Keine Pflichtverletzung, sofern noch kein Schuldverhältnis

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die rüstige Rentnerin R liebt es mit ihrem E-Mountainbike durch den Schwarzwald zu radeln. Leider sieht sie nicht mehr so gut und fährt den Wanderer W an. W bricht sich den Fuß.

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Einordnung des Falls

Keine Pflichtverletzung, sofern noch kein Schuldverhältnis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem R den W anfuhr, hat R eine Pflicht verletzt (§ 280 Abs. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Pflichtverletzung ist jede objektive Abweichung des Verhaltens einer Partei des Schuldverhältnisses vom geschuldeten Pflichtenprogramm des § 241 BGB. Notwendige Voraussetzung für das Vorliegen einer Pflichtverletzung ist damit, dass zum Zeitpunkt der Verletzung das Schuldverhältnis bereits existierte.Zwischen R und W bestand zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes weder ein rechtsgeschäftliches noch ein gesetzliches Schuldverhältnis.Zwar scheidet ein (quasi-)vertraglicher Schadensersatzanspruch aus (§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB). W bleibt aber der Rückgriff auf das Deliktsrecht.
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