Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
Sachbeschädigung (§ 303 StGB) durch Versenken eines Fahrrads
Sachbeschädigung (§ 303 StGB) durch Versenken eines Fahrrads
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach einer Kneipentour beschließt T, sich den Heimweg zu erleichtern. Hierzu schnappt er sich das ungesicherte Fahrrad des O und fährt davon. Auf halben Weg kommen T Bedenken. Er versenkt das Fahrrad im Fluss. Schon bald beginnt es zu rosten.
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Einordnung des Falls
Sachbeschädigung (§ 303 StGB) durch Versenken eines Fahrrads
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch das Versenken hat T das Fahrrad beschädigt (§ 303 Abs. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Durch das Versenken hat T das Fahrrad zerstört (§ 303 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Das Fahrrad ist für T eine fremde Sache (§ 303 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Real Thomas Fischer Fake 🐳
6.1.2020, 18:24:09
Weshalb stellt hier schon die Verbringung an den Meeresgrund eine Beschädigung dar? Es erscheint mir hier, als hätte die normale Abgrenzung zum Versuch zu erfolgen, sofern das Fahrrad noch nicht in seiner Sachsubstanz beeinträchtigt wurde. Daran ändert auch die "zwangsläufige" Beeinträchtigung nichts. Ob Zwangsläufigkeit hier vorliegt ist zudem zweifelhaft, da das Fahrrad rechtzeitig geborgen werden könnte.
Otto Mayer
12.1.2020, 20:22:40
Bei lebensnaher Sachverhaltsauslegung dürfte das Fahrrad sowohl Lichtelektronik als auch geölte Elemente haben, die durch das Versenken im Wasser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beschädigt werden.
Henk
2.3.2020, 12:00:04
Ich stimme Dir grundsätzlich zu. Man hätte dazu etwas schreiben müssen. Ich stelle mir einfach vor, dass die chemische Reaktion (Oxidation/Rosten) bereits mit der Verbindung des Metalls/Fahrrad mit dem Wasser beginnt. Quasi, dass jeder Kontakt mit Wasser das Fahrrad weiter beschädigt (wohl etwas überzogen). In Abgrenzung zum Verlobungsring Fall oxidiert die Oberfläche des Fahrrads (bei vielen) halt. In der Klausur würde ich in diesem Fall aber eher auf den Sattel und die Elektronik abstellen, um sicher zu gehen.
Tigerwitsch
19.4.2021, 19:19:30
Ich kann das Argument nachvollziehen, dass ein Fahrrad auf dem Flussgrund mit der Zeit in seiner Substanz beschädigt wird. Insofern müsste man jedoch - in Bezug auf den vorherigen Fall mit dem Verlobungsring oder dem Vogel - auch differenzieren, finde ich: 1) Sofern der Ring, aufgrund möglicher geringwertigen Materials (also kein Gold etc), durch das Meereswasser mit der Zeit in seiner Substanz beschädigt wird: § 303 StGB (+) 2) Ähnliches müsste mE für den Singvogel gelten: Wenn es sich um ein Luxustier handelt, welches stets gefüttert wurde und sich keine Nahrung selbst holen kann, würde es mit der Zeit verenden. Insofern § 303 StGB (+) aufgrund Zerstörung.
Lukas_Mengestu
20.4.2021, 18:40:40
Sehr schöner Punkt! Auch hier kommt es mal wieder auf den konkreten Einzelfall an. Zur Verdeutlichung haben wir nun noch in den Sachverhalt aufgenommen, dass es zu Rostschäden am Fahrrad kommt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Dogu
11.2.2024, 13:33:51
@[Tigerwitsch](2840) Meiner Erinnerung nach existiert auch eine Entscheidung des RG, das sich bei der Frage der Sachbeschädigung auch damit auseinandergesetzt hat, ob der freigelassene Vogel heimisch war und damit auch selbstständig überlebensfähig oder durch die Freilassung vom Tode durch Verhungern bedroht war. Insofern ist Deinen Ausführungen beizupflichten!
David
25.6.2022, 09:13:13
Wie sieht es hier eigentlich mit der Strafbarkeit aus § 242 StGB aus, wenn wir annehmen, dass T nicht von Anfang an vorhatte, das Fahrrad zu versenken (so wie ich den Fall auch verstehe). Wenn wir annehmen, dass er es ursprünglich mitnehmen wollte oder ähnliches, müsste doch daneben auch § 242 StGB greifen, oder?
Nora Mommsen
7.7.2022, 11:32:02
Hallo David, da es für die Aneignung auch genügt, wenn der Täter die Sache nur kurzfristig gebrauchen und danach zerstören oder in einer Art preisgeben möchte, durch welche die Wiedererlangung durch den Eigentümer jedenfalls erschwert wird, ist der § 242 StGB erfüllt. Da es in diesem Kapitel um die Sachbeschädigung geht, findest du weitere Einzelheiten dazu in den Aufgaben rund um den Diebstahl, insbesondere die Wegnahme und
Zueignungsabsicht. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Lord Denning
23.4.2024, 11:34:38
Liebes Jurafuchs-Team, häufig liest man, dass für die Sachbeschädigung § 303 I StGB eine „körperliche Einwirkung“ erforderlich ist. Eure Definition spricht jedoch nur von einer Einwirkung. Ist die weitere, oder die engere (körperliche) Definition nun vorzugswürdig? Besten Dank schon mal im Voraus.
Maximilian Puschmann
27.5.2024, 12:48:57
Hallo Lord Denning, ich persönlich würde die "körperliche" Einwirkung mitnehmen, da dies der Definition des BGHs entspricht. Viele Grüße Max - für das Jurafuchs-Team