Notwendige Streitgenossenschaft

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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S kann sich seinen kostspieligen Lebenswandel nicht mehr leisten. Gläubiger G lässt eine Forderung des S gegen D pfänden (§§ 829, 835 ZPO). V und X, weitere Vertragspartner des S, haben dafür ebenfalls einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt und möchten auch etwas vom Geld haben. V klagt auf Hinterlegung des Geldes und X schließt sich der Klage an (§§ 856 Abs. 2 ZPO).

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Einordnung des Falls

Notwendige Streitgenossenschaft

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V und X sind Streitgenossen im Prozess gegen D.

Ja!

Eine Streitgenossenschaft kann auf Kläger- wie auch auf Beklagtenseite bestehen. Die Streitgenossenschaft (auch subjektive Klagenhäufung) ist in den §§ 59ff. ZPO geregelt. Man unterscheidet die einfache und die notwendige Streitgenossenschaft. Ist eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung prozessökonomisch und damit zweckmäßig, besteht eine einfache Streitgenossenschaft. Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt vor, wenn aus Rechtsgründen eine einheitliche Entscheidung ergehen muss. Dies ist sowohl aus prozessrechtlichen als auch materiell-rechtlichen Gründen möglich.
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2. Gemäß § 856 Abs. 4 ZPO erstreckt sich die Wirkung des Urteils gegen den Drittschuldner auf sämtliche Gläubiger. Es liegt also eine notwendige Streitgenossenschaft vor.

Genau, so ist das!

Ist wie hier eine Forderung mehrmals gepfändet worden, kann jeder Pfändungsgläubiger den Drittschuldner auf Hinterlegung des Geldes verklagen (§§ 853, 856 Abs. 1 ZPO). Gemäß § 856 Abs. 4 ZPO erstreckt sich die Wirkung dieses Urteils auf alle Gläubiger. Es handelt sich um einen gesetzlich geregelten Fall der Rechtskrafterstreckung , so dass daher eine einheitliche Entscheidung ergehen muss. Es liegt eine notwendige Streitgenossenschaft aus prozessrechtlichen Gründen vor.
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