Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Objektive Zurechnung

Drogendealer hat überlegenes Wissen (Fremdgefährdung)

Drogendealer hat überlegenes Wissen (Fremdgefährdung)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

H ist heroinabhängig. Er ordert bei Dealer D eine große Menge reinen Heroins. D erkennt aufgrund des physischen und psychischen Zustands des H, dass H das mit dem Konsum von reinem Heroin verbundene Risiko nicht mehr abschätzen kann. Trotzdem übergibt er H den Stoff.

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Einordnung des Falls

Drogendealer hat überlegenes Wissen (Fremdgefährdung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn H infolge des Konsums des reinen Heroins stirbt, ist dieser Tod dem D objektiv zuzurechnen.

Ja, in der Tat!

Eine die Zurechnung ausschließende eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers ist von der einverständlichen Fremdgefährdung abzugrenzen. Das Opfer gefährdet sich eigenverantwortlich selbst, wenn die alleinige Tatherrschaft bei ihm selbst liegt.Obwohl D erkennt, dass H das Risiko nicht mehr einschätzen kann, übergibt er ihm das Heroin. Damit hat er die Gefahr geschaffen, dass H sich eine Überdosis verabreicht. D hat kraft überlegenen Wissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst gefährdende H und damit Tatherrschaft. Die Eigenverantwortlichkeit des H wird durch die Verantwortung des D überlagert. Wenn H tatsächlich infolge einer Überdosis stirbt, ist D dieser Tod damit wegen der Tatherrschaft auch zurechenbar.
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