Streitgenossenschaft

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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V ist Haftpflichtversicherer des Autohalters A. A begeht einen Fahrfehler und beschädigt das Auto des K. K will A und V auf Schadenersatz verklagen.

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Einordnung des Falls

Streitgenossenschaft

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K führt einen Prozess gegen mehrere Personen gleichzeitig. Man spricht dabei von einer subjektiven Klagenhäufung oder auch Streitgenossenschaft.

Genau, so ist das!

Eine Streitgenossenschaft kann auf Kläger- wie auch auf Beklagtenseite bestehen. Die Streitgenossenschaft (auch subjektive Klagenhäufung) ist in den §§ 59ff. ZPO geregelt. Man unterscheidet die einfache und die notwendige Streitgenossenschaft. Ist eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung prozessökonomisch und damit zweckmäßig, besteht eine einfache Streitgenossenschaft. Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt vor, wenn aus Rechtsgründen eine einheitliche Entscheidung ergehen muss. Letzteres ist hier nicht gegeben, denn weder prozessual noch materiell-rechtlich sind A und V in diesem Fall untrennbar verbunden.
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2. Liegt keine (einfache) Streitgenossenschaft vor, wird die Klage des K als unzulässig abgewiesen.

Nein, das trifft nicht zu!

Liegt eine Streitgenossenschaft vor, verhandeln die Parteien gemeinsam und es ergeht -zumindest im Fall einer notwendigen Streitgenossenschaft- auch eine einheitliche Gerichtsentscheidung. Besteht hingegen keine (einfache) Streitgenossenschaft, ordnet das Gericht die Trennung der Verfahren an (§ 145 Abs. 1 ZPO). Diese Verfahren sind für sich genommen also zulässig.

3. Vorliegend handelt es sich um eine einfache Streitgenossenschaft von A und seiner Haftpflichtversicherung V.

Ja!

Es gibt drei Fallgruppen, in denen eine (einfache) Streitgenossenschaft zulässig ist: (1) Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des materiellen Rechts (§ 59 Alt. 1 ZPO), (2) Berechtigung oder Verpflichtung aus demselben rechtlichen und tatsächlichen Grund (§ 59 Alt. 2 ZPO) und (3) gleichartige Ansprüche, die auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen (§ 60 ZPO). Vorliegend besteht eine Streitgenossenschaft zwischen A und V aufgrund der Gesamtschuldnerschaft nach § 115 Abs. 1 S. 4 VVG. Es liegt ein Fall von § 59 Alt. 1 ZPO und zugleich § 60 ZPO vor. Sie können also gemeinsam verklagt werden.
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