Allgemeinbildung Recht

Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII)

Äußerung der Bitte durch dritte Personen, Anforderungen an Bitte

Äußerung der Bitte durch dritte Personen, Anforderungen an Bitte

23. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Auf Wunsch der 12-jährigen Claudia geht ihr Vertrauenslehrer mit ihr zum Notdienst des Jugendamtes und erklärt dort, Claudia wolle aus ihrer Familie heraus.

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Einordnung des Falls

Äußerung der Bitte durch dritte Personen, Anforderungen an Bitte

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet einen Minderjährigen in Obhut zu nehmen, wenn dieser darum bittet (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII).

Genau, so ist das!

§ 42 SGB VIII sieht drei unterschiedliche Fallgruppen vor, die Anlass für eine Inobhutnahme geben: (1) wenn ein Minderjähriger um die Inobhutnahme bittet (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII), (2) eine dringende Gefahr für das Wohl des Minderjährigen die Inobhutnahme erfordert (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII) oder (3) wenn ausländische Minderjährige unbegleitet nach Deutschland kommen (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII). Hier ist die Frage, ob C um Inobhutnahme gebeten hat, obwohl ihr Vertrauenslehrer den Wunsch äußerte.
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2. Eine andere Person kann den Wunsch des Kindes zur Inobhutnahme übermitteln oder äußern.

Ja, in der Tat!

Dritte können den Wunsch des Minderjährigen übermitteln. Sie können dabei jedoch keine eigene Erklärung abgeben. Sie geben nur den Wunsch des Minderjährigen wieder oder übermitteln diesen. Es ist also nicht wichtig, wo die Bitte geäußert wird oder auf welche Weise diese das Jugendamt erreicht. Möglich ist die Äußerung der Bitte auch telefonisch oder durch andere Personen.
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