Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Limitierte Akzessorietät, Rücktritt des Angestifteten wirkt sich nicht auf die Teilnahmestrafbarkeit aus
Limitierte Akzessorietät, Rücktritt des Angestifteten wirkt sich nicht auf die Teilnahmestrafbarkeit aus
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die A überredet den T, die O zu erschießen. T schießt auf O, er trifft sie aber nicht. Obwohl er noch mehrmals schießen könnte, und O wie angewurzelt stehen bleibt, gibt er den Plan aus Liebe zu O auf. A ist entsetzt.
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Einordnung des Falls
Limitierte Akzessorietät, Rücktritt des Angestifteten wirkt sich nicht auf die Teilnahmestrafbarkeit aus
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich nach h.M. wegen versuchten Totschlags strafbar gemacht (§§ 212, 22 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hat sich wegen Anstiftung zum versuchten Totschlag (§§ 212, 22, 26 StGB) strafbar gemacht, indem sie T überredet hat, O zu erschießen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
bibu knows best
27.6.2022, 20:31:09
Diese Lösung ist aber auch nur das Ergebnis, wenn man die
Gesamtbetrachtungslehreannimmt und nicht die
Einzelaktstheorieoder? Im Bezug auf die Strafbarkeit des T
Lukas_Mengestu
29.6.2022, 12:25:50
Hallo bibu knows best, in der Tat folgt die Lösung hier der herrschenden
Gesamtbetrachtungslehre, weswegen es noch nicht zu einem Fehlschlag führt, dass der erste Schuss nicht getroffen hat. Wir haben das auch noch einmal im Hinweis präzisiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team