+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T bricht die Fahrertür des Skoda Octavia RS von O auf. O hatte darin am vergangenen Wochenende übernachtet, weil er zu betrunken war, um noch in der Nacht nach Hause fahren zu können.

Einordnung des Falls

Wohnung: PKW

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Pkw ist eine "Wohnung" (§ 123 Abs. 1 StGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Wohnung ist der Inbegriff von Räumen, deren bestimmungsgemäßer Zweck darin besteht, Menschen Aufenthalt zu gewähren, ohne dass sie in erster Linie Arbeitsräume sind. Der Aufenthalt braucht nicht auf längere Zeit angelegt zu sein. Bei einem gewöhnlichen Pkw fehlt der Unterkunftszweck, sodass es sich auch bei dem Pkw des O nicht um eine Wohnung handelt.

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