Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
Eindringen in Wohnung: Ganzer Körper
Eindringen in Wohnung: Ganzer Körper
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T bricht die Tür zur Wohnung der O auf und geht hinein, um in Os altem Keller Diebesgut zu verstecken.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Eindringen in Wohnung: Ganzer Körper
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T verwirklicht den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 Abs. 1 Var. 1 StGB), wenn er vorsätzlich "in die Wohnung eines anderen widerrechtlich eindringt".
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. "Eindringen" (§ 123 Abs. 1 Var. 1 StGB) meint das Betreten des Tatobjektes gegen den Willen des Berechtigten.
Genau, so ist das!
3. Indem T die Wohnungstür aufgebrochen hat und in die Wohnung der O hineingegangen ist, ist er "in die Wohnung eines anderen eingedrungen" (§ 123 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
4. Der objektive Tatbestand des § 123 Abs. 1 Var. 1 StGB setzt zudem voraus, dass das Eindringen "widerrechtlich" geschieht.
Nein!
5. T ist "widerrechtlich" und somit rechtswidrig in die Wohnung eingedrungen.
Genau, so ist das!
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