Abbruch von ebay-Auktion – VW Passat für 1 €?


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V erstellt für seinen VW Passat eine eBay-Auktion mit einem Startgebot von 1 €. Kurz nach Beginn der Auktion möchte ein Freund des V den Passat kaufen. V bricht die Auktion ab. Zu diesem Zeitpunkt hat K bereits ein Gebot über 1 € abgegeben.

Einordnung des Falls

Abbruch von ebay-Auktion – VW Passat für 1 €?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat mit der Auktionseröffnung ein Angebot zum Verkauf des Passats an den Höchstbietenden abgegeben.

Ja, in der Tat!

Nach § 6 Nr. 2 eBay-AGB (Stand: 1.5.2018) gibt der Verkäufer durch Einstellen eines Artikels im Auktionsformat ein verbindliches Angebot zum Vertragsabschluss über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt er einen Startpreis und eine Annahmefrist (Angebotsdauer). Die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) ergibt, dass V mit der Auktionseröffnung bereits ein verbindliches Angebot (§ 145 BGB) abgegeben hat. Das Angebot richtet sich dabei an den Höchstbietenden, auch wenn dessen Identität zum Auktionsstart noch unbekannt ist.

2. K hat durch sein Gebot von €1 die Annahme des Angebots erklärt.

Ja!

Die Annahme muss dem Angebot entsprechen. V hat angeboten, den Passat an den Höchstbietenden zu verkaufen. K hat sich mit Setzung des Startgebots zum Annehmen dieses Angebots bereiterklärt. Bei Abbruch der Auktion hatte er also das einzige und damit höchste Gebot abgegeben. Somit hat K das Angebot angenommen.

3. V hat sein Angebot durch das Abbrechen der Auktion widerrufen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Grundsätzlich ist der Anbietende unwiderruflich an sein Angebot gebunden (§ 145 BGB). Das Angebot erlischt erst, wenn der Erklärungsempfänger ablehnt oder das Angebot nicht rechtzeitig annimmt. Dabei ist das Angebot bei einer eBay-Auktion bei Auslegung der Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung von § 6 Nr. 2 der eBay-AGB (Stand: 1.5.2018) für die Dauer der Auktion bindend. Da K das Angebot während der Laufzeit der Auktion angenommen hat, konnte V es nicht mehr einseitig widerrufen. Damit ist die in den eBay-AGB grundsätzlich vorgesehene Löschung des Angebots gegenüber einer vorher erklärten Annahme wirkungslos. Die vorzeitige Auktionsbeendigung stellt mithin keinen wirksamen Widerruf des KV-Angebots dar.

4. Der Vertrag zwischen V und K ist wegen des groben Missverhältnisses zwischen Marktpreis und tatsächlichem Kaufpreis sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB kommt in Form des sogenannten wucherähnlichen Geschäfts in Betracht. Dies setzt voraus, dass (1) Leistung und Gegenleistung in extremem Missverhältnis stehen (~ 200 % des Marktwerts) und (2) der Wuchernde in subjektiver Hinsicht eine verwerfliche Gesinnung aufweist oder seine Machtposition ausnutzt. Internet-Auktionen sind dadurch charakterisiert, dass Anbietende einen möglichst hohen Preis erzielen wollen, während die Bieter auf ein „Schnäppchen“ hoffen. Damit gehen die Parteien einer Auktion bewusst das Risiko ein, dass Marktpreis und Kaufpreis im Missverhältnis stehen. Dies stellt keine verwerfliche Gesinnung dar.

5. K kann von V Übereignung und Übergabe des VWs Passat für €1 verlangen (§ 433 Abs. 1 BGB).

Ja!

Zwischen V und K ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. V kann sich auch nicht von diesem Vertrag lösen.

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