Allgemeinbildung Recht

Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII)

Keine Inobhutnahme des Kindes auf Bitten der Eltern. Fall: Kind übt Gewalt gegen Eltern aus. (RdNr. 15)

Keine Inobhutnahme des Kindes auf Bitten der Eltern. Fall: Kind übt Gewalt gegen Eltern aus. (RdNr. 15)

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Mutter der 15-jährigen Erika ruft beim Jugendnotdienst an und schildert einen heftigen Streit. Erika sei dabei gewalttätig geworden und verwüste die Wohnung. Erikas Mutter bittet darum, dass der Notdienst Erika in Obhut nehme.

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Einordnung des Falls

Keine Inobhutnahme des Kindes auf Bitten der Eltern. Fall: Kind übt Gewalt gegen Eltern aus. (RdNr. 15)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Jugendamt ist verpflichtet, einen Minderjährigen in Obhut zu nehmen, wenn dessen Eltern darum bitten.

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 42 SGB VIII sieht drei unterschiedliche Fallgruppen vor, die Anlass für eine Inobhutnahme geben: (1) wenn ein Minderjähriger um die Inobhutnahme bittet (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII), (2) eine dringende Gefahr für das Wohl des Minderjährigen die Inobhutnahme erfordert (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII) oder (3) wenn ausländische Minderjährige unbegleitet nach Deutschland kommen (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII). Eine Inobhutnahme auf Antrag oder Bitten der Eltern ist nicht vorgesehen.
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2. Es kommt vor, dass Kinder gewalttätig werden und ihre Eltern verletzen. In diesem Fall nimmt das Jugendamt den Minderjährigen auf Bitten der Eltern nach § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII in Obhut.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine zwangsweise Abholung durch den Jugendnotdienst ist nicht möglich. Eine solche Bitte muss das Jugendamt aber veranlassen zu prüfen, ob etwaige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen (§ 8a Abs. 1 S. 1, 2 SGB VIII), ob Erziehungshilfen oder Maßnahmen in Betracht kommen (§ 8a Abs. 1 S. 3 SGB VIII) oder eine Inobhutnahme aufgrund einer dringenden Gefahr für das Wohl des Minderjährigen eine Inobhutnahme erfordert (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII). Der Notdienst kann Erikas Mutter in akuten Notfällen die Einschaltung der Polizei empfehlen und anschließende Klärungshilfe anbieten.
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