Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat – Unterscheidung zwischen erfolgreicher und bloß versuchter (erfolgloser Teilnahme)
Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat – Unterscheidung zwischen erfolgreicher und bloß versuchter (erfolgloser Teilnahme)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die A überredet den T, die O zu erschießen. T schießt auf O, er trifft sie aber nicht. Deshalb kann O fliehen.
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Einordnung des Falls
Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat – Unterscheidung zwischen erfolgreicher und bloß versuchter (erfolgloser Teilnahme)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T auf die O geschossen hat, hat er sich wegen Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat sich wegen versuchten Totschlags strafbar gemacht (§§ 212, 22 StGB).
Ja!
3. A hat sich wegen Anstiftung zum versuchten Totschlag (§§ 212, 22, 26 StGB) strafbar gemacht, indem sie T überredet hat, O zu erschießen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ehemalige:r Nutzer:in
16.2.2022, 14:33:06
Könnte man hier A nicht sogar wegen
Anstiftung zum Totschlagbestrafen? Dass die Tat am Ende fehlschlägt liegt ja nicht mehr in ihrer Hand.
Victor
16.2.2022, 19:03:41
Nein. Das liegt mit der limitierten Akzessorietät zusammen. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat ist hier nur der versuchte Totschlag. Darauf bezog sich auch der
Anstiftervorsatz( Erst-Recht, da
Vorsatzzur Anstiftung bzgl. Vollendung). Zudem läge eine
versuchte Anstiftungzum vollendeten Totschlag vor, die aber im Wege der
Gesetzeskonkurrenzzurücktritt