Notwendige Streitgenossenschaft
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S kann sich seinen kostspieligen Lebenswandel nicht mehr leisten. Gläubiger G lässt eine Forderung des S gegen D pfänden (§§ 829, 835 ZPO). V und X, weitere Vertragspartner des S, haben dafür ebenfalls einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt und möchten auch etwas vom Geld haben. V klagt auf Hinterlegung des Geldes und X schließt sich der Klage an (§§ 856 Abs. 2 ZPO).
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Notwendige Streitgenossenschaft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V und X sind Streitgenossen im Prozess gegen D.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Gemäß § 856 Abs. 4 ZPO erstreckt sich die Wirkung des Urteils gegen den Drittschuldner auf sämtliche Gläubiger. Es liegt also eine notwendige Streitgenossenschaft vor.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.