Erfolglose Anstiftung

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die A überredet den T, die O in der nächsten Nacht zu erschießen und gibt ihm dafür wertvolle Tipps. Am Abend überlegt T es sich anders und nimmt von dem Vorhaben Abstand. A ist entsetzt.

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Einordnung des Falls

Erfolglose Anstiftung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat sich wegen Anstiftung zum versuchten Totschlag strafbar gemacht (§§ 212, 22, 26 StGB), indem sie T überredet hat, O zu erschießen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine teilnahmefähige Haupttat liegt nicht vor. T hatte noch nicht zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar angesetzt, sondern bereits im Vorbereitungsstadium von seinem Vorhaben Abstand genommen. Ohne eine Haupttat kommt eine Teilnahme der A im Wege der Anstiftung (§ 26 StGB) nicht in Betracht.
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2. A hat sich wegen versuchter Anstiftung zum Totschlag (§§ 212, 30 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, indem sie T überredet hat, O zu erschießen.

Ja, in der Tat!

Nach § 30 Abs. 1 S. 1 StGB wird derjenige, der einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen, nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Die Norm regelt den Fall der versuchten/erfolglosen Anstiftung, wenn die Tat des ins Auge gefassten Haupttäters nicht in das Versuchsstadium gelangt. A hatte Vorsatz, dass T einen Totschlag begeht und sie den Tatentschluss dazu in ihm hervorruft (subjektiver Tatbestand). Indem sie T mit Tipps überredet hat, hat sie auch zum Bestimmen unmittelbar angesetzt (objektiver Tatbestand). A hat auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FUCH

Fuchsfrauchen

19.5.2023, 23:40:07

Wenn ich zu einer einfachen Körperverletzung anstifte - es aber am Ende ein versuchter Totschlag wird, bin ich dann der Anstiftung schuldig, auch wenn die Haupttat eine andere ist?

Carl Wagner

Carl Wagner

20.5.2023, 13:44:27

Vielen Dank für deine Frage, Fuchsfrauchen! Geht der unmittelbare Täter über das hinaus, was der Anstifter gesagt hat, so haftet der Anstifter hierfür nicht (Exzess), es sei denn es war von seinem Vorsatz erfasst / es stellt eine unwesentliche Abweichung dar. Bei deinem Beispiel wird aus einer einfachen Körperverletzung ein versuchter Totschlag. Das ist ganz erheblich viel mehr Unrecht als gewollt, wofür der Anstifter nicht haften wird. Er wird nur für die als Zwischenstadium verwirklichte vollendete oder versuchte Körperverletzung haften. (siehe dazu Schönke/Schröder/Heine/Weißer, 30. Aufl. 2019, StGB § 26 Rn. 25) Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team


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