Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Keine Kausalität
§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Keine Kausalität
4. April 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T, der eine BAK von 2,97‰ aufweist, beschließt während einer Autobahnfahrt, sich und seine Beifahrerin B zu töten. Daher lenkt er den Pkw ruckartig von der Fahrbahn. Beide überleben schwer verletzt.
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Einordnung des Falls
§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Keine Kausalität
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat ein Fahrzeug im Straßenverkehr trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit geführt (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es bestand eine „konkrete Gefahr“ (§ 315c Abs. 1 StGB) für B als taugliches Gefährdungsopfer.
Ja!
3. Auch der „tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang“ ist gewahrt.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Johnny
23.7.2020, 16:10:34
Im geschilderten Fall handelte es sich zwar bei der Unglücksursache nicht um einen alkoholbedingten Fahrfehler, jedoch wäre bei einer Alkoholisierung von 3 Promille doch wohl zu prüfen, ob der plötzliche
Tötungsvorsatzdes T nicht eine psychische Ausfallerscheinung darstellt, oder nicht?

Fahrradfischlein
10.11.2020, 14:15:14
Das hätte ich jetzt spontan auch gesagt. Allerdings scheinen sehr viele Menschen auch ohne Alkohol grundsätzlich nicht nachvollziehbare und gestörte Taten zu begehen, wenn man sich anschaut was täglich vor Gericht landet bzw. bis zum BGH geht.

Lukas_Mengestu
28.10.2021, 13:03:28
Hi Johnny, im Rahmen der Prüfung des versuchten Totschlags (bzw. das Landgericht hat sogar versuchten Mord angenommen - "
gemeingefährliches Mittel) wäre durchaus im Rahmen der Schuldfähigkeit auf die Alkoholisierung einzugehen. Da wir bei § 315c StGB aber bereits auf der Tatbestandsebene rausfliegen, sind an dieser Stelle keine Ausführungen zu machen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
justlaw
7.8.2023, 15:52:22
Kann man hier nicht auch argumentieren, dass T nur aufgrund der alkoholbedingten Enthemmung den
Tötungsvorsatzgebildet hat? Also dass er im nüchternen Zustand diesen nicht gefasst hätte und somit die konkrete Gefährdung der Beifahrerin innerhalb des spezifischen
Gefahrzusammenhangs liegt?
Leo Lee
11.8.2023, 13:29:53
Hallo justlaw, das könnte man tatsächlich meinen. Beachte jedoch, dass wir den Sachverhalt immer so nehmen, wie er ist. Das bedeutet: Wenn im SV etwa nicht steht, dass der T im nüchternen Zustand den Entschluss nicht gefasst hätte, dann würden wir in der Tat den Zsmhang verneinen. Weil jedoch der Sachverhalt hierzu nichts sagt, ist der Zsmhang gewahrt:). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
ZMou
8.12.2023, 20:21:50
Hallo Leo Lee, ich bin etwas verwirrt. Ich habe auch so gedacht wie justlaw und verstehe deinen Einwand mit dem „nichts in den Sachverhalt hineininterpretieren“, da muss man tatsächlich vorsichtig sein, aber hier besteht doch dann gerade KEIN
Gefahrzusammenhangoder? Bei dir liest es sich so, dass einer besteht oder? Korrigiert mich bitte wenn ich falsch liege, vllt habe ich auch gerade einen Denkfehler.
MLena
23.3.2024, 08:56:28
Hey ZMou, du hast nichts falsch verstanden, der Zusammenhang besteht hier gerade nicht. Ich glaube, dass der Moderator bei seiner Antwort durcheinandergekommen ist, kann ja mal vorkommen ;)
benjaminmeister
28.3.2024, 07:56:40
Ich glaube man muss hier besonders darauf achten, dass die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zu der konkreten Gefahr führen muss. Im vorliegenden Fall führt aber nicht die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit (also ein Fahrfehler!) zur konkreten Gefahr, sondern die davon unabhängige Tötungsabsicht. Diese mag zwar auch alkoholbedingt gefasst sein, aber das ist nicht erheblich für den Kausalzusammenhang zwischen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit/Fahrfehler und konkreter Gefahr.
L.Goldstyn
1.8.2024, 16:42:36
Hallo benjaminmeister, vielen Dank für diesen sehr wichtigen Hinweis! Genau darum geht es. Um es noch einmal auf die Spitze zu treiben: Auch im folgenden Beispiel wäre der tatbestandsspezifische
Gefahrzusammenhangzu verneinen: Der normalerweise völlig friedfertige T, der niemals auch nur einer Fliege etwas zu Leide tun könnte, trinkt an einem Abend zu viel Alkohol. Mit einer BAK von 2,98 Promille tritt er gemeinsam mit seiner Beifahrerin B, die dessen Alkoholisierung nicht erkennt, die Heimfahrt an. Aufgrund der starken Alkoholisierung wird der T zum ersten Mal in seinem Leben und völlig unvermittelt aggressiv und beschließt, sich und B zu töten. Daraufhin lenkt er das Auto präzise an einen Baum. Auch in diesem Fall fehlt es an dem tatbestandsspezifischen
Gefahrzusammenhang, denn der Gefahrerfolg beruht nicht auf der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit, sondern auf der Alkoholisierung. Viele Grüße!

sy
2.2.2025, 14:45:10
Hey an alle, würde man hier dann an einen verusch des 315c I nr.1a denken müssen, weil der gefahrenspezifische Zusammenhang nicht vorlag ?

sy
2.2.2025, 14:48:45
oder würde man wegen der Art der Strafbarkeit als konkretes Gefährdungsdelikt dann nunmehr nur einen 212 oder 212 im Versuch prüfen ?
Leo Lee
3.2.2025, 11:33:41
Hallo sy, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Vorab liegst du völlig richtig damit, dass bei Ausscheiden der Vollendung stets mit dem Versuch fortzufahren ist. Insofern ist es sehr schön und juristisch scharfsinnig, dass du das erkannt hast! I.R.d.
Tatentschlusses beim Versuch gilt immer, dass wir den objektiven Tatbestand nach der Vorstellung des Täters prüfen (wollte der Täter die RGV, die Gefahr und auch den tatbestandsspezifischen Zusammenhang?). Beim
Tatentschlussgilt IMMER (häufiger Fehler!), dass die Probleme und Ausschlussgründe, die im obj. TB bei der Vollendung anzusprechen wären, auch subjektiv genauso anzusprechen sind. D.h., wenn im SV keine weiteren Angaben enthalten sind und der Täter einfach "nur" - unabhängig vom Alk - seine Frau verletzen will durchs Weglenken, dann ist auch nach seiner Vorstellung der spezifische Gefahrenzusammenhang nicht gewahrt. Denn er wollte gerade durch das abrupte - aber nicht durch den ALK beeinflusste - Lenken dei Frau töten und nicht durch eine spezielle alkoholbedingte Verhaltensweise :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo