 315c StGBentscheiden darf.
louisaamaria
28.11.2024, 08:57:54
Auch bei Leasing und
Sicherungseigentumscheidet das vom Täter geführte Fahrzeu als mögliches Gefährdungsobjekt aus, vgl. BeckOK StGB, §
315 c StGBRn. 68
annsophie.mzkw
22.11.2024, 02:08:09
Wie bzw. wo prüfe ich das denn? Ich muss ja zwangsläufig mit dem Tatnächsten, also dem Fahrer beginnen. Prüfe ich dann die
Beteiligteneigenschaft des Beifahrers im Gefahrerfolg, also quasi inzident bevor ich überhaupt die Haupttat bejaht habe? Das verwirrt mich sehr.
Kai
27.5.2025, 16:03:46
Hey @[annsophie.mzkw](244917), ich würde es tatsächlich genau so machen. Du kommst bei der Prüfung des Tatnächsten zur Frage der konkreten Gefährdung. Da prüfst du, ob überhaupt eine konkrete Gefährdung vorlag und wenn ja, bezogen auf was bzw. wen. In Fällen, in denen zusätzlich noch eine andere Person konkret gefährdet wurde, kannst du auf diese Abstellen und die konkrete Gefährdung bejahen. Den Streit kannst du noch ansprechen, aber bist im Ergebnis jedenfalls bei konkreter Gefährdung (+). Wenn nur der
Beteiligtegefährdet ist, kann du erst kurz bejahen, dass die Gefährdung vorlag, dann aber infrage stellen, ob dieser als
Beteiligter überhaupt geeignetes Gefährdungsobjekt ist. Dann würde ich den Streit aufmachen und im Rahmen dieses Streits prüfen, ob die Person wirklich
Beteiligter ist. Ist sie es nicht, ist der Streit unerheblich, weil beide Lösungen zum gleichen Ergebnis kommen. Ist die Person wirklich
Beteiligter, stellst du fest, dass die Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen und führst einen Streitentscheid. Danach kannst du die Prüfung des Tatnächsten fortsetzen. Klingt zwar erstmal etwas verschachtelt, ist mE aber der einfachste Weg. Stell dir die Alternative vor: Wenn die den
Beteiligten zuerst prüfen würdest, müsstest du inzident prüfen, ob eine beteiligungsfähige Haupttat vorliegt. Dann müsstest du den Tatnächsten inzident in diese Prüfung einbauen. Das wäre nochmal komplizierter, insb. weil die
Beteiligteneigenschaft ja relevant für die Strafbarkeit des Tatnächsten ist - dadurch hättest du am Ende einen Zirkelschluss. Außerdem dürfte in solchen Fällen die Beteiligung keine größeren Probleme beinhalten - meistens dürfte es eine simple Anstiftung im Sinne eines "fahr uns nach Hause" sein.

Sege
16.5.2025, 10:48:53
Ich meine mich erinnern zu können, dass die hM etwaige Mittäter in den Brandstiftungsdelikten auch als „andere Menschen“ im Sinne der Vorschriften bezeichnet.
Was macht die Situation hier anders, dass man das hier ablehnt? Ich hab den Fall hierzu rausgesucht: https://applink.jurafuchs.de/z9FB4azDpTb