Beweiserheblich (§ 269 Abs. 1 StGB)


Wann sind Daten „beweiserheblich“ (§ 269 Abs. 1 StGB)?

Daten sind beweiserheblich, wenn sie nach ihrem Informationsgehalt Gedankenerklärungen sind, die sämtliche Urkundenmerkmale (bis auf die visuelle Wahrnehmbarkeit) erfüllen.

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