Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Täterschaft und Teilnahme

Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat – Unterscheidung zwischen erfolgreicher und bloß versuchter (erfolgloser Teilnahme)

Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat – Unterscheidung zwischen erfolgreicher und bloß versuchter (erfolgloser Teilnahme)

22. November 2024

4,7(9.179 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die A überredet den T, die O zu erschießen. T schießt auf O, er trifft sie aber nicht. Deshalb kann O fliehen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat – Unterscheidung zwischen erfolgreicher und bloß versuchter (erfolgloser Teilnahme)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T auf die O geschossen hat, hat er sich wegen Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Nein, das trifft nicht zu!

Wegen Totschlag wird bestraft, wer einen Menschen tötet. O ist aber nicht tot.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. T hat sich wegen versuchten Totschlags strafbar gemacht (§§ 212, 22 StGB).

Ja!

Der Totschlag (§ 212 StGB) ist ein Verbrechen, weswegen der Versuch dessen stets strafbar ist (§ 12 StGB). Die Tat des T blieb unvollendet, da O noch lebt. T handelte mit dem Entschluss, O umzubringen. Indem er auf sie geschossen hat, hat er auch unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt.

3. A hat sich wegen Anstiftung zum versuchten Totschlag (§§ 212, 22, 26 StGB) strafbar gemacht, indem sie T überredet hat, O zu erschießen.

Genau, so ist das!

Anstifter ist, wer einen anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlich begangener Haupttat bestimmt. Aus Akzessorietätsgrundsätzen sind Anstiftung und Beihilfe dann strafbar, wenn die Haupttat vollendet wird oder zumindest ins Versuchsstadium gelangt.Eine Haupttat liegt in Gestalt des versuchten Totschlags des T vor. Indem A den T dazu überredet hat, hat sie in T auch den Tatentschluss hervorgerufen und ihn somit zur Tat bestimmt.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

16.2.2022, 14:33:06

Könnte man hier A nicht sogar wegen

Anstiftung zum Totschlag

bestrafen? Dass die Tat am Ende fehlschlägt liegt ja nicht mehr in ihrer Hand.

VIC

Victor

16.2.2022, 19:03:41

Nein. Das liegt mit der limitierten Akzessorietät zusammen. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat ist hier nur der versuchte Totschlag. Darauf bezog sich auch der

Anstiftervorsatz

( Erst-Recht, da

Vorsatz

zur Anstiftung bzgl. Vollendung). Zudem läge eine

versuchte Anstiftung

zum vollendeten Totschlag vor, die aber im Wege der

Gesetzeskonkurrenz

zurücktritt


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen