Rechtsnatur des „verdeckten Mindestpreises“ – eBay
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V erstellt eine Auktion für sein Surfbrett auf eBay. Da V es nicht „verramschen“ möchte, stellt er einen sog. „verdeckten Mindestpreis“ (§ 6 Nr. 2 eBay AGB) von 150 € ein. Startpreis ist 20 €. Als K mit 140 € Höchstbietender ist, wird ihm die Meldung angezeigt: „Mindestpreis nicht erreicht“.
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Einordnung des Falls
Rechtsnatur des „verdeckten Mindestpreises“ – eBay
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der verdeckte Mindestpreis auf eBay stellt eine aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) dar.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zwischen K und V ist ein Kaufvertrag zustande gekommen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Eigentum verpflichtet 🏔️
15.5.2020, 21:35:28
Habt ihr eine Fundstelle dafür, dass es sich bei dem verdeckten Mindestgebot um eine aufschiebende Bedingung des Angebots handelt (oder leitet ihr das nur aus den ebay AGB ab)? Nach intensiver Recherche bin ich lediglich auf das Urteil des AG Neuwied vom 8.7.2013 (MMR 2014, 111) gestoßen. Dort heißt es nur "Entscheidend ist, dass bei Beendigung der Auktion das vom Kläger festgelegte Mindestgebot nicht durch Angebot des Beklagten erreicht worden ist (...) Vor diesem Hintergrund kann der Beklagte somit die Erklärung des Klägers nicht so auffassen, dass er vor Erreichen des Mindestgebots das Motorrad verkaufen wollte." Vor der Erreichung des Mindestgebots soll der Verkäufer also keinen Rechtsbindungswillen gehabt haben. Eine aufschiebende Bedingung ergibt sich daraus ja gerade nicht.
Abcdef
19.5.2020, 16:43:14
Genau, in den eBay-AGB steht, dass „das Angebot unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass der Mindestpreis erreicht wird“. Insofern hat das AG Neuwied aber Recht, dass zunächst geprüft werden sollte, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt, insofern fehlt es wohl in der Tat am RBW des Verkäufers, sodass es überhaupt nicht auf die
ergänzende Vertragsauslegungnach §§ 133, 157 iVm eBay-AGB ankommt, die ja nicht direkt zwischen den Parteien gelten, sondern nur eine Auslegungshilfe sind.
Simon
5.10.2020, 22:04:45
Für einen obj. Empfänger ist aber doch (im konkreten Fall) gerade nicht ersichtlich, dass der V einen "VERDECKTEN Mindestpreis" angegeben hat, sodass mE der RBW wohl eher zu bejahen wäre. Ich finde es da schlüssiger, auf §158 I abzustellen.
QuiGonTim
3.9.2023, 01:58:25
Ihr fragt zuletzt, ob zwischen den beiden ein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Dies verneint ihr. M.E. ist hier sehr wohl ein Kaufvertrag zustande gekommen. Dieser wird aufgrund der aufschiebenden Bedingung, einen Wirksamkeitshindernis, bloß nicht wirksam.
Paulah
8.9.2023, 17:24:08
Ein Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn er auch wirksam ist. Die aufschiebende Bedingung ist nicht eingetreten. Das Angebot galt nur unter der Bedingung, dass der Mindestpreis erreicht wird. Wird er nicht erreicht, kommt der Kaufvertrag nicht zustande.
Pilea
19.2.2024, 20:23:21
Hier verdecken die Buttons noch die Schrift.
Isabelle.Sophie
18.5.2024, 22:07:36
Leider ist das bei fast allen eBay-Fällen der Fall. Liebes JuraFuchs Team, es wäre wirklich super, wenn ihr dies ändern würdet, da es wirklich mühselig ist, die Klauseln zu entziffern.
nullumcrimen
26.5.2024, 13:07:58
Warum liegt hier dann keine
invitatio ad offerendummehr vor? Ist eine solche mit einer aufschiebenden Bedingung nicht möglich?
