Strafrecht

BT 5: Verkehrsdelikte

Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB

§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Rechtfertigender Notstand

§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Rechtfertigender Notstand

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

D verletzt sich. Da T kein Handy zur Hand hat, fährt er angestiftet von D diesen selbst ins Krankenhaus, obwohl er weiß, dass er alkoholbedingt fahruntüchtig ist. Aufgrund der Rauschwirkung überfährt er beinahe die O. Eine solche Situation hatte T billigend in Kauf genommen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Rechtfertigender Notstand

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den objektiven Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB verwirklicht.

Ja!

T hat trotz seiner Fahruntüchtigkeit ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt. Fraglich ist, ob es dadurch zu einer konkreten Gefährdung eines anderen gekommen ist. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn es zu einer Schädigung oder einem Beinahe-Unfall kommt. Ein anderer ist nach h.M. jeder von der Person des Täters verschiedene lebende Mensch, der nicht Tatbeteiligter ist. Da D den T angestiftet hat, scheidet er nach h.M. bereits als Gefährdungsopfer aus. Allerdings hat T „beinahe“ die O überfahren, weshalb insoweit ein Gefahrerfolg eingetreten ist. Da es hierzu aufgrund der Rauschwirkung kam, ist auch der Zurechnungszusammenhang gewahrt.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. T hat den subjektiven Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB verwirklicht.

Genau, so ist das!

§ 315c Abs. 1 StGB erfordert (zumindest bedingten) Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Der Vorsatz muss sich somit auf den Handlungs- und auf den Gefährdungsteil beziehen (sog. Vorsatz-Vorsatz-Kombination). Bezüglich des Führens eines Fahrzeugs im Straßenverkehr trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit besaß T Tatvorsatz. Ferner hat T den Eintritt einer Beinahe-Kollision billigend in Kauf genommen, so dass auch der für § 315c Abs. 1 StGB erforderliche Gefährdungsvorsatz vorliegt. Mithin handelte T sowohl in Bezug auf den Handlungs- als auch den Gefährdungsteil vorsätzlich.

3. Es bestand eine Notstandslage (§ 34 StGB, sog. rechtfertigender Notstand).

Ja, in der Tat!

In § 34 StGB ist der Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstandes normiert. Zuvörderst muss als sog. Notstandslage eine gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut vorliegen. Der Wortlaut des § 34 S. 1 StGB („um die Gefahr von [...] einem anderen abzuwenden“) stellt hierbei klar, dass auch eine Gefahr für einen anderen eine Notstandslage begründet (sog. Notstandshilfe). Nicht für T, sondern für D bestand eine solche gegenwärtige Gefahr für den Leib.

4. Die Notstandshandlung scheitert bereits an der anderweitigen Abwendungsmöglichkeit (§ 34 StGB, sog. rechtfertigender Notstand).

Nein!

Die Notstandshandlung setzt zunächst voraus, dass die Gefahr nicht anders als durch die Eingriffshandlung abgewendet werden kann. Eine anderweitige Abwendungsmöglichkeit liegt vor, wenn für den Täter eine ebenso Erfolg versprechende, aber weniger eingriffsintensive Handlungsalternative als der Eingriff in die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs bestand. Da T kein Handy zur Hand hatte, konnte er keinen Krankenwagen rufen. Andere Abwendungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich. Folglich war die Gefahr nicht anders abwendbar.

5. Die Güter- und Interessenabwägung fällt zugunsten des T aus (§ 34 StGB, sog. rechtfertigender Notstand).

Nein, das ist nicht der Fall!

Voraussetzung ist, dass das geschützte Interesse das beeinträchtigte Rechtsgut wesentlich überwiegt (§ 34 S. 1 StGB). Abwägungsfaktoren sind vor allem der abstrakte Rang der Rechtsgüter und das Ausmaß der drohenden Rechtsgutsverletzung. Die Sicherheit des Straßenverkehrs ist als hohes Rechtsgut anzusehen, weil Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer tangiert sein können. Eine Trunkenheitsfahrt kann insofern nur ausnahmsweise bei einer lediglich abstrakten Gefährlichkeit (§ 316 StGB) gerechtfertigt sein, also lediglich dann, wenn eine konkrete Gefährdungslage mehr als unwahrscheinlich ist. Damit bleibt für § 34 StGB bei § 315c StGB kein Raum.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
© Jurafuchs 2024