Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Grundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Keine Pflichtverletzung, sofern noch kein Schuldverhältnis
Keine Pflichtverletzung, sofern noch kein Schuldverhältnis
3. Juli 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (8.190 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die rüstige Rentnerin R liebt es mit ihrem E-Mountainbike durch den Schwarzwald zu radeln. Leider sieht sie nicht mehr so gut und fährt den Wanderer W an. W bricht sich den Fuß.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Keine Pflichtverletzung, sofern noch kein Schuldverhältnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem R den W anfuhr, hat R eine Pflicht verletzt (§ 280 Abs. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
TrowaBarton
9.4.2025, 14:06:23
Müsste es nicht eigentlich Pflicht aus einem
Schuldverhältnis heißen? Die Radfahrerin hat ja immer hin eine Verkehrs(sorgfalts)pflicht verletzt, indem sie nicht ihrer Sehfähigkeit entsprechend fuhr.
Dini2010
25.5.2025, 12:08:28
Ich glaube, ich verstehe die Frage nicht. Eine Pflicht aus einem
Schuldverhältnis kann sie ja gerade nicht verletzt haben, da zwischen ihr und dem Wanderer keins bestand. Ob und welche VSP sie evtl verletzt hat, ist dann ja Frage des 823 (was ja im Detail hier nicht Thema war). Oder wie meinst Du das?
TrowaBarton
25.5.2025, 12:12:56
@[Dini2010](109777) Zu teilen springen die Antworten hier zwischen Tatsbeständen. Merkmal des § 280 BGB ist die Verletzung einer Pflicht aus dem
Schuldverhältnis. Die Frage ermangelt genau diesem Aspekt. Sofern also jemand auf die offene Frage ob eine Pflicht verletzt wurde mit ja antwortet, liegt er nicht falsch. Es ist nur keine vertragliche.

JCF
31.5.2025, 19:50:58
Im Sachverhalt fehlt in dem Satz "Die rüstige Rentnerin R liebt es mit ihrem E-Mountainbike durch den Schwarzwald zu radeln" ein Komma. 😉

Linne Hempel
1.6.2025, 17:15:40
Hallo JCF, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne Hempel, für das Jurafuchs-Team
fritzfrom
5.6.2025, 11:39:48
In der Subsumtion steht, dass zum Zeitpunkt des Unfalls weder ein rechtsgeschäftliches noch ein gesetzliches
Schuldverhältnis bestand. Ist das nicht eigentlich etwas unpräzise? Durch den Zusammenstoß dürfte doch ein gesetzliches
Schuldverhältnis nach §
823 BGBentstanden sein, oder irre ich mich?
luc1502
5.6.2025, 15:35:58
Hi @[fritzfrom](258815) Für den §280 BGB ist wichtig, dass IM ZEITPUNKT der PflichtV bereits ein
SchuldV besteht. Hier entsteht aber erst durch den Unfall ein gesetzliches SV und es bestand noch keins zum ZP des Unfalls bzw. „eine Sekunde vor dem Unfall“. Infolge des Unfalls haben wir dann - wie du sagst - ein gesetzliches SV aus §823 I BGB und hieraus ist der Schädiger zum
Schadensersatz (ggf. Schmerzensgeld) verpflichtet. Mit dieser Pflicht kann er dann bspw. in Verzug kommen und so diese Pflicht „verletzen“. Vlt. ist es etwas verständlicher geworden. Beste Grüße
fritzfrom
5.6.2025, 15:38:39
Dankeschön :)