Allgemeinbildung Recht

Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII)

Fall zur Frage: Wer sind eigentlich die Personensorge- / Erziehungsberechtigten und was ist der Unterschied

Fall zur Frage: Wer sind eigentlich die Personensorge- / Erziehungsberechtigten und was ist der Unterschied

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Carmen (12 Jahre) gibt an, immer wieder Opfer häuslicher Gewalt zu sein. Das Jugendamt bringt sie aufgrund ihres Wunsches in einem Mädchenhaus unter. Die Mitarbeiterin des Jugendamtes erreicht Carmens Mutter wiederholt nicht. Nur der Stiefvater von Carmen meldet sich am Telefon.

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Einordnung des Falls

Fall zur Frage: Wer sind eigentlich die Personensorge- / Erziehungsberechtigten und was ist der Unterschied

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei der Unterbringung von Carmen handelt es sich um eine Inobhutnahme aufgrund einer Selbstmeldung durch die Minderjährige (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII).

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2. Das Jugendamt muss Carmens Eltern unverzüglich von der Inobhutnahme unterrichten (§ 42 Abs. 3 S. 1 SGB VIII).

Ja, in der Tat!

Werden die Personen- oder Erziehungsberechtigten nicht bereits im Vorfeld kontaktiert, müssen sie vom Jugendamt unverzüglich von der Inobhutnahme unterrichtet werden (§ 42 Abs. 3 S.1 SGB VIII). Unverzüglich bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern" (§ 121 BGB). Dabei bestimmt sich die Zeitspanne aber letztlich durch die Sorge um das Wohl des Minderjährigen.Da durch die Benachrichtigung allein bereits eine weitere Gefährdung eintreten kann, muss vorher Zeit zur Abklärung und Beratung des Minderjährigen bleiben.

3. Das Jugendamt muss darauf bestehen, Informationen nur an Carmens Mutter weitergeben zu können. Es darf Carmens Stiefvater keine Informationen geben.

Nein!

Das Jugendamt muss die Personen- oder Erziehungsberechtigten informieren (§ 42 Abs. 3 S. 1 SGB VIII). Personensorgeberechtigter ist, wem die Personensorge zusteht (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII, § 1626 BGB). Das sind zunächst die Eltern, Adoptiveltern (1754 BGB) oder der Vormund (§ 1789 BGB). Erziehungsberechtigt ist, wer umfassend und dauerhaft in den Erziehungsprozess eingeschaltet ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII). Darunter fallen unter anderem nicht sorgeberechtigte Eltern (§1687a BGB), Stiefeltern (§ 1687 b BGB) oder Pflegepersonen (§ 1688 BGB). Carmens Stiefvater ist Erziehungsberechtigter. Das Jugendamt muss auch ihn informieren.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell

Isabell

16.3.2020, 19:56:52

Ist es tatsächlich so, dass ein Stiefelternteil automatisch sorgeberechtigt ist? Kann ich mir nur schwer vorstellen.

HAP

Happysun

1.4.2020, 20:07:33

Nicht Sorgeberechtigt sondern Erziehungsberechtigt, dass ist ein Unterschied.

Pilea

Pilea

22.12.2023, 18:30:49

Hier verdecken die Buttons noch die Schrift.


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