Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Sachbeschädigung (§ 303 StGB)

Sachbeschädigung (§ 303 StGB) durch Versenken eines Fahrrads

Sachbeschädigung (§ 303 StGB) durch Versenken eines Fahrrads

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Nach einer Kneipentour beschließt T, sich den Heimweg zu erleichtern. Hierzu schnappt er sich das ungesicherte Fahrrad des O und fährt davon. Auf halben Weg kommen T Bedenken. Er versenkt das Fahrrad im Fluss. Schon bald beginnt es zu rosten.

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Einordnung des Falls

Sachbeschädigung (§ 303 StGB) durch Versenken eines Fahrrads

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch das Versenken hat T das Fahrrad beschädigt (§ 303 Abs. 1 StGB).

Ja!

Die h. M. versteht unter Beschädigen jede Einwirkung auf eine Sache, die in einer Substanzverletzung besteht oder eine Brauchbarkeitsminderung zur Folge hat. T versenkt das Fahrrad in einem Fluss. Hierdurch wirkt er nicht auf die Sachsubstanz des Fahrrads ein. Das ist zunächst eine bloße Sachentziehung. Jedoch bleibt für § 303 StGB weiter Raum, wenn die Sache infolge der Entziehung weiteren Einflüssen ausgesetzt ist, die zwangsläufig zur Zerstörung oder Beschädigung der Sache führen. So liegt es hier, da davon auszugehen ist, dass das Fahrrad durch das Wasser Substanzverletzungen (z. B. Rostschäden) erleiden wird. T hat das Fahrrad beschädigt.
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2. Durch das Versenken hat T das Fahrrad zerstört (§ 303 Abs. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Handlungsmodalität der Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) ist das zerstören. Eine Sache ist zerstört, wenn sie auf Grund der Einwirkung in ihrer Existenz vernichtet oder so wesentlich beschädigt ist, dass sie ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren hat. T hat das Fahrrad nicht in seiner Existenz zerstört oder derart beschädigt, dass es seine Brauchbarkeit völlig verloren hätte.

3. Das Fahrrad ist für T eine fremde Sache (§ 303 StGB).

Ja, in der Tat!

Taugliche Tatobjekte der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) sind fremde Sachen. Darunter fallen alle körperlichen Gegenstände, anders als beim Diebstahl sowohl bewegliche als auch unbewegliche. Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht oder herrenlos ist. Das Fahrrad stellt einen körperlichen Gegenstand dar, welcher sich im Eigentum des O befindet. Es ist für T eine fremde Sache (§ 303 StGB).
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