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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T bricht die Tür zur Wohnung der O auf und geht hinein, um in Os altem Keller Diebesgut zu verstecken.

Einordnung des Falls

Eindringen in Wohnung: Ganzer Körper

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T verwirklicht den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 Abs. 1 Var. 1 StGB), wenn er vorsätzlich "in die Wohnung eines anderen widerrechtlich eindringt".

Ja!

Geschütztes Rechtsgut ist das individuelle Hausrecht. Das individuelle Hausrecht umfasst die Gesamtheit der rechtlichen Befugnisse, über den Verbleib anderer Personen innerhalb der dem Herrschaftsbereich einer Person zugeordneten geschützten räumlichen Bereiche tatsächlich frei zu bestimmen. Hausfriedensbruch wird nur auf Antrag verfolgt (absolutes Antragsdelikt (§ 123 Abs. 2 StGB)). Antragsberechtigt ist der Inhaber des Hausrechts.

2. "Eindringen" (§ 123 Abs. 1 Var. 1 StGB) meint das Betreten des Tatobjektes gegen den Willen des Berechtigten.

Genau, so ist das!

Betreten setzt voraus, dass der Täter eine gegenständliche, den Schutzbereich umgebende Grenze körperlich überschreitet. Berechtigter ist der Hausrechtsinhaber und damit derjenige, der die Räume bewohnt und in ihnen seine räumliche Privatsphäre rechtmäßig begründet hat. Gegen den Willen erfordert eine tatsächliche Willensbildung des Berechtigten dahingehend, dem Betreten des Raums durch den Täter nicht zuzustimmen. Die Äußerung dieses Willens kann ausdrücklich (Hausverbot), aber auch konkludent (z.B. aus dem Vorhandensein eines Zugangshindernisses wie Tür und Mauer sowie aus den für die konkrete Situation sozialüblichen Verkehrsformen) erfolgen.

3. Indem T die Wohnungstür aufgebrochen hat und in die Wohnung der O hineingegangen ist, ist er "in die Wohnung eines anderen eingedrungen" (§ 123 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Wohnung ist der Inbegriff von Räumen, deren bestimmungsgemäßer Zweck darin besteht, Menschen Aufenthalt zu gewähren, ohne dass sie in erster Linie Arbeitsräume sind. Eindringen meint das Betreten des Tatobjektes gegen den Willen des Berechtigten. T hat mit seinem ganzen Körper die Türschwelle überschritten und somit die Wohnung betreten. Aus dem Vorhandensein der geschlossenen Wohnungstür, aber auch der allgemein geltenden sozialüblichen Verkehrsformen ergibt sich konkludent der entgegenstehende Wille der O als Berechtigte.

4. Der objektive Tatbestand des § 123 Abs. 1 Var. 1 StGB setzt zudem voraus, dass das Eindringen "widerrechtlich" geschieht.

Nein!

Das Merkmal "widerrechtlich" beschreibt nur das allgemeine Deliktsmerkmal der Rechtswidrigkeit und ist für den Tatbestand ohne eigenständige Bedeutung. Das Eindringen muss das Hausrecht verletzen, ohne ein stärkeres Recht zu verwirklichen. Rechtfertigungsgründe können sich z.B. aus §§ 32, 34 StGB und aus besonderen Zutrittsbefugnissen (z.B. Hausdurchsuchung (§ 102 StPO); Betreten von Grundstücken (§ 31 Abs. 2 SprengG) ergeben.

5. T ist "widerrechtlich" und somit rechtswidrig in die Wohnung eingedrungen.

Genau, so ist das!

Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.

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