Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Objektive Zurechnung
Einverständliche Selbstgefährdung („Kokainfall“)
Einverständliche Selbstgefährdung („Kokainfall“)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Drogendealer T liefert O versehentlich reines Heroin statt des von O ursprünglich bestellten Kokains. O nimmt das Rauschgift selbst ein und stirbt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Kokainfall (BGHSt 53, 288 – einverständliche Fremdgefährdung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T ist der Tod des O objektiv zuzurechnen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
s.t.
8.8.2021, 16:02:12
Müsste ich hier dann beim Vorsatz rausfallen oder ist dad ein error in objecto?
Dave K. 🦊
24.9.2021, 19:24:57
Meiner Meinung nach ist der Fall viel zu „dünn“ um einen Vorsatz anzunehmen. Kein „für möglich halten“ einer Verwechslung. Somit 212 (-), aber 222 (+) Wer schon illegal mit Drogen handelt, hat sicher zu gehen, dass es zu keiner Verwechslung kommt.
QuiGonTim
27.1.2022, 10:10:36
Es wäre hier wohl ein grober Fehler den error in objecto anzunehmen. Beim error in objecto identifiziert der Täter das Tatobjekt, also die aus Sicht des Täters zu schädigende Sache oder Person, fehlerhaft. Klassischer Fall: Jäger J schießt auf ein vermeintliches Wildschwein, das in Wahrheit Spaziergänger S ist. Im vorliegenden Fall identifiziert T das Tatobjekt, nämlich den O, richtig. Der Irrtum bezieht sich lediglich auf das Heroin, also das “Tatmittel”. (Mangels Vorsatzes wäre das Heroin hier hinsichtlich des Tötungsdelikts nicht als Tatmittel zu bezeichnen, 74 I StGB.)
bibu knows best
19.6.2022, 10:51:34
Ich finde auch, dass der Dealer keinen Vorsatz hatte.
Joul
15.3.2022, 15:56:09
Ich bin mir bei diesem Fall etwas unsicher. Die alleinige Tatherrschaft der zum Tode führenden Handlung liegt mit der eigenständigen Einnahme doch ganz klar nur bei O oder? Zusätzlich durch die Verwechslung des Stoffes liegt doch sogar ebenfalls kein überlegenes Wissen des T vor. Ich habe es noch nicht ganz verstanden und wäre so eigentlich zu einem anderen Ergebnis gekommen.
Rüsselrecht 🐘
15.3.2022, 23:05:46
Ich glaube, so müsste man überlegen: Bei der Unterscheidung zwischen der strafbaren Fremdschädigung durch T und der freiverantwortlichen Selbstgefährdung seitens O kann zuungunsten des T die Selbstverantwortlichkeit des O entfallen, wenn O einem Irrtum unterliegt. O ging hier davon aus, dass er Kokain erhält. Das Risiko, dass ihm stattdessen Heroin gegeben wurde hat O gar nicht erkannt. Er war insoweit gar nicht „einwilligungsfähig“. Fazit: Eine
eigenverantwortliche Selbstgefährdungliegt dann nicht vor, wenn beim Rechtsgutsinhaber ein erheblicher Irrtum über das tatsächlich eingegangene Risiko besteht und es nur dem Täter/Mitwirkenden möglich wäre, das konkrete Risiko vollständig zu erfassen. Wenn der Täter in diesem Fall fahrlässig seine besseren Erkenntnismöglichkeiten nicht ausschöpft, so ist der Erfolg sein Werk.
Joul
16.3.2022, 16:20:23
Danke, der Punkt mit „Einwilligungsunfähigkeit“ durch einen Irrtum leuchtet mir ein!
lennart20
27.2.2023, 12:59:10
ehemalige:r Nutzer:in
20.7.2023, 11:47:16
Sebastiano82
22.10.2023, 22:00:36
Sehe ich genauso. Der Streit/die Abgrenzung wird relevant, wenn es um die Frage 5
Sebastiano82
22.10.2023, 22:02:01
geht, ob die Selbstgefährdung eigenverantwortlich war oder nicht.