Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Rechtfertigender Notstand
§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Rechtfertigender Notstand
6. April 2025
9 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D verletzt sich. Da T kein Handy zur Hand hat, fährt er angestiftet von D diesen selbst ins Krankenhaus, obwohl er weiß, dass er alkoholbedingt fahruntüchtig ist. Aufgrund der Rauschwirkung überfährt er beinahe die O. Eine solche Situation hatte T billigend in Kauf genommen.
Diesen Fall lösen 73,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Rechtfertigender Notstand
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den objektiven Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB verwirklicht.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat den subjektiven Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB verwirklicht.
Genau, so ist das!
3. Es bestand eine Notstandslage (§ 34 StGB, sog. rechtfertigender Notstand).
Ja, in der Tat!
4. Die Notstandshandlung scheitert bereits an der anderweitigen Abwendungsmöglichkeit (§ 34 StGB, sog. rechtfertigender Notstand).
Nein!
5. Die Güter- und Interessenabwägung fällt zugunsten des T aus (§ 34 StGB, sog. rechtfertigender Notstand).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell
22.7.2020, 10:24:09
Ist hier eigentlich die schwere der Verletzung hier in irgendeiner Form erheblich? Bei Bagatellen finde ich bereits die Idee, die Notaufnahme unverzüglich aufzusuchen, abwegig.

Eigentum verpflichtet 🏔️
22.7.2020, 23:16:30
Hallo Isabell, selbstverständlich liegt nur eine Notstandslage vor, wenn eine Gefahr für Leib oder Leben besteht, wenn D nicht
rechtzeitigdas Krankenhaus erreicht.
Chrs
18.10.2020, 11:25:32
Heisst das im Umkehrschluss, dass, wäre hier von einer lebensbedrohlichen Verletzung die ohne unverzügliches Handeln des T zum sicheren Tod geführt hätte, man die Abwägung hätte anders treffen können? also im Sinne konkreter Lebensgefahr vs. konkrete Gefahr oder ist dafür schon systematisch kein Platz?

TeamRahad 🧞
1.4.2021, 19:27:22
Den Sachverhalt finde ich zu dünn, um die Interessenabwägung vornehmen zu können 🤔 Insbes. die Schwere der
drohenden Gesundheitsschäden ist ja laut Erläuterung durchaus relevant.

Lukas_Mengestu
17.12.2021, 18:34:59
Hallo TeamRahad, vielen Dank für den Hinweis. Letztlich kommt es auf die Schwere der Verletzung des D nicht an. Denn auch wenn dieser lebensgefährlich verletzt wäre, überwiegt dies nicht die konkrete
Gefahr für Leib und Lebender O. §
34 StGBsetzt ja ein wesentliches Überwiegen voraus. Eine Rechtfertigung scheidet also in jedem Fall aus. In Betracht kommt insoweit allein der entschuldigende Notstand nach
§ 35 StGB. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
@amma
24.1.2025, 00:36:42
Hallo, ich konnte dem Sachverhalt nicht entnehmen, wie schwer der D verletzt und hätte deswegen nicht an einen Notstand gedacht. Es steht schließlich nicht im Sachverhalt, dass der D schwer verletzt/ lebensbedrohlich verletzt ist. Würde man nicht zu viel in den SV interpretieren, wenn dies angenommen wird und zumindest die Notstandslage bejaht wird?
Kind als Schaden
6.11.2023, 18:50:51
Die konkrete Gefährdung von Individualrechtgütern im Rahmen des § 315c indiziert ja bloß die allgemeine Gefährlichkeit. Nach h.M. schützen ja beide Normen das gleiche Rechtsgut, wieso sollte bei § 316 ausnahmsweise dann ein anderes Ergebnis innerhalb der Interessenabwägung herauskommen können?
agi
14.10.2024, 16:42:25
In § 315 c wird die aufgrund der Trunkenheit konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines. Anderen Menschen bestraft. In §316 „nur“ die Trunkenheitfahrt selbst. Bei
§315c müsste man
Leben gegen Leben abwägenwas wegen Art. 1 I, 2 I GG nicht möglich ist , in § 316 wägt man das betrunkene Fahren und das Leben eines anderen miteinander ab.
Julian Ost
2.11.2024, 18:19:33
@@[agi](212798) Aber im Rahmen der Rechtfertigung durch §
34 StGBist doch eine objektive ex-ante Prognose anzuwenden. Folglich wird nicht Leben gegen Leben abgewogen, sondern die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls mit der Gefahr für den Gefährdeten. Ist die Wahrscheinlichkeit für eine Beeinträchtigung der Individualrechtsgüter aus
§315c nicht hoch (spät abends, wenig Verkehr, nahes Krankenhaus), aber dafür sicher, dass der Gefährdete bei Nichtvornahme der Rettungshandlung stirbt, müsste mMn eine Rechtfertigung möglich sein. Oder habe ich einen Denkfehler?