Strafrecht

BT 5: Verkehrsdelikte

Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB

§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Rechtfertigender Notstand

§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Rechtfertigender Notstand

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

D verletzt sich. Da T kein Handy zur Hand hat, fährt er angestiftet von D diesen selbst ins Krankenhaus, obwohl er weiß, dass er alkoholbedingt fahruntüchtig ist. Aufgrund der Rauschwirkung überfährt er beinahe die O. Eine solche Situation hatte T billigend in Kauf genommen.

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Einordnung des Falls

§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Rechtfertigender Notstand

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den objektiven Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB verwirklicht.

Ja!

T hat trotz seiner Fahruntüchtigkeit ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt. Fraglich ist, ob es dadurch zu einer konkreten Gefährdung eines anderen gekommen ist. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn es zu einer Schädigung oder einem Beinahe-Unfall kommt. Ein anderer ist nach h.M. jeder von der Person des Täters verschiedene lebende Mensch, der nicht Tatbeteiligter ist. Da D den T angestiftet hat, scheidet er nach h.M. bereits als Gefährdungsopfer aus. Allerdings hat T „beinahe“ die O überfahren, weshalb insoweit ein Gefahrerfolg eingetreten ist. Da es hierzu aufgrund der Rauschwirkung kam, ist auch der Zurechnungszusammenhang gewahrt.
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2. T hat den subjektiven Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB verwirklicht.

Genau, so ist das!

§ 315c Abs. 1 StGB erfordert (zumindest bedingten) Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Der Vorsatz muss sich somit auf den Handlungs- und auf den Gefährdungsteil beziehen (sog. Vorsatz-Vorsatz-Kombination). Bezüglich des Führens eines Fahrzeugs im Straßenverkehr trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit besaß T Tatvorsatz. Ferner hat T den Eintritt einer Beinahe-Kollision billigend in Kauf genommen, so dass auch der für § 315c Abs. 1 StGB erforderliche Gefährdungsvorsatz vorliegt. Mithin handelte T sowohl in Bezug auf den Handlungs- als auch den Gefährdungsteil vorsätzlich.

3. Es bestand eine Notstandslage (§ 34 StGB, sog. rechtfertigender Notstand).

Ja, in der Tat!

In § 34 StGB ist der Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstandes normiert. Zuvörderst muss als sog. Notstandslage eine gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut vorliegen. Der Wortlaut des § 34 S. 1 StGB („um die Gefahr von [...] einem anderen abzuwenden“) stellt hierbei klar, dass auch eine Gefahr für einen anderen eine Notstandslage begründet (sog. Notstandshilfe). Nicht für T, sondern für D bestand eine solche gegenwärtige Gefahr für den Leib.

4. Die Notstandshandlung scheitert bereits an der anderweitigen Abwendungsmöglichkeit (§ 34 StGB, sog. rechtfertigender Notstand).

Nein!

Die Notstandshandlung setzt zunächst voraus, dass die Gefahr nicht anders als durch die Eingriffshandlung abgewendet werden kann. Eine anderweitige Abwendungsmöglichkeit liegt vor, wenn für den Täter eine ebenso Erfolg versprechende, aber weniger eingriffsintensive Handlungsalternative als der Eingriff in die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs bestand. Da T kein Handy zur Hand hatte, konnte er keinen Krankenwagen rufen. Andere Abwendungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich. Folglich war die Gefahr nicht anders abwendbar.

5. Die Güter- und Interessenabwägung fällt zugunsten des T aus (§ 34 StGB, sog. rechtfertigender Notstand).

Nein, das ist nicht der Fall!

