§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Keine Kausalität
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T, der eine BAK von 2,97‰ aufweist, beschließt während einer Autobahnfahrt, sich und seine Beifahrerin B zu töten. Daher lenkt er den Pkw ruckartig von der Fahrbahn. Beide überleben schwer verletzt.
Einordnung des Falls
§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Keine Kausalität
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat ein Fahrzeug im Straßenverkehr trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit geführt (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB).
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Ja, in der Tat!
2. Es bestand eine „konkrete Gefahr“ (§ 315c Abs. 1 StGB) für B als taugliches Gefährdungsopfer.
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Ja!
3. Auch der „tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang“ ist gewahrt.
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Nein, das ist nicht der Fall!
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Johnny
23.7.2020, 16:10:34
Im geschilderten Fall handelte es sich zwar bei der Unglücksursache nicht um einen alkoholbedingten Fahrfehler, jedoch wäre bei einer Alkoholisierung von 3 Promille doch wohl zu prüfen, ob der plötzliche Tötungsvorsatz des T nicht eine psychische Ausfallerscheinung darstellt, oder nicht?

Fahrradfischlein
10.11.2020, 14:15:14
Das hätte ich jetzt spontan auch gesagt. Allerdings scheinen sehr viele Menschen auch ohne Alkohol grundsätzlich nicht nachvollziehbare und gestörte Taten zu begehen, wenn man sich anschaut was täglich vor Gericht landet bzw. bis zum BGH geht.

Lukas_Mengestu
28.10.2021, 13:03:28
Hi Johnny, im Rahmen der Prüfung des versuchten Totschlags (bzw. das Landgericht hat sogar versuchten Mord angenommen - "gemeingefährliches Mittel) wäre durchaus im Rahmen der Schuldfähigkeit auf die Alkoholisierung einzugehen. Da wir bei § 315c StGB aber bereits auf der Tatbestandsebene rausfliegen, sind an dieser Stelle keine Ausführungen zu machen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
justlaw
7.8.2023, 15:52:22
Kann man hier nicht auch argumentieren, dass T nur aufgrund der alkoholbedingten Enthemmung den Tötungsvorsatz gebildet hat? Also dass er im nüchternen Zustand diesen nicht gefasst hätte und somit die konkrete Gefährdung der Beifahrerin innerhalb des spezifischen Gefahrzusammenhangs liegt?
Leo Lee
11.8.2023, 13:29:53
Hallo justlaw, das könnte man tatsächlich meinen. Beachte jedoch, dass wir den Sachverhalt immer so nehmen, wie er ist. Das bedeutet: Wenn im SV etwa nicht steht, dass der T im nüchternen Zustand den Entschluss nicht gefasst hätte, dann würden wir in der Tat den Zsmhang verneinen. Weil jedoch der Sachverhalt hierzu nichts sagt, ist der Zsmhang gewahrt:). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo