Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
Eindringen in Wohnung: Ganzer Körper
Eindringen in Wohnung: Ganzer Körper
7. Juli 2025
10 Kommentare
4,8 ★ (24.384 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T bricht die Tür zur Wohnung der O auf und geht hinein, um in Os altem Keller Diebesgut zu verstecken.
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Einordnung des Falls
Eindringen in Wohnung: Ganzer Körper
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T verwirklicht den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 Abs. 1 Var. 1 StGB), wenn er vorsätzlich "in die Wohnung eines anderen widerrechtlich eindringt".
Ja!
2. "Eindringen" (§ 123 Abs. 1 Var. 1 StGB) meint das Betreten des Tatobjektes gegen den Willen des Berechtigten.
Genau, so ist das!
3. Indem T die Wohnungstür aufgebrochen hat und in die Wohnung der O hineingegangen ist, ist er "in die Wohnung eines anderen eingedrungen" (§ 123 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
4. Der objektive Tatbestand des § 123 Abs. 1 Var. 1 StGB setzt zudem voraus, dass das Eindringen "widerrechtlich" geschieht.
Nein!
5. T ist "widerrechtlich" und somit rechtswidrig in die Wohnung eingedrungen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
okalinkk
7.6.2025, 23:08:18
Ihr definiert den Hausrechtsrechtsinhaber als denjenigen, der die Räumlichkeiten „bewohnt und in ihnen rechtmässig seine Privatssphäre begründet hat“. Diese Definition trifft dann zu, wenn der Täter eine Wohnung betritt. Es gibt ja aber auch noch andere geschützte Räumlichkeiten. Wie definiert man dort den Begriff des Berechtigten? Wäre es nicht besser allgemein von demjenigen zu sprechen, der über die Räumlichkeiten rechtmässig verfügen kann?