Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Fahrlässigkeit
Verantwortungsbereich Dritter, Schulterluxations-Fall
Verantwortungsbereich Dritter, Schulterluxations-Fall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die B fährt O unter Missachtung von dessen Vorrang am Zebrastreifen an. Zur Behandlung der so erlittenen Schulterluxation spritzt die Ärztin A dem O ein Muskelerschlaffungsmittel, ohne ihn jedoch an ein Beatmungsgerät anzuschließen. O erstickt aufgrund der Lähmung seiner Atemmuskulatur.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verantwortungsbereich Dritter, Schulterluxations-Fall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Relevante Tathandlung der A ist das Unterlassen, den O an das Beatmungsgerät anzuschließen (§ 13 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hat sich wegen fahrlässiger Tötung strafbar gemacht, indem sie O das Muskelrelaktionsmittel spritzte (§ 222 StGB).
Ja, in der Tat!
3. Auch B hat den Tod des O kausal herbeigeführt (§ 222 StGB).
Ja!
4. B hat sich objektiv sorgfaltspflichtwidrig verhalten.
Genau, so ist das!
5. Die hM. sieht den Zurechnungszusammenhang zwischen dieser Sorgfaltspflichtverletzung und dem Tod des O allerdings als unterbrochen an.
Ja, in der Tat!
6. Nach aA. ist indes maßgeblich, ob der Arzt eine neue Gefahrenquelle eröffnet oder lediglich die Ausgangsgefahr nicht abwendet.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blotgrim
27.5.2022, 10:16:50
Warum wird hier das verabreichen des Mittels als relevante Handlung in der ersten Frage angesehen ? Hätte man das Opfer an ein Beatmungsgerät angeschlossen wäre ja nichts passiert. Oder ließe sich beides vertreten, man kommt am Ende ja zum selben Ergebnis ?
Nora Mommsen
21.6.2022, 11:49:56
Hallo Blotgrim, die Abgrenzung zwischen Strafbarkeit durch
Tun oder Unterlassenerfolgt nach dem Schwerpunkt der
Vorwerfbarkeit. Danach ist an dieser Stelle die erste Handlung relevant, da dadurch die Gefahr des Erstickungstodes durch Lähmung der Atemmuskulatur geschaffen wird. Ohne die Spritze hätte es ja gar nicht erst des Beatmungsgerätes bedurft. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team.
Fuchsfrauchen
29.8.2023, 23:07:01
Ich finde diese Fälle irgendwie frustrierend. Die Spritze zu setzen war nach ärztlicher Kunst genau richtig - nur das nicht anschließen des Beatmungsgeräts war doch das Problem und mE liegt hier der Schwerpunkt der
Vorwerfbarkeit.