Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Grundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Leistungs- und Schutzpflichten allgemein I (§ 241 I, II BGB)
Leistungs- und Schutzpflichten allgemein I (§ 241 I, II BGB)
4. April 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B will seine Wohnung neu tapezieren lassen. Damit beauftragt er Malermeisterin U für €1.000. Nach Abschluss der Arbeiten stellt sich heraus, dass U statt der Blümchen- eine Sternentapete verwendet. Zudem hat sie das italienisches Ledersofa (Wert: €6.000) mit Kleister befleckt, da sie vergessen hatte, es abzudecken.
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Einordnung des Falls
Leistungs- und Schutzpflichten allgemein I (§ 241 I, II BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. U hat durch das Tapezieren der Wohnung mit der Sternentapete ihre Leistungspflicht erfüllt.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Durch die mangelhafte Leistung ist das Äquivalenzinteresse des B gestört.
Genau, so ist das!
3. Der Schutz des Ledersofas unterfällt Us Leistungspflicht.
Nein, das trifft nicht zu!
4. U hat ihre Schutzpflicht verletzt, indem sie vergessen hat, das Sofa abzudecken.
Ja!
5. B könnte gegen U einen Schadensersatzanspruch haben, da U durch die fehlende Abdeckung des Sofas eine Schutzpflicht verletzt hat (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Natze
13.2.2024, 17:27:42
warum wird denn bei einer Schutz
pflichtverletzungstatt AGL 280 I, 241 II nicht 280 I, 280III, 283, 241 II zitiert? 🫣

Paulah
24.2.2024, 11:51:35
Bei der Schutz
pflichtverletzunghandelt es sich um
Schadensersatz neben der Leistung, hier aus einer unselbständigen Nebenpflicht. Bei § 280 III geht es um
Schadensersatz statt der Leistung.

Paulah
24.2.2024, 11:52:11
Bei der Schutz
pflichtverletzunghandelt es sich um
Schadensersatz neben der Leistung, hier aus einer unselbständigen Nebenpflicht. Bei §§ 280 III und 283 geht es um
Schadensersatz statt der Leistung.

Natze
24.2.2024, 14:44:53
Danke dir :) ☺️
Sniter
15.4.2024, 09:48:33
Warum knüpft man bei der
Pflichtverletzungan das Unterlassen (Nichtbedecken des Sofas) und nicht an die Handlung (mit Kleister rumspritzen) an? Das käme, so Euer Vertiefungshinweis, erst auf Ebene des
Schadens zum Tragen?…
hannabuma
20.10.2024, 12:51:14
Das Spritzen mit Kleister bei Tapezierarbeiten stellt keine
Pflichtverletzungdar, da es ja gerade typisch für solche Arbeiten ist. Aus diesem Grund besteht die Pflicht die Möbel des Kunden entsprechend abzudecken, um sie vor Flecken zu schützen. Dieser Pflicht ist der Malermeister hier nicht nachgekommen, somit liegt die
Pflichtverletzungim Unterlassen der Abdeckung. Wenn er die Möbel abgedeckt hätte, wäre auch kein Fleck entstanden und es läge auch keine
Pflichtverletzungvor.