Keine Pflichtverletzung, sofern noch kein Schuldverhältnis

3. Juli 2025

8 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die rüstige Rentnerin R liebt es mit ihrem E-Mountainbike durch den Schwarzwald zu radeln. Leider sieht sie nicht mehr so gut und fährt den Wanderer W an. W bricht sich den Fuß.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Keine Pflichtverletzung, sofern noch kein Schuldverhältnis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem R den W anfuhr, hat R eine Pflicht verletzt (§ 280 Abs. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Pflichtverletzung ist jede objektive Abweichung des Verhaltens einer Partei des Schuldverhältnisses vom geschuldeten Pflichtenprogramm des § 241 BGB. Notwendige Voraussetzung für das Vorliegen einer Pflichtverletzung ist damit, dass zum Zeitpunkt der Verletzung das Schuldverhältnis bereits existierte.Zwischen R und W bestand zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes weder ein rechtsgeschäftliches noch ein gesetzliches Schuldverhältnis.Zwar scheidet ein (quasi-)vertraglicher Schadensersatzanspruch aus (§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB). W bleibt aber der Rückgriff auf das Deliktsrecht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TrowaBarton

TrowaBarton

9.4.2025, 14:06:23

Müsste es nicht eigentlich Pflicht aus einem

Schuld

verhältnis heißen? Die Radfahrerin hat ja immer hin eine Verkehrs(sorgfalts)pflicht verletzt, indem sie nicht ihrer Sehfähigkeit entsprechend fuhr.

DI

Dini2010

25.5.2025, 12:08:28

Ich glaube, ich verstehe die Frage nicht. Eine Pflicht aus einem

Schuld

verhältnis kann sie ja gerade nicht verletzt haben, da zwischen ihr und dem Wanderer keins bestand. Ob und welche VSP sie evtl verletzt hat, ist dann ja Frage des 823 (was ja im Detail hier nicht Thema war). Oder wie meinst Du das?

TrowaBarton

TrowaBarton

25.5.2025, 12:12:56

@[Dini2010](109777) Zu teilen springen die Antworten hier zwischen Tatsbeständen. Merkmal des § 280 BGB ist die Verletzung einer Pflicht aus dem

Schuld

verhältnis. Die Frage ermangelt genau diesem Aspekt. Sofern also jemand auf die offene Frage ob eine Pflicht verletzt wurde mit ja antwortet, liegt er nicht falsch. Es ist nur keine vertragliche.

JCF

JCF

31.5.2025, 19:50:58

Im Sachverhalt fehlt in dem Satz "Die rüstige Rentnerin R liebt es mit ihrem E-Mountainbike durch den Schwarzwald zu radeln" ein Komma. 😉

Linne Hempel

Linne Hempel

1.6.2025, 17:15:40

Hallo JCF, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne Hempel, für das Jurafuchs-Team

FR

fritzfrom

5.6.2025, 11:39:48

In der Subsumtion steht, dass zum Zeitpunkt des Unfalls weder ein rechtsgeschäftliches noch ein gesetzliches

Schuld

verhältnis bestand. Ist das nicht eigentlich etwas unpräzise? Durch den Zusammenstoß dürfte doch ein gesetzliches

Schuld

verhältnis nach §

823 BGB

entstanden sein, oder irre ich mich?

LUC1502

luc1502

5.6.2025, 15:35:58

Hi @[fritzfrom](258815) Für den §280 BGB ist wichtig, dass IM ZEITPUNKT der PflichtV bereits ein

Schuld

V besteht. Hier entsteht aber erst durch den Unfall ein gesetzliches SV und es bestand noch keins zum ZP des Unfalls bzw. „eine Sekunde vor dem Unfall“. Infolge des Unfalls haben wir dann - wie du sagst - ein gesetzliches SV aus §823 I BGB und hieraus ist der Schädiger zum

Schaden

sersatz (ggf. Schmerzensgeld) verpflichtet. Mit dieser Pflicht kann er dann bspw. in Verzug kommen und so diese Pflicht „verletzen“. Vlt. ist es etwas verständlicher geworden. Beste Grüße

FR

fritzfrom

5.6.2025, 15:38:39

Dankeschön :)


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