Allgemeinbildung Recht
Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII)
Konkrete Gefahr für minderjähriges Kind bei einmaligem Amphetaminkonsum der ehemals drogenabhängigen Mutter?
Konkrete Gefahr für minderjähriges Kind bei einmaligem Amphetaminkonsum der ehemals drogenabhängigen Mutter?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Das Jugendamt erfährt, dass die früher drogensüchtige M bei einem Diskobesuch vor einigen Wochen Amphetamin konsumierte. Ihr Sohn Noah befand sich währenddessen bei seiner Großmutter. Das Jugendamt befürchtet einen Drogenrückfall der Mutter und möchte Noah in Obhut nehmen.
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Einordnung des Falls
Konkrete Gefahr für minderjähriges Kind bei einmaligem Amphetaminkonsum der ehemals drogenabhängigen Mutter?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Inobhutnahme ist auch möglich, wenn der Minderjährige nicht selbst darum bittet.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Durch den erneuten Konsum der ehemals drogensüchtigen Mutter von Noah besteht eine „Gefahr“ für sein „Wohl“ (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII).
Ja!
3. Die Gefahr für das Wohl von Noah ist auch „dringend und „konkret“(§ 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fundstellen
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