§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Rechtfertigender Notstand
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D verletzt sich. Da T kein Handy zur Hand hat, fährt er angestiftet von D diesen selbst ins Krankenhaus, obwohl er weiß, dass er alkoholbedingt fahruntüchtig ist. Aufgrund der Rauschwirkung überfährt er beinahe die O. Eine solche Situation hatte T billigend in Kauf genommen.
Einordnung des Falls
§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Rechtfertigender Notstand
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den objektiven Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB verwirklicht.
Ja!
2. T hat den subjektiven Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB verwirklicht.
Genau, so ist das!
3. Es bestand eine Notstandslage (§ 34 StGB, sog. rechtfertigender Notstand).
Ja, in der Tat!
4. Die Notstandshandlung scheitert bereits an der anderweitigen Abwendungsmöglichkeit (§ 34 StGB, sog. rechtfertigender Notstand).
Nein!
5. Die Güter- und Interessenabwägung fällt zugunsten des T aus (§ 34 StGB, sog. rechtfertigender Notstand).
Nein, das ist nicht der Fall!
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![Isabell](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__lvldgzkokpilthiocvgne.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Isabell
22.7.2020, 10:24:09
Ist hier eigentlich die schwere der Verletzung hier in irgendeiner Form erheblich? Bei Bagatellen finde ich bereits die Idee, die Notaufnahme unverzüglich aufzusuchen, abwegig.
![Eigentum verpflichtet 🏔️](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar_99723.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Eigentum verpflichtet 🏔️
22.7.2020, 23:16:30
Hallo Isabell, selbstverständlich liegt nur eine Notstandslage vor, wenn eine Gefahr für Leib oder Leben besteht, wenn D nicht rechtzeitig das Krankenhaus erreicht.
Chrs
18.10.2020, 11:25:32
Heisst das im Umkehrschluss, dass, wäre hier von einer lebensbedrohlichen Verletzung die ohne unverzügliches Handeln des T zum sicheren Tod geführt hätte, man die Abwägung hätte anders treffen können? also im Sinne konkreter Lebensgefahr vs. konkrete Gefahr oder ist dafür schon systematisch kein Platz?
![TeamRahad 🧞](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar_30535.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
TeamRahad 🧞
1.4.2021, 19:27:22
Den Sachverhalt finde ich zu dünn, um die Interessenabwägung vornehmen zu können 🤔 Insbes. die Schwere der drohenden Gesundheitsschäden ist ja laut Erläuterung durchaus relevant.
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
17.12.2021, 18:34:59
Hallo TeamRahad, vielen Dank für den Hinweis. Letztlich kommt es auf die Schwere der Verletzung des D nicht an. Denn auch wenn dieser lebensgefährlich verletzt wäre, überwiegt dies nicht die konkrete Gefahr für Leib und Leben der O. § 34 StGB setzt ja ein wesentliches Überwiegen voraus. Eine Rechtfertigung scheidet also in jedem Fall aus. In Betracht kommt insoweit allein der entschuldigende Notstand nach § 35 StGB. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Kind als Schaden
6.11.2023, 18:50:51
Die konkrete Gefährdung von Individualrechtgütern im Rahmen des § 315c indiziert ja bloß die allgemeine Gefährlichkeit. Nach h.M. schützen ja beide Normen das gleiche Rechtsgut, wieso sollte bei § 316 ausnahmsweise dann ein anderes Ergebnis innerhalb der Interessenabwägung herauskommen können?