Wohnung: Dem Wohnen funktional zugeordnete Räume wie Treppen, Waschräume


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T bricht in den von außen zugänglichen Kellerraum unter dem Haus des O ein, um Werkzeug zu klauen.

Einordnung des Falls

Wohnung: Dem Wohnen funktional zugeordnete Räume wie Treppen, Waschräume

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Kellerraum ist eine "Wohnung" (§ 123 Abs. 1 StGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Ja!

Wohnung ist der Inbegriff von Räumen, deren bestimmungsgemäßer Zweck darin besteht, Menschen Aufenthalt zu gewähren, ohne dass sie in erster Linie Arbeitsräume sind. Dazu gehören auch solche Nebenräume, die zwar außerhalb des unmittelbaren Wohnbereichs liegen, aber dennoch der eigentlichen Wohnung funktional zugeordnet sind. Das sind z.B. Flure, Kellerräume, Waschküchen und Individualgaragen, die sich in unmittelbarer Nähe zur Wohnung befinden. Der von außen zugängliche Kellerraum unter dem Haus des O fällt unter den Wohnungsbegriff.

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TAT

Tatjana17

16.6.2022, 15:45:39

Könnte hier jemand erläutern, weshalb ein von außen zugänglicher Keller, unter dem Haus, unter den Wohnungsbegriff fällt ?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.6.2022, 11:21:52

Hallo Tatjana, herzlich willkommen im Forum und vielen Dank für Deine Frage. Der Grund dafür, dass auch ein Keller noch dazu zählt, hängt damit zusammen, dass der Wohnungsbegriff in § 123 StGB deutlich weiter verstanden wird, als zB bei § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Zur Wohnung gehören deshalb auch außerhalb des eigentlichen Wohnbereichs befindliche Räume wie Flure, Treppen, Vor-, Wasch-, Keller- und Speicherräume, sofern ihre Zugehörigkeit zur Wohnung erkennbar ist (vgl. MüKoStGB/Feilcke, 4. Aufl. 2021, StGB § 123 Rn. 12). Aus diesem Grund ist auch ein von außen zugänglicher Kellerraum noch als "Wohnung" iSd § 123 StGB anzusehen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

IB

Ilja B.

18.1.2023, 11:26:01

Ich finde, dass in diesem Fall noch eine Konkretisierung fehlt, dass es sich bei dem Haus um ein Einfamilienhaus handelt. Bei Mehrfamilienhäusern zählt der Keller nicht zum Wohnbereich der Wohnung, da der Täter mit dem Eindringen in den Keller noch keinen „Zugriff“ auf die Wohnung des Opfers hat.


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