Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Angebot und Annahme

Abbruch von ebay-Auktion – VW Passat für 1 €?

Abbruch von ebay-Auktion – VW Passat für 1 €?

24. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V erstellt für seinen VW Passat eine eBay-Auktion mit einem Startgebot von 1 €. Kurz nach Beginn der Auktion möchte ein Freund des V den Passat kaufen. V bricht die Auktion ab. Zu diesem Zeitpunkt hat K bereits ein Gebot über 1 € abgegeben.

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Einordnung des Falls

Abbruch von ebay-Auktion – VW Passat für 1 €?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat mit der Auktionseröffnung ein Angebot zum Verkauf des Passats an den Höchstbietenden abgegeben.

Ja, in der Tat!

Nach § 6 Nr. 2 eBay-AGB (Stand: 1.5.2018) gibt der Verkäufer durch Einstellen eines Artikels im Auktionsformat ein verbindliches Angebot zum Vertragsabschluss über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt er einen Startpreis und eine Annahmefrist (Angebotsdauer). Die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) ergibt, dass V mit der Auktionseröffnung bereits ein verbindliches Angebot (§ 145 BGB) abgegeben hat. Das Angebot richtet sich dabei an den Höchstbietenden, auch wenn dessen Identität zum Auktionsstart noch unbekannt ist.
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2. K hat durch sein Gebot von €1 die Annahme des Angebots erklärt.

Ja!

Die Annahme muss dem Angebot entsprechen. V hat angeboten, den Passat an den Höchstbietenden zu verkaufen. K hat sich mit Setzung des Startgebots zum Annehmen dieses Angebots bereiterklärt. Bei Abbruch der Auktion hatte er also das einzige und damit höchste Gebot abgegeben. Somit hat K das Angebot angenommen.

3. V hat sein Angebot durch das Abbrechen der Auktion widerrufen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Grundsätzlich ist der Anbietende unwiderruflich an sein Angebot gebunden (§ 145 BGB). Das Angebot erlischt erst, wenn der Erklärungsempfänger ablehnt oder das Angebot nicht rechtzeitig annimmt. Dabei ist das Angebot bei einer eBay-Auktion bei Auslegung der Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung von § 6 Nr. 2 der eBay-AGB (Stand: 1.5.2018) für die Dauer der Auktion bindend. Da K das Angebot während der Laufzeit der Auktion angenommen hat, konnte V es nicht mehr einseitig widerrufen. Damit ist die in den eBay-AGB grundsätzlich vorgesehene Löschung des Angebots gegenüber einer vorher erklärten Annahme wirkungslos. Die vorzeitige Auktionsbeendigung stellt mithin keinen wirksamen Widerruf des KV-Angebots dar.

4. Der Vertrag zwischen V und K ist wegen des groben Missverhältnisses zwischen Marktpreis und tatsächlichem Kaufpreis sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB kommt in Form des sogenannten wucherähnlichen Geschäfts in Betracht. Dies setzt voraus, dass (1) Leistung und Gegenleistung in extremem Missverhältnis stehen (~ 200 % des Marktwerts) und (2) der Wuchernde in subjektiver Hinsicht eine verwerfliche Gesinnung aufweist oder seine Machtposition ausnutzt. Internet-Auktionen sind dadurch charakterisiert, dass Anbietende einen möglichst hohen Preis erzielen wollen, während die Bieter auf ein „Schnäppchen“ hoffen. Damit gehen die Parteien einer Auktion bewusst das Risiko ein, dass Marktpreis und Kaufpreis im Missverhältnis stehen. Dies stellt keine verwerfliche Gesinnung dar.

5. K kann von V Übereignung und Übergabe des VWs Passat für €1 verlangen (§ 433 Abs. 1 BGB).

Ja!

Zwischen V und K ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. V kann sich auch nicht von diesem Vertrag lösen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

HAN

Hanna

25.2.2020, 10:59:22

Habe ich richtig verstanden, dass V durch seine Handlung die Dauer zur Abgabe des Angebots wirksam verkürzt hat. So dass zwangsläufig K der Höchstbietender ist.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

15.5.2020, 19:30:54

De facto ja.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

15.5.2020, 19:41:25

Finde ihr bezieht euch hier zu allgemein auf die ebay AGB. Sicher werden diese AGB denen sich Angebotsersteller und Bietender im Verhältnis zu ebay unterworfen haben, bei der Auslegung nach 133, 157 BGB von Angebot und Annahme zu berücksichtigen sein. Im Verhältnis von Verkäufer zu Käufer gelten diese AGB aber eben nicht direkt! Vgl. https://openjur.de/u/955387.html

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

15.5.2020, 19:52:48

Insbesondere bei der Frage nach dem Widerruf. Da fehlt die Angabe, dass die AGB nicht direkt für den KV gelten.

Inuluca

Inuluca

9.7.2020, 18:02:23

Es wird gesagt ein Wucherähnliches Geschäft hat als Voraussetzung, dass die Leistung und Gegenleistung im extremen Missveehältniss stehen (~200 MW). Wofür steht "MW" ? Danke schonmal 😄

Marilena

Marilena

9.7.2020, 18:25:10

Hi Inuluca, danke für die Frage! MW steht für Marktwert, glaube ich (recherchiere ich aber nochmal und ergänze es in der Aufgabe).

Inuluca

Inuluca

10.7.2020, 00:25:34

Okay! Vielen Dank!😄

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

1.8.2022, 13:56:39

Ist es nicht aber mit den AGB Änderungen 2020 möglich Angebote zurückzunehmen oder erfolgte Gebote zu streichen aus “berechtigten Grund”?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

2.8.2022, 18:22:31

Hallo Eva, zwar ist der Verkäufer in besonderen Fällen berechtigt, sein Angebot wieder zu entfernen. Nach den aktuellen AGB von ebay ist dies aber nur zulässig, sofern ein berechtigter Grund vorliegt (vgl. § 7 Nr. 6 - https://www.ebay.de/help/policies/member-behavior-policies/allgemeine-geschftsbedingungen-fr-die-nutzung-der-deutschen-ebaydienste?id=4259#%C2%A77%20Angebotsformate%20und%20Vertragsschluss). Als Beispiele für einen solchen Grund ist zB der Irrtum über bestimmte Eigenschaften oder den Zustand des Artikels (wäre zB auch ein Anfechtungsgrund) bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene unverschuldete Unmöglichkeit (https://www.ebay.de/help/selling/listings/selling-auctions/canceling-bid?id=4140). Der bloße Umstand, dass V es sich anders überlegt hat und er nun an seinen Freund verkaufen möchte, reicht dagegen nicht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

SI

sinaaaa

27.12.2022, 22:50:34

Woher weiß ich ob eine Willenserklärung widerrufbar ist?

CAN

cann1311

28.12.2022, 00:40:27

Sie sind es grundsätzlich, § 130 Abs. 2 BGB. Der Widerruf ist nach Zugang nicht mehr möglich.

Dogu

Dogu

19.3.2024, 21:33:48

§ 130 I 2 BGB.

ROB

Robinski

16.4.2023, 17:55:58

Die letzte Frage ist etwas falsch formuliert. Es wird gefragt ob ein

Anspruch auf Übergabe und Übereignung

zu einem Euro besteht. In der Aufgabenstellung wird aber von einem Gebot von über einem Euro gesprochen.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

17.4.2023, 14:29:26

Hallo Robsinski, danke für deine Rückmeldung. Ein Gebot über einen Euro, bedeutet dass ein Gebot in Höhe von 1 € abgegeben wurde. Der

Anspruch auf Übereignung

und Übergabe gegen 1 € besteht also. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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