Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
Klimaprotest: beschmierte Kunst
Klimaprotest: beschmierte Kunst
14. Februar 2025
11 Kommentare
4,8 ★ (11.083 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Um für mehr Klimaschutz zu werben, bewirft Aktivistin A das Gemälde „Getreideschober“ von Monet im Museum Barberini in Berlin mit Kartoffelbrei. Da das Bild durch eine Glaswand geschützt ist, kann der Brei - wie von A geplant - einfach abgewischt werden.
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Einordnung des Falls
Klimaprotest: beschmierte Kunst
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch das Bewerfen des Bildes mit Kartoffelbrei hat A eine fremde Sache zerstört (§ 303 Abs. 1 StGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Durch das Bewerfen des Bildes mit Kartoffelbrei hat A dieses beschädigt (§ 303 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Durch das Bewerfen des Bildes mit Kartoffelbrei hat A dessen Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert (§ 303 Abs. 2 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
4. Durch das Bewerfen des Bildes mit Kartoffelbrei hat A sich aber der gemeinschädlichen Sachbeschädigung (§ 304 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Nein!
5. A hat das Museum allein zum Zweck betreten, Monets Gemälde zu beschmieren, wobei sie den Kartoffelbrei versteckt hielt. Hat sie das Museum damit „gegen den Willen“ des Museumsbetreiber betreten und sich des Hausfriedensbruch nach § 123 Abs. 1 StGB strafbar gemacht?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
justlaw
3.7.2023, 09:30:47
Das Museum Barberini ist in Potsdam 😄

Artimes
4.4.2024, 08:38:01
Es wird hier Spezialität von § 304 StGB zu § 303 StGB angenommen. Aber § 304 StGB setzt doch im Gegensatz zu § 303 StGB keine Fremdheit voraus. Wie lässt sich dies mit Spezialität vereinbaren?

Sebastian Schmitt
14.1.2025, 17:16:56
Hallo @[Artimes](3106), das genaue Verhältnis von § 304 StGB und § 303 StGB ist nicht unumstritten (wie wir jetzt auch in der Aufgabe klargestellt haben). Neben Spezialität wird teilweise auch angenommen, die beiden Straftatbestände können in
Tateinheitstehen (zB Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl 2019, § 304 Rn 17). Näher begründet wird das leider kaum, LK-StGB/Goeckenjan, 13. Aufl 2023, § 304 Rn 27 verweist für die
Tateinheitimmerhin auf die "unterschiedlichen Schutzrichtungen". Nach meinem Eindruck dürften sich die beiden Auffassungen ungefähr die Waage halten, wobei die Rspr (= einige OLG) tendenziell eher Spezialität anzunehmen scheint. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Michael Underwood
23.1.2025, 22:43:06
Hallo, vielen Dank für die Aufgabe! Könntet ihr vielleicht noch ein kleines Kapitel zu § 304 StGB einstellen? Heute in der Klausurbesprechung wurde eine Geldautomatensprengung auch darunter subsumiert - hatte ich noch gar nicht auf dem Schirm… VG
Tinki
26.9.2024, 23:06:51
s.o.:)

Linne_Karlotta_
11.10.2024, 08:18:50
Hallo Tinki, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team