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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T bricht die Fahrertür des Skoda Octavia RS von O auf. O hatte darin am vergangenen Wochenende übernachtet, weil er zu betrunken war, um noch in der Nacht nach Hause fahren zu können.

Einordnung des Falls

Wohnung: PKW

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Pkw ist eine "Wohnung" (§ 123 Abs. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Wohnung ist der Inbegriff von Räumen, deren bestimmungsgemäßer Zweck darin besteht, Menschen Aufenthalt zu gewähren, ohne dass sie in erster Linie Arbeitsräume sind. Der Aufenthalt braucht nicht auf längere Zeit angelegt zu sein. Bei einem gewöhnlichen Pkw fehlt der Unterkunftszweck, sodass es sich auch bei dem Pkw des O nicht um eine Wohnung handelt.

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JURA

Juranus

8.1.2021, 15:34:36

Ich finde es absolut nachvollziehbar, dass das Auto keine Wohnung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist. Aber nach der strafrechtlichen Definition leuchtet mir das nicht ein. Es ist doch gerade der Zweck eines Autos, dass man sich hineinsetzt, es soll einem Menschen also mithin gerade Aufenthalt gewähren. Das müsste doch erst recht gelten, wenn es der Eigentümer das Auto zu seiner Unterkunft bestimmt hat, sei es auch nur für eine Nacht.

TJU

Tr(u)mpeltier junior

10.1.2021, 01:28:34

Tatsächlich nicht ganz einfach. Anhand der hier gegebenen Definition könnte man es ggfs daran festmachen, dass es nur ein Raum (Singular) und nicht mehrere Räumlichkeiten sind. In meinem zugegebenermaßen schon etwas älteren Auflage vom Fischer wird zudem von "Benutzung" der Räumlichkeit gesprochen. Hier könnte man vielleicht argumentieren, dass man die bestimmungsgemäße Nutzung des Autos eben nicht der aufenthalt, sondern die fortbewegung ist... Aber du hast völlig recht, es ist durchaus ein wenig irreführend

ri

ri

5.8.2021, 01:32:42

Auto als Wohnung anzusehen, kratzt aber auch schon stark an der Wortlautgrenze, jedenfalls in Deutschland. Vielleicht weniger in Los Angeles 👼

JURA

Juranus

5.8.2021, 01:53:31

@ri: Wo hier die Grenze der Begrifflichkeit "Wohnung" nach ihrer rechtlichen Definition liegt ist ja gerade die Frage bzw. Gegenstand der Lerneinheit, also kann man damit schwerlich argumentieren. Es ist ja zudem wohl anerkannt, dass ein Wohnmobil als Wohnung im Sinne des § 123 StGB gilt. Im Kern ist das ja auch nur ein großes Auto. Zudem gibt es auch Camper auf der Basis normaler PKW-Modelle. Der Zweck ist immer der gleiche, unabhängig von Größe und Ausstattung. Also sollte es doch nur auf die Widmung ankommen, zumindest sehe ich keine andere Möglichkeit, eine andere objektive Trennung vorzunehmen.

ri

ri

5.8.2021, 15:03:50

Du kommst doch gerade nicht zu den Auslegungsmethoden / zu einer rechtlichen Definition, wenn die Wortlautgrenze bereits überschritten ist. Wohnmobil hat das Wohnen ja sogar schon im Namen und ist nicht mit einem schlichten Auto zu vergleichen. Es liegt zumindest im Begriffshof des Wortes und wird dadurch der Auslegung zugänglich. Ein Auto hingegen liegt bereits außerhalb des Begriffshofs und ist nicht mehr vom Wortlaut erfasst (103 II lege certa). Damit kommt du erst gar nicht zur Auslegung.

CLA

chuck lawris

4.10.2021, 21:06:49

Der bestimmungsgemäße Zweck eines Autos ist die

Teilnahme am Straßenverkehr

. Dass ein Auto sodann auch dem Aufenthalt von Menschen dient, ist lediglich notwendige Begleiterscheinung.

Marilena

Marilena

18.11.2021, 21:07:40

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