Leo Lee
27.5.2024, 11:50:40
Hallo nullumcrimen, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat ist deine Frage sehr berechtigt, zumal bei „normalen“ Onlineshops das „Ausstellen“ der Waren (auf der Webseite) invitatios darstellen. Bei den sog. Ebay-Fällen gibt es jedoch einen entscheidenden Unterschied: Die AGB (I.Ü. ein KLASSIKER in Klausuren). Lt. der Ebay-AGB ist das Einstellen einer Ware immer ein bindendes Angebot, was durch das höchste Gebot angenommen wird. Diese AGB finden zwar nicht unmittelbar auf die Verträge Anwendung (weil die Parteien nur jeweils mit Ebay einen Vertrag unter Einbeziehung der AGB schließen), jedoch mittelbar bei der Auslegung nach 133, 157 BGB. Abgesehen davon: Eine aufschiebende Bedingung ist bei einer invitatio insofern nicht möglich, als diese bereits ein Angebot voraussetzt (was wiederum einen RBW erfordert). Weil jedoch bei einer invitatio bereits kein RBW vorhanden ist, kann auch kein Angebot vorliegen, worauf dann eine aufsch. Bedingung angewandt werden kann. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 8. Auflage, Westermann § 433 Rn. 27 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
JCF
13.7.2024, 19:39:23
Im letzten Erklärungskasten steht Folgendes: "K hat mit seinem Gebot von 140 € den Mindestpreis von 150 € nicht erreicht. Damit ist die aufschiebende Bedingung nicht eingetreten und das Angebot des V nicht wirksam geworden. Somit fehlt es an einem wirksamen Angebot, das K hätte annehmen können." Stimmt es wirklich, dass das Angebot von V nicht wirksam ist, weil die aufschiebende Bedingung nicht eingetreten ist? Meines Erachtens ist das Angebot schon wirksam, es ist nur kein Vertrag zustande gekommen, weil die Annahme von K die aufschiebende Bedingung nicht erfüllt. In § 158 I BGB heißt es "Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein". § 158 I BGB spricht explizit von einem Rechtsgeschäft und gerade nicht von einer Willenserklärung (Angebot). Also dass kein Rechtsgeschäft (Kaufvertrag) zustande gekommen ist, weil die Bedingung (Mindestpreis von 150 €) nicht erfüllt wurde, ist klar. Aber liegt das wirklich daran, dass das Angebot erst wirksam wird, wenn (durch die Annahme) die aufschiebende Bedingung erfüllt wird? Wird dadurch nicht die zeitliche Reihenfolge von Angebot und Annahme vertauscht? Irgendwie ein bisschen verwirrend 🙃
Timurso
14.7.2024, 11:15:46
Ist tatsächlich eine gute Frage. Ich habe in Kommentaren keinen Hinweis darauf gefunden, dass § 158 I BGB neben Rechtsgeschäften auch auf Willenserklärungen Anwendung findet.
Tobias Krapp
7.8.2024, 12:10:57
Hallo JCF, danke für die dogmatisch absolut berechtigte Nachfrage! In der Tat spricht § 158 I BGB nur von dem Rechtsgeschäft. In der Literatur wird jedoch teils vertreten, dass die Bedingung sich dogmatisch eigentlich auf den rechtsgeschäftlichen Willen bezieht. Die bedingte Wirkung sei nur ein Resultat dessen, dass der Wille bedingt ist. In Widerspruch mit § 158 I BGB setzt sich diese Auffassung nicht, denn genau genommen definiert § 158 I BGB die aufschiebende Bedingung nicht, sondern setzt sie voraus. "Vornahme eines Rechtsgeschäfts unter einer aufschiebenden Bedingung" könnte man dann nur als "Resultat" einer bedingten Willenserklärung verstehen. Letztlich wird selbst in der Kommentarliteratur diese Frage kaum behandelt, da sie, wie du schon selbst schreibst, für das Ergebnis irrelevant ist. Es ist in der Praxis aber durchaus üblich, von einem bedingten Angebot zu sprechen. § 10 (2.) der Ebay AGB etwa lautet: "Legt der Verkäufer beim Auktionsformat einen Mindestpreis fest, so steht das Angebot unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Mindestpreis erreicht wird." Auch der BGH nutzt in seiner Rechtsprechung den Begriff des "aufschiebend bedingten Angebots" und schreibt zB: "Das Angebot wird nicht mit der Abgabe, sondern erst mit dem Eintritt der Bedingung wirksam. Daran ändert es nichts, dass das Angebot im Vorgriff auf den Eintritt der Bedingung angenommen werden könnte." (BGH Urt. v. 26.2.2016 – V ZR 208/14). Die zeitliche Abfolge ist in unserem Fall hier sicher speziell, da Bedingungseintritt und Annahme zusammenfallen. Es ist aber auf einer Linie mit der Rechtsprechung des BGH und, wie geschrieben, dogmatisch vertretbar, zu sagen, das Angebot wird bei einer aufschiebenden Bedingung erst mit dem Eintritt der Bedingung wirksam. Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias @[Wendelin Neubert](409)