Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
Kein Unfall - Belangloser Sachschaden
Kein Unfall - Belangloser Sachschaden
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Als T mit seinem Toyota ausparken will, streift er den Opel des O. Am Außenspiegel des Opels entsteht ein Sachschaden in Höhe von €20. Sodann fährt T davon.
Diesen Fall lösen 55,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Kein Unfall - Belangloser Sachschaden
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) dient der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Vorliegend ist ein "Unfall im Straßenverkehr" gegeben (§ 142 Abs. 1 StGB).
Nein!
3. T hat sich wegen versuchten unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht (§§ 142 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Im🍑nderabilie
15.11.2022, 15:39:57
Wenn die Wertgrenze für die Annahme eines Unfalls bspw. 25€ beträgt, wie lautet dann die Wertgrenze oder Definition für den „nicht bedeutenden Sachschaden“ gem. § 142 IV?
B.Trüger
20.12.2022, 15:19:13
Das OLG Hamm hat 2011 eine Wertgrenze von 1300€ angenommen.
Pilea
30.11.2022, 09:41:12
Das heißt, das Merkmal "im Straßenverkehr" ist hier erfüllt, obwohl der "Unfallgegner" (der dann ja keiner ist) parkt?
Lukas_Mengestu
1.12.2022, 10:48:25
Hallo Pilea, vielen Dank für die gute Nachfrage! In der Tat ist anerkannt, dass auch ein Schadensereignis im ruhenden Verkehr ein Verkehrsunfall i.S. des § 142 StGB sein kann (OLG Stuttgart, Urteil vom 30. 4. 1969 - 1 Ss 710/68, NJW 1969, 1726; BeckOK StGB/Kudlich, 55. Ed. 1.11.2022, StGB § 142 Rn. 8). Beste Grüße, Lukas -für das Jurafuchs-Team