Erfolglose Anstiftung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die A überredet den T, die O in der nächsten Nacht zu erschießen und gibt ihm dafür wertvolle Tipps. Am Abend überlegt T es sich anders und nimmt von dem Vorhaben Abstand. A ist entsetzt.
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Einordnung des Falls
Erfolglose Anstiftung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat sich wegen Anstiftung zum versuchten Totschlag strafbar gemacht (§§ 212, 22, 26 StGB), indem sie T überredet hat, O zu erschießen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hat sich wegen versuchter Anstiftung zum Totschlag (§§ 212, 30 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, indem sie T überredet hat, O zu erschießen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Fuchsfrauchen
19.5.2023, 23:40:07
Wenn ich zu einer einfachen Körperverletzung anstifte - es aber am Ende ein versuchter Totschlag wird, bin ich dann der Anstiftung schuldig, auch wenn die Haupttat eine andere ist?
Carl Wagner
20.5.2023, 13:44:27
Vielen Dank für deine Frage, Fuchsfrauchen! Geht der unmittelbare Täter über das hinaus, was der Anstifter gesagt hat, so haftet der Anstifter hierfür nicht (Exzess), es sei denn es war von seinem Vorsatz erfasst / es stellt eine unwesentliche Abweichung dar. Bei deinem Beispiel wird aus einer einfachen Körperverletzung ein versuchter Totschlag. Das ist ganz erheblich viel mehr Unrecht als gewollt, wofür der Anstifter nicht haften wird. Er wird nur für die als Zwischenstadium verwirklichte vollendete oder versuchte Körperverletzung haften. (siehe dazu Schönke/Schröder/Heine/Weißer, 30. Aufl. 2019, StGB § 26 Rn. 25) Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team