19-Jähriger bitte darum, die Nacht nicht zu Hause verbringen zu müssen.


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Der 19-jährige Karl wird morgens auf den Stufen des Jugendamtes angetroffen. Er ist stark alkoholisiert und wirkt verwirrt. Karl bittet darum, einige Nächte aufgenommen zu werden.

Einordnung des Falls

19-Jähriger bitte darum, die Nacht nicht zu Hause verbringen zu müssen.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in Obhut zu nehmen, wenn dieser darum bittet (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII).

Genau, so ist das!

§ 42 SGB VIII sieht drei unterschiedliche Fallgruppen vor, die Anlass für eine Inobhutnahme geben: (1) wenn ein Minderjähriger um die Inobhutnahme bittet (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII), (2) eine dringende Gefahr für das Wohl des Minderjährigen die Inobhutnahme erfordert (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII) oder (3) wenn ausländische Minderjährige unbegleitet nach Deutschland kommen (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII).K bittet um Inobhutnahme. Damit könnten die Voraussetzungen für eine Selbstmeldung vorliegen. Hier ist jedoch die Frage, ob auch K als Volljähriger in Obhut nach § 42 SGB VIII genommen werden kann.

2. Eine Inobhutnahme kommt nur bei Minderjährigen (Jugendliche unter 18 Jahren) in Betracht.

Ja, in der Tat!

In Obhut genommen werden können nur Kinder und Jugendliche. Kind ist, wer noch nicht 14 Jahre ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII). Jugendlicher ist, wer schon 14, aber noch nicht 18 Jahre ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII). Das Jugendamt muss sich grundsätzlich vor der Inobhutnahme über das Alter des jungen Menschen vergewissern, sofern nicht dringende andere Gründe, wie schnelle Gesundheitsvorsorge oder Gefahrenabwehr, das verhindern. Ein Einblick in die Ausweispapiere verschafft Klarheit.

3. Karl ist aufgrund des Alkoholeinflusses in seiner Geschäftsfähigkeit eingeschränkt (§ 104 Nr. 2 BGB). Daher muss ihn das Jugendamt in Obhut nehmen, obwohl er volljährig ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII).

Nein!

Volljährige (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII) können nicht nach § 42 SGB VIII untergebracht werden. Das gilt selbst dann, wenn sie unter Betreuung stehen, sich in einer schweren Krise befinden oder ihre Handlungs- und Geschäftsfähigkeit aufgrund von Alkohol- oder Drogeneinfluss eingeschränkt ist.

4. Das Jugendamt kann Karl kurzfristige Hilfen anbieten (§ 41 SGB VIII). Sind solche nicht verfügbar oder ist die Situation derart zugespitzt, dass Gefahren drohen, verständigt es die Polizei.

Genau, so ist das!

Befinden sich junge Volljährige (18-27 Jahre, § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII) in einer Krisensituation, muss das Jugendamt zunächst geeignete Hilfen, z.B. nach § 19 SGB VIII für junge, werdende Mütter oder § 41 SGB VIII in Betracht ziehen. Hilfen für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) umfassen alle Formen sozialpädagogischer Leistungen, von Beratung bis Unterstützung z.B. bei Wohnungssuche oder Arbeitsplatzbeschaffung und therapeutische Hilfen. Stehen solche nicht zur Verfügung und kommt es zu einer Selbst- oder Fremdgefährdung, ist die Polizei zu verständigen.Die Polizei kann Karl unter Umständen im Rahmen der Gefahrenabwehr in Gewahrsam nehmen.

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