+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Der 16-jährige A wettet mit dem trinkfesten Gastwirt B, wer mehr hochprozentigen Alkohol verträgt. Beiden soll bis zum Erbrechen Tequila in einzelnen Gläsern serviert werden. B lässt sich heimlich von H zunächst stets Wasser einfüllen. A fällt nach 45 Gläsern Tequila ins Koma und stirbt.

Einordnung des Falls

Tequilafall (Fremdgefährdung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B ist der Tod des A objektiv zuzurechnen.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Ja, in der Tat!

Eine die Zurechnung ausschließende eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers ist von der einverständlichen Fremdgefährdung abzugrenzen. Das Opfer gefährdet sich eigenverantwortlich selbst, wenn die alleinige Tatherrschaft bei ihm selbst liegt.A hat als 16-Jähriger entsprechend weniger Erfahrung im Umgang mit Alkohol als B. Dieser hat dem A kraft überlegenen Wissens die Möglichkeit genommen, sein Verhalten an dem des Gegners angemessen zu orientieren und seine Risikobewertung entsprechend zu korrigieren. B besaß ab dem Moment Tatherrschaft, in dem A aufgrund der Alkoholisierung nicht mehr fähig war, das Risiko des weiteren Trinkens einzuschätzen.

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