Allgemeinbildung Recht
Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII)
Keine Inobhutnahme des Kindes auf Bitten der Eltern. Fall: Kind übt Gewalt gegen Eltern aus. (RdNr. 15)
Keine Inobhutnahme des Kindes auf Bitten der Eltern. Fall: Kind übt Gewalt gegen Eltern aus. (RdNr. 15)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Mutter der 15-jährigen Erika ruft beim Jugendnotdienst an und schildert einen heftigen Streit. Erika sei dabei gewalttätig geworden und verwüste die Wohnung. Erikas Mutter bittet darum, dass der Notdienst Erika in Obhut nehme.
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Einordnung des Falls
Keine Inobhutnahme des Kindes auf Bitten der Eltern. Fall: Kind übt Gewalt gegen Eltern aus. (RdNr. 15)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Jugendamt ist verpflichtet, einen Minderjährigen in Obhut zu nehmen, wenn dessen Eltern darum bitten.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es kommt vor, dass Kinder gewalttätig werden und ihre Eltern verletzen. In diesem Fall nimmt das Jugendamt den Minderjährigen auf Bitten der Eltern nach § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII in Obhut.
Nein, das trifft nicht zu!
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