Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB): 11 Definitionen

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 11 Definitionen zum Thema Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Die 1 beliebtesten Definitionen zum Thema Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)

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Gesamturkunde (§ 267 Abs. 1 StGB)

Definiere den Begriff „Gesamturkunde“:

Die neuesten Definitionen zum Thema Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)

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Datenbegriff, allgemein

Was versteht man im Strafrecht unter dem allgemeinen „Datenbegriff“?

Verfälschen von Daten (§ 269 Abs. 1 StGB)

Was versteht man unter „Verfälschen von Daten“ (§ 269 Abs. 1 StGB)?

Unechte Daten (§ 269 Abs. 1 StGB)

Wann sind Daten „unecht“ (§ 269 Abs. 1 StGB)?

Verändern (§ 269 Abs. 1 StGB)

Wann „verändert“ der Täter Daten (§ 269 Abs. 1 StGB)?

Gebrauchen (§ 269 Abs. 1 StGB)

Wann „gebraucht“ der Täter Daten (§ 269 Abs. 1 StGB)?

Aussteller (§ 269 Abs. 1 StGB)

Was versteht man unter dem „Aussteller“ einer Datenurkunde (§ 269 Abs. 1 StGB)?