Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Täterschaft und Teilnahme

Limitierte Akzessorietät, Rücktritt des Angestifteten wirkt sich nicht auf die Teilnahmestrafbarkeit aus

Limitierte Akzessorietät, Rücktritt des Angestifteten wirkt sich nicht auf die Teilnahmestrafbarkeit aus

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die A überredet den T, die O zu erschießen. T schießt auf O, er trifft sie aber nicht. Obwohl er noch mehrmals schießen könnte, und O wie angewurzelt stehen bleibt, gibt er den Plan aus Liebe zu O auf. A ist entsetzt.

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Einordnung des Falls

Limitierte Akzessorietät, Rücktritt des Angestifteten wirkt sich nicht auf die Teilnahmestrafbarkeit aus

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich nach h.M. wegen versuchten Totschlags strafbar gemacht (§§ 212, 22 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Der Versuch eines Totschlags ist strafbar (§§ 212, 12 StGB). Die Tat des T blieb unvollendet, da O noch lebt. T handelte mit dem Entschluss, O umzubringen. Indem er auf sie geschossen hat, hat er auch unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt. T ist aber strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten (§ 24 Abs. 1 S. 1 StGB): Der Versuch war nach der herrschenden Gesamtbetrachtungslehre nicht fehlgeschlagen, da T noch einmal schießen konnte. T glaubte auch, noch nicht alles zur Erfolgsherbeiführung Notwendige getan zu haben (unbeendeter Versuch). Er hat die weitere Tatausführung aus Liebe zu O und damit aus autonomen Gründen aufgegeben.
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2. A hat sich wegen Anstiftung zum versuchten Totschlag (§§ 212, 22, 26 StGB) strafbar gemacht, indem sie T überredet hat, O zu erschießen.

Ja!

Aus Akzessorietätsgrundsätzen sind Anstiftung und Beihilfe dann strafbar, wenn die vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat vollendet wird oder zumindest ins Versuchsstadium gelangt. §§ 26, 27 StGB setzen aber keine strafbare Haupttat voraus (deshalb spricht man auch von der limitierten Akzessorietät der Teilnahme). Handelt der Haupttäter schuldlos oder tritt er strafbefreiend zurück (persönlicher Strafaufhebungsgrund), wirkt sich dies nicht auf die Teilnahmestrafbarkeit aus.Eine Haupttat liegt in Gestalt des versuchten Totschlags des T vor. Indem A den T dazu überredet hat, hat sie in T auch den Tatentschluss hervorgerufen und ihn somit zur Tat bestimmt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BBE

bibu knows best

27.6.2022, 20:31:09

Diese Lösung ist aber auch nur das Ergebnis, wenn man die

Gesamtbetrachtungslehre

annimmt und nicht die

Einzelaktstheorie

oder? Im Bezug auf die Strafbarkeit des T

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

29.6.2022, 12:25:50

Hallo bibu knows best, in der Tat folgt die Lösung hier der herrschenden

Gesamtbetrachtungslehre

, weswegen es noch nicht zu einem Fehlschlag führt, dass der erste Schuss nicht getroffen hat. Wir haben das auch noch einmal im Hinweis präzisiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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