Allgemeinbildung Recht
Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII)
Lebensgefahr für zweimonatigen Säugling/ Inobhutnahme bei dringender Gefahr (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII)
Lebensgefahr für zweimonatigen Säugling/ Inobhutnahme bei dringender Gefahr (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Eltern ernähren Jannis (2 Monate alt) nur unzureichend. Er droht auszutrocknen oder zu verhungern. Die Eltern reagieren nicht, als das Jugendamt versucht, Kontakt aufzunehmen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Lebensgefahr für zweimonatigen Säugling/ Inobhutnahme bei dringender Gefahr (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Inobhutnahme ist auch möglich, wenn der Minderjährige nicht selbst darum bittet.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es besteht eine "Gefahr" für das "Wohl" des Jannis (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII).
Ja, in der Tat!
3. Die Gefahr für das Wohl des Jannis ist auch "dringend" (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII).
Ja!
4. Die Inobhutnahme von Jannis durch das Jugendamt ist "erforderlich" (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII).
Genau, so ist das!
5. Das Jugendamt muss vor der Inobhutnahme von Jannis eine Entscheidung des Familiengerichts einholen (§ 8a Abs. 2, 42 Abs. 1 Nr. 2 b) SGB VIII).
Nein, das trifft nicht zu!
6. Vor einer Inobhutnahme muss das Jugendamt versuchen, die Personensorgeberechtigten des Minderjährigen zu kontaktieren. Diese können der Inobhutnahme widersprechen (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 a) SGB VIII).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Ulmenhorst
20.10.2024, 21:18:02
Kann auch sein, dass ich da empfindlich bin, aber bei dem Bild hätte ich mir eine Triggerwarnung gewünscht. Mir erscheint es ein bisschen fraglich, warum dieser Fall mittels Comic in dieser Form verbildlicht werden musste. Auch wenn das sicher auch zu den Abgründen dieser Regelungsmaterie gehört.
Linne_Karlotta_
30.10.2024, 17:52:06
Hey @[Ulmenhorst](164722), danke für Deinen wichtigen Impuls. Wir arbeiten daran, unsere Inhalte sensibler zu gestalten und stellen uns in der Regel die Frage, inwiefern eine Verbildlichung des Sachverhalts für die Vermittlung der Lerninhalte erforderlich ist. An dieser Stelle ist uns das nicht gelungen und ich denke nicht, dass Du hier „zu sensibel“ bist. Ich denke auch, dass der Sachverhalt hier für sich spricht. Wir werden die Illustration überarbeiten. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team