Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)

Wohnung: Dem Wohnen funktional zugeordnete Räume wie Treppen, Waschräume

Wohnung: Dem Wohnen funktional zugeordnete Räume wie Treppen, Waschräume

3. Dezember 2024

4,8(2.527 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T bricht in den von außen zugänglichen Kellerraum unter dem Haus des O ein, um Werkzeug zu klauen.

Diesen Fall lösen 40,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Wohnung: Dem Wohnen funktional zugeordnete Räume wie Treppen, Waschräume

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Kellerraum ist eine "Wohnung" (§ 123 Abs. 1 StGB).

Ja!

Wohnung ist der Inbegriff von Räumen, deren bestimmungsgemäßer Zweck darin besteht, Menschen Aufenthalt zu gewähren, ohne dass sie in erster Linie Arbeitsräume sind. Dazu gehören auch solche Nebenräume, die zwar außerhalb des unmittelbaren Wohnbereichs liegen, aber dennoch der eigentlichen Wohnung funktional zugeordnet sind. Das sind z.B. Flure, Kellerräume, Waschküchen und Individualgaragen, die sich in unmittelbarer Nähe zur Wohnung befinden. Der von außen zugängliche Kellerraum unter dem Haus des O fällt unter den Wohnungsbegriff.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TAT

Tatjana17

16.6.2022, 15:45:39

Könnte hier jemand erläutern, weshalb ein von außen zugänglicher Keller, unter dem Haus, unter den Wohnungsbegriff fällt ?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.6.2022, 11:21:52

Hallo Tatjana, herzlich willkommen im Forum und vielen Dank für Deine Frage. Der Grund dafür, dass auch ein Keller noch dazu zählt, hängt damit zusammen, dass der Wohnungsbegriff in §

123 StGB

deutlich weiter verstanden wird, als zB bei § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Zur Wohnung gehören deshalb auch außerhalb des eigentlichen Wohnbereichs befindliche Räume wie Flure, Treppen, Vor-, Wasch-, Keller- und Speicherräume, sofern ihre Zugehörigkeit zur Wohnung erkennbar ist (vgl. MüKoStGB/Feilcke, 4. Aufl. 2021, StGB § 123 Rn. 12). Aus diesem Grund ist auch ein von außen zugänglicher Kellerraum noch als "Wohnung" iSd §

123 StGB

anzusehen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

IB

Ilja B.

18.1.2023, 11:26:01

Ich finde, dass in diesem Fall noch eine Konkretisierung fehlt, dass es sich bei dem Haus um ein Einfamilienhaus handelt. Bei Mehrfamilienhäusern zählt der Keller nicht zum Wohnbereich der Wohnung, da der Täter mit dem Eindringen in den Keller noch keinen „Zugriff“ auf die Wohnung des Opfers hat.

AN

Anne

24.11.2024, 22:56:00

Ist der Wohnungsbegriff des §

123 StGB

auch weiter als der bei den Brandstiftungsdelikten?


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen