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Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)(Allgemeinbildung Recht)
Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII)
Keine Inobhutnahme des Kindes auf Bitten der Eltern. Fall: Kind übt Gewalt gegen Eltern aus. (RdNr. 15)
Keine Inobhutnahme des Kindes auf Bitten der Eltern. Fall: Kind übt Gewalt gegen Eltern aus. (RdNr. 15)
17. Juli 2025
2 Kommentare
4,8 ★ (2.384 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Mutter der 15-jährigen Erika ruft beim Jugendnotdienst an und schildert einen heftigen Streit. Erika sei dabei gewalttätig geworden und verwüste die Wohnung. Erikas Mutter bittet darum, dass der Notdienst Erika in Obhut nehme.
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