Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Einwilligung
§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Einwilligung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B fährt im Pkw des alkoholisierten T (BAK 1,3‰) mit, obwohl beide die Fahruntüchtigkeit erkennen. Es kommt zu einem Unfall, bei dem sich T und B verletzen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Einwilligung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat ein Fahrzeug im Straßenverkehr trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit geführt (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es bestand eine „konkrete Gefahr“ (§ 315c Abs. 1 StGB) für B als taugliches Gefährdungsopfer.
Genau, so ist das!
3. Der Zurechnungszusammenhang wurde nach dem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit durchbrochen.
Nein, das trifft nicht zu!
4. T hat den subjektiven Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB verwirklicht.
Nein!
5. T hat den subjektiven Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 StGB verwirklicht.
Genau, so ist das!
6. Nach Ansicht des BGH ist T gerechtfertigt, weil B in den Gefahrerfolg eingewilligt hat.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jael
13.2.2023, 09:22:59
Die neue Funktion, Probleme gezielt zu wiederholen ist der Hammer!!! 😍 Danke! Ihr verbessert die App echt konsequent und stetig. 👌
Lukas_Mengestu
13.2.2023, 09:43:07
Vielen Dank, Jael! Das freut uns sehr, dass Dir das neue Feature gefällt :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Trierer Weinversteigerer
25.5.2023, 15:45:33
Gegen die Meinung der Literatur ließe sich hier anführen, dass der § 316 in Fällen, in denen der Täter nicht aufgrund von Alkohol/Rauschmitteln fahruntüchtig ist (z.B. Übermüdung), tatbestandlich nicht zur Anwendung kommen kann und folglich Strafbarkeitslücken entstehen würden, wenn man eine rechtfertigende Einwilligung hier bejahen würde.
Dogu
1.11.2023, 11:15:36
Gegen diese generelle Argumentation ließe sich wiederum anführen, dass es in einem Rechtsstaat keine Strafbarkeitslücken gibt. Die Straftat ist die Ausnahme zur allgemeinen Handlungsfreiheit.
agi
14.10.2024, 16:26:11
Ich tu mich schwer in solchen Fällen nicht einen bedingten
Vorsatzanzunehmen. Sollte nicht jedem Autofahrer bewusst sein, dass die Trunkenheitsfahrt zu Unfällen und Gefährdung von Leib und Leben, oder fremden Sachen führen kann?
Wysiati
4.11.2024, 13:00:22
@[agi](212798) Für mich fühlte sich das auch erst einmal komisch an. Woran man aber auch denken muss ist, dass
Vorsatzdie Kenntnis der
Tatumständeist. Und nach der klar herrschenden Meinung auch der auf diese Kenntnis gerichtete Willen, das Sich-Abfinden oder Billigen. Dieser subjektive Tatbestand bezieht sich auf den objektiven Tatbestand. Entscheidend ist dann der Inhalt des objektiven Tatbestandes. Und das ist unter anderem auch die konkrete Gefährdung, der Beinahe-Unfall. Selbstverständlich kann man dessen konkrete Umstände nicht schon im Vorhinein kennen. Man kann aber Umstände kennen und sich mit ihnen abfinden, die den Unfall wahrscheinlich erscheinen lassen. Man denke nur an den Betrunkenen Fahrer auf dem Land der mitten in der Nacht zu seinem abgelegenen Haus fährt und vergleiche das mit dem Großstadt Einwohner der Nachts betrunken an Bürgersteigen voller feiernder Menschen vorbei fährt. Das sind vollkommen unterschiedliche Umstände, auf die sich die subjektive Sicht des Täters bezieht. Jeder sollte wissen, welche Gefahren mit einer Trunkenheitsfahrt einhergehen. Und sogar wenn man davon ausgeht, dass der Täter das nicht nur wissen *sollte*, sondern diese Wirklichkeit auch kennt. Dass man grundsätzlich irgendeine diffuse Gefahr kennt, hat noch nichts mit der konkreten Gefährdung zu tun. Man kann ja auch den Fahrer auf dem menschenleeren Land nicht mit dem Großstädter gleichstellen. Notwendig ist ein konkreter Anknüpfungspunkt, mit dem man den
Vorsatz(also die Kenntnis der
Tatumständeund einen darauf gerichteten Willen) begründen kann. Dazu kommt noch, dass das Strafrecht das schärfste Schwert des Staates ist und eine gewisse Zurückhaltung bei seiner Anwendung angebracht ist. Gibt es keinerlei anderen Anknüpfungspunkt für den
Vorsatzabgesehen vom „gesunden Menschenverstand“, dass man eben wissen muss was alles bei einer Trunkenheitsfahrt passieren kann, ist
Vorsatzanzunehmen nicht tragfähig.