+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T bricht in den von außen zugänglichen Kellerraum eines Mehrfamilienhauses ein und klaut ein Fahrrad. Der Kellerraum steht der gesamten Hausgemeinschaft zur Verfügung.

Einordnung des Falls

Wohnung: Mehrfamilienhäuser

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Kellerraum ist eine "Wohnung" (§ 123 Abs. 1 StGB).

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Nein, das ist nicht der Fall!

Wohnung ist der Inbegriff von Räumen, deren bestimmungsgemäßer Zweck darin besteht, Menschen Aufenthalt zu gewähren, ohne dass sie in erster Linie Arbeitsräume sind. Dazu gehören auch solche Nebenräume, die zwar außerhalb des unmittelbaren Wohnbereichs liegen, aber dennoch der eigentlichen Wohnung funktional zugeordnet sind (z.B. Flure, Kellerräume, Waschküchen). In Mehrfamilienhäusern gilt dies für Keller- und Waschräume nur insoweit, als dass diese jeweils zu einer einzelnen Wohnung gehören. Der Keller steht hier indes im Gemeinschaftsgebrauch.

2. Der Kellerraum ist ein "befriedetes Besitztum" (§ 123 Abs. 1 StGB).

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Ja, in der Tat!

Befriedetes Besitztum meint einen abgegrenzten, einer berechtigten Person zugeordneter räumlichen Bereich, der mittels äußerlich erkennbarer Eingrenzung gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert sind. Entscheidend ist eine äußerlich erkennbare, nicht nur symbolische Eingrenzung des räumlichen Bereichs. Eine vollständige Abschließung oder wesentliche Zugangserschwerung ist indes nicht notwendig. Im Gemeinschaftsgebrauch stehende Räume sowie offene Bereiche wie Höfe oder Gärten stellen befriedetes Besitztum dar. Der Kellerraum steht der gesamten Hausgemeinschaft zu Verfügung.

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