Allgemeinbildung Recht
Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII)
19-Jähriger bitte darum, die Nacht nicht zu Hause verbringen zu müssen.
19-Jähriger bitte darum, die Nacht nicht zu Hause verbringen zu müssen.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der 19-jährige Karl wird morgens auf den Stufen des Jugendamtes angetroffen. Er ist stark alkoholisiert und wirkt verwirrt. Karl bittet darum, einige Nächte aufgenommen zu werden.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
19-Jähriger bitte darum, die Nacht nicht zu Hause verbringen zu müssen.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in Obhut zu nehmen, wenn dieser darum bittet (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Inobhutnahme kommt nur bei Minderjährigen (Jugendliche unter 18 Jahren) in Betracht.
Ja, in der Tat!
3. Karl ist aufgrund des Alkoholeinflusses in seiner Geschäftsfähigkeit eingeschränkt (§ 104 Nr. 2 BGB). Daher muss ihn das Jugendamt in Obhut nehmen, obwohl er volljährig ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII).
Nein!
4. Das Jugendamt kann Karl kurzfristige Hilfen anbieten (§ 41 SGB VIII). Sind solche nicht verfügbar oder ist die Situation derart zugespitzt, dass Gefahren drohen, verständigt es die Polizei.
Genau, so ist das!
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