Tequilafall (Fremdgefährdung)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der 16-jährige A wettet mit dem trinkfesten Gastwirt B, wer mehr hochprozentigen Alkohol verträgt. Beiden soll bis zum Erbrechen Tequila in einzelnen Gläsern serviert werden. B lässt sich heimlich von H zunächst stets Wasser einfüllen. A fällt nach 45 Gläsern Tequila ins Koma und stirbt.
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Einordnung des Falls
Tequilafall (Fremdgefährdung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B ist der Tod des A objektiv zuzurechnen.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tr(u)mpeltier
4.2.2020, 01:24:54
Auch das leider kein fiktiver Fall: https://www.berlin.de/gerichte/presse/pressemitteilungen-der-ordentlichen-gerichtsbarkeit/2009/pressemitteilung.425939.php
Peter E.
20.6.2020, 15:28:05
Fälle und die Entwicklung des Rechts entstehen meist aus der Realität. ;)
Tr(u)mpeltier
20.6.2020, 16:36:42
In der
Tat. Aber da bei den übrigen Fällen das entsprechende Urteil mit angegeben ist, wollte ich die entsprechende Info hier für alle Interessierten noch beisteuern :)
Peter E.
20.6.2020, 20:10:10
Sehr erfreulich! ;)
Christian Leupold-Wendling
25.6.2020, 10:23:37
Hi Tr(u)mpeltier, Vielen Dank für die Info, wir haben den Link zur Pressemitteilung in die Fundstellen aufgenommen. Besten Gruß
kaan00
6.2.2024, 09:57:17
Der Link zur Pressemitteilung ist nicht mehr aktuell :)
Kathi
3.4.2024, 12:57:10
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=c507b38434642969fff71df06baf7341&nr=51442&linked=pm&Blank=1 die Pressemitteilung des BGH dazu
Kathi
3.4.2024, 13:00:29
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2010/2010066.html?nn=11917398 hoffentlich funktioniert der Link: die Pressemitteilung des BGH :)
Lukas_Mengestu
23.4.2024, 15:05:37
Danke Kathi, wir haben den Link nun auch in der Aufgabe aktualisiert :-)
S3tr
9.7.2020, 13:37:32
Verstehe ja dass die Fremdgefährdung durch Täuschung nahe liegt, aber iwie wenn man so blöd ist so viel zu trinken aufgrund von Wettbewerb ist das kein
atypischer Kausalverlaufa la das Gelage ist außer Kontrolle geraten ?
Eigentum verpflichtet 🏔️
9.7.2020, 17:58:10
Hallo S3TR, danke für deine Frage. In die Gesamtbeurteilung der objektiven Zurechenbarkeit sind das geringe Alter (16) des Opfers und damit seine geringere Erfahrenheit, das überlegene Wissen des Täters über die Gefährlichkeit von Alkoholkonsum und v.a. die Täuschung bzgl. der eigenen Getränke einzubeziehen, da das Opfer dann seinen Trinkkonsum nicht anpassen konnte. Ein
atypischer Kausalverlaufliegt vor diesem Hintergrund nicht vor. Vielmehr entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, das 45 Gläser Vodka potentiell tödlich wirken. Durch sein Verhalten hat der Täter das Opfer zu der Aufnahme dieser Menge veranlasst.
QuiGonTim
22.4.2024, 21:33:46
Ihr begründet die
eigenverantwortliche Selbstgefährdungdamit, dass B als 28-jähriger mehr Erfahrung im Umgang mit Alkohol habe als der 16-jährige A. Leider lässt sich das nicht dem Sachverhalt entnehmen. Das bloße Alter kann nicht mit einem Alkoholerfahrungsstand gleichgesetzt werden. Müsste die
eigenverantwortliche Selbstgefährdungnicht viel eher mit den im Sachverhalt geschilderten Täuschungshandlungen des B, dem andauernden Ersetzen des eigenen Tequilas durch Wasser, begründet werden?
Lukas_Mengestu
23.4.2024, 15:10:20
Hi QuiGonTim, wir haben das im Sachverhalt nun noch etwas präzisiert. Der Umstand, dass B sich hat Wasser einfüllen lassen, ist ebenfalls von Bedeutung. Hätte A mehr Erfahrung im Umgang mit Alkohol wäre ihm allerdings auch ohne den Vergleich zu seinem Kontrahenten klar gewesen, dass der Konsum von 45 Gläsern Tequila auch für Trinkfeste Personen keineswegs normal und leider sogar lebensbedrohlich ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Findet Nemo Tenetur
30.10.2024, 15:23:18
Trotz Präzisierung verstehe ich nicht ganz, weswegen es für die Antwort irrelevant ist, dass B geschummelt hat. Ergibt sich nicht daraus das hier entscheidende überlegene Wissen? Hätte er nicht geschummelt sondern selbst trinken müssen, wäre es ja vermutlich gar nicht zu 45 Gläsern gekommen, weil auch Trinkfeste Leute das nicht packen würden (so wie in Antwort von @[Lukas_Mengestu](136780) angedeutet).
Artimes
23.10.2024, 19:03:47
Wäre das ein Fall von § 25 I Alt. 2 StGB?
Leo Lee
27.10.2024, 06:02:15
Hallo Artimes, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der
Tatist dein Ansatz kein schlechter, als hier aufgrund "Naivität" des Opfers eine mittelbare Täterschaft in Betracht kommt. Allerdings lautet die Reihenfolge immer, dass man zunächst die unmittelbare Täterschaft prüft und erst dann die mittelbare. Wenn wir hier also den 212 prüfen, kämen wir auch durch, da hier sämtliche Voraussetzungen - auch die obj. Zurechnung - gegeben wären. Eine mittelbare Täterschaft wäre theoretisch gegeben, würde jedoch zurücktreten, da die unmittelbare Täterschaft erfüllt ist. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 5. Auflage, Scheinfeld § 25 Rn. 43 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Linitus
25.11.2024, 15:06:01
Gehen wir in diesem Fall davon aus, dass B um die
Minderjährigkeitdes A wusste? Wenn ja, wäre es ja eigentlich noch ein zusätzliches Argument, dass in Bs Verantwortungsbereich fällt, dass er A als Minderjährigem ohnehin keinen hochprozentigen Alkohol ausschenken durfte oder nicht?