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Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)(Allgemeinbildung Recht)
Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII)
Lebensgefahr für zweimonatigen Säugling/ Inobhutnahme bei dringender Gefahr (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII)
Lebensgefahr für zweimonatigen Säugling/ Inobhutnahme bei dringender Gefahr (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII)
15. August 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (6.526 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Die Eltern ernähren Jannis (2 Monate alt) nur unzureichend. Er droht auszutrocknen oder zu verhungern. Die Eltern reagieren nicht, als das Jugendamt versucht, Kontakt aufzunehmen.
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