Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Fahrlässigkeit
Verantwortungsbereich des Opfers, freiverantwortliche Selbstschädigung des Opfers 1
Verantwortungsbereich des Opfers, freiverantwortliche Selbstschädigung des Opfers 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Fahrzeughalterin H stellt ihrem Neffen N ihren Pkw für eine Fahrt nach Hamburg zur Verfügung. Sie weiß, dass er bereits mehrmals durch die praktische Fahrprüfung gefallen ist und keine Fahrerlaubnis besitzt. Unterwegs begeht N einen Fahrfehler. In der Folge verunglückt er tödlich.
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Einordnung des Falls
Verantwortungsbereich des Opfers, freiverantwortliche Selbstschädigung des Opfers 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat H den Tod des N kausal herbeigeführt?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat H sich objektiv sorgfaltspflichtwidrig verhalten (§ 222 StGB)?
Ja!
3. War der Tod des N auch objektiv vorhersehbar?
Genau, so ist das!
4. Hat N sich eigenverantwortlich selbst gefährdet?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
IsiRider
1.3.2023, 10:58:44
Ich finde es fraglich, ob er das Risiko tatsächlich abschätzen konnte. Und müsste sie sich den Führerschein zeigen lassen? Er könnte sie ja belügen.
Nora Mommsen
3.3.2023, 12:29:21
Hallo IsiRider, es ist lebensnah anzunehmen, dass der Neffe volljährig war, wenn er das Auto mit Führerschein alleine hätte führen können. Von einem mindestens 18 jährigen kann man durchaus annehmen, dass er die Gefährlichkeit des Fahrens ohne Führerschein erkennt. Ob sie sich einen Führerschein hätte vorzeigen lassen müssen kommt sehr auf den Einzelfall an. Vielleicht ist sie ja seit der vermeintlich oder tatsächlich bestandenen Fahrprüfung schon mehrfach von ihm gefahren worden, es ist in der Familie groß zelebriert worden als er bestanden hat... Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Tinki
15.9.2024, 13:44:39
In all den letzten Fällen gehe ich im Prüfungspunkt der obj. Zurechnung nach der allg. Def. gar nicht erst auf PWZ und SSZ ein, sondern thematisiere direkt, ob der
Zurechnungszusammenhangwg. eigenverantwortlicher Selbstgefährdung unterbrochen ist, richtig?