Voraussetzung ist, dass das geschützte Interesse das beeinträchtigte Rechtsgut wesentlich überwiegt (§ 34 S. 1 StGB). Abwägungsfaktoren sind vor allem der abstrakte Rang der Rechtsgüter und das Ausmaß der drohenden Rechtsgutsverletzung. Die Sicherheit des Straßenverkehrs ist als hohes Rechtsgut anzusehen, weil Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer tangiert sein können. Eine Trunkenheitsfahrt kann insofern nur ausnahmsweise bei einer lediglich abstrakten Gefährlichkeit (§ 316 StGB) gerechtfertigt sein, also lediglich dann, wenn eine konkrete Gefährdungslage mehr als unwahrscheinlich ist. Damit bleibt für § 34 StGB bei § 315c StGB kein Raum.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell

Isabell

22.7.2020, 10:24:09

Ist hier eigentlich die schwere der Verletzung hier in irgendeiner Form erheblich? Bei Bagatellen finde ich bereits die Idee, die Notaufnahme unverzüglich aufzusuchen, abwegig.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

22.7.2020, 23:16:30

Hallo Isabell, selbstverständlich liegt nur eine Notstandslage vor, wenn eine Gefahr für Leib oder Leben besteht, wenn D nicht rechtzeitig das Krankenhaus erreicht.

CH

Chrs

18.10.2020, 11:25:32

Heisst das im Umkehrschluss, dass, wäre hier von einer lebensbedrohlichen Verletzung die ohne unverzügliches Handeln des T zum sicheren Tod geführt hätte, man die Abwägung hätte anders treffen können? also im Sinne konkreter Lebensgefahr vs. konkrete Gefahr oder ist dafür schon systematisch kein Platz?

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

1.4.2021, 19:27:22

Den Sachverhalt finde ich zu dünn, um die Interessenabwägung vornehmen zu können 🤔 Insbes. die Schwere der drohenden Gesundheitsschäden ist ja laut Erläuterung durchaus relevant.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

17.12.2021, 18:34:59

Hallo TeamRahad, vielen Dank für den Hinweis. Letztlich kommt es auf die Schwere der Verletzung des D nicht an. Denn auch wenn dieser lebensgefährlich verletzt wäre, überwiegt dies nicht die konkrete Gefahr für Leib und Leben der O. § 34 StGB setzt ja ein wesentliches Überwiegen voraus. Eine Rechtfertigung scheidet also in jedem Fall aus. In Betracht kommt insoweit allein der entschuldigende Notstand nach § 35 StGB. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Kind als Schaden

Kind als Schaden

6.11.2023, 18:50:51

Die konkrete Gefährdung von Individualrechtgütern im Rahmen des §

315c

indiziert ja bloß die allgemeine Gefährlichkeit. Nach h.M. schützen ja beide Normen das gleiche Rechtsgut, wieso sollte bei § 316 ausnahmsweise dann ein anderes Ergebnis innerhalb der Interessenabwägung herauskommen können?

AG

agi

14.10.2024, 16:42:25

In § 315 c wird die aufgrund der Trunkenheit konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines. Anderen Menschen bestraft. In §316 „nur“ die Trunkenheitfahrt selbst. Bei §

315c

müsste man

Leben gegen Leben abwägen

was wegen Art. 1 I, 2 I GG nicht möglich ist , in § 316 wägt man das betrunkene Fahren und das Leben eines anderen miteinander ab.

Julian Ost

Julian Ost

2.11.2024, 18:19:33

@@[agi](212798) Aber im Rahmen der Rechtfertigung durch § 34 StGB ist doch eine objektive ex-ante Prognose anzuwenden. Folglich wird nicht Leben gegen Leben abgewogen, sondern die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls mit der Gefahr für den Gefährdeten. Ist die Wahrscheinlichkeit für eine Beeinträchtigung der Individual

rechtsgüter

aus §

315c

nicht hoch (spät abends, wenig Verkehr, nahes Krankenhaus), aber dafür sicher, dass der Gefährdete bei Nichtvornahme der Rettungshandlung stirbt, müsste mMn eine Rechtfertigung möglich sein. Oder habe ich einen Denkfehler?


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