Notwendige Streitgenossenschaft

4. April 2025

7 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S kann sich seinen kostspieligen Lebenswandel nicht mehr leisten. Gläubiger G lässt eine Forderung des S gegen D pfänden (§§ 829, 835 ZPO). V und X, weitere Vertragspartner des S, haben dafür ebenfalls einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt und möchten auch etwas vom Geld haben. V klagt auf Hinterlegung des Geldes und X schließt sich der Klage an (§§ 856 Abs. 2 ZPO).

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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V und X sind Streitgenossen im Prozess gegen D.

Ja!

Eine Streitgenossenschaft kann auf Kläger- wie auch auf Beklagtenseite bestehen. Die Streitgenossenschaft (auch subjektive Klagenhäufung) ist in den §§ 59ff. ZPO geregelt. Man unterscheidet die einfache und die notwendige Streitgenossenschaft. Ist eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung prozessökonomisch und damit zweckmäßig, besteht eine einfache Streitgenossenschaft. Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt vor, wenn aus Rechtsgründen eine einheitliche Entscheidung ergehen muss. Dies ist sowohl aus prozessrechtlichen als auch materiell-rechtlichen Gründen möglich.
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2. Gemäß § 856 Abs. 4 ZPO erstreckt sich die Wirkung des Urteils gegen den Drittschuldner auf sämtliche Gläubiger. Es liegt also eine notwendige Streitgenossenschaft vor.

Genau, so ist das!

Ist wie hier eine Forderung mehrmals gepfändet worden, kann jeder Pfändungsgläubiger den Drittschuldner auf Hinterlegung des Geldes verklagen (§§ 853, 856 Abs. 1 ZPO). Gemäß § 856 Abs. 4 ZPO erstreckt sich die Wirkung dieses Urteils auf alle Gläubiger. Es handelt sich um einen gesetzlich geregelten Fall der Rechtskrafterstreckung , so dass daher eine einheitliche Entscheidung ergehen muss. Es liegt eine notwendige Streitgenossenschaft aus prozessrechtlichen Gründen vor.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JURA

Jurapro

25.5.2023, 12:27:17

Ich würde mir noch eine Aufgabe wünschen, in der der Unterschied zwischen prozessrechtlicher oder materiell-rechtlicher notwendiger Streitgenossenschaft thematisiert wird.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

26.5.2023, 12:39:14

Hallo Jurapro, danke für die Anregung! Die nehmen wir direkt mit auf die Liste. Zur Zeit arbeiten wir intensiv an neuen Features, wir müssen dich daher um einen Moment Geduld bitten. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

ASA

asanzseg

11.6.2023, 21:40:40

Ich muss auch sagen, dass der Sachverhalt diesbezüglich auch nicht viel hergibt. Mir war nicht bewusst, dass es sich um eine einzige Forderung handelt an denen mehrere Gläubiger beteiligt sind…

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

4.12.2024, 14:22:16

Hallo @[asanzseg](206214), so ganz kann ich Deinen Einwand leider nicht nachvollziehen. Evtl ist hier auch jemand aus meinem Team in der Zwischenzeit schon tätig geworden. In unserer Sachverhaltsdarstellung heißt es jedenfalls: "V und X, weitere Vertragspartner des S, haben dafür ebenfalls einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt und möchten auch etwas vom

Geld

haben." Damit und mit dem Hinweis auf § 856 II ZPO am Ende der Sachverhaltsdarstellung ist mE hinreichend klar, dass wir es mit mehreren Gläubigern iSd § 856 ZPO zu tun haben, die in dieselbe Forderung vollstrecken. Nichts anderes ergibt sich aus der zugehörigen Zeichnung. Davon ausgehend finde ich die Aufgabe so in Ordnung. Falls Du aber immer noch Bedenken hast und das gerne ausführen möchtest, gib uns gerne nochmal Bescheid. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

JulyLande

JulyLande

15.11.2024, 10:12:02

Hallo liebe Community, stehe ich hier auf dem Schlauch, oder besteht da nicht ein Widerspruch, wenn nach Abs. 2 die Möglichkeit besteht, sich als Streitgenosse anschliessen zu KÖNNEN, aus Abs. 4 dann aber eine

notwendige Streitgenossenschaft

hergeleitet wird? Beide Abs. meinen doch denselben Fall?

2cool4lawschool

2cool4lawschool

29.12.2024, 15:43:32

Mir ging es genauso, als ich diese Frage eben erwischt habe. Vielleicht hilft dir das hier weiter: https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettinggehrlein-zpo-kommentar-zpo-856-zpo-klage-bei-mehrfacher-pfaendung_idesk_PI17574_HI16559973.html daraus wird klar worin der unterschied zwischen den Gläubigern liegt, die am Verfahren partizipiert haben oder nicht.. Man muss die Vorschrift auch im Kontext von Abs. 5 lesen damit das klar wird. Rechtskraft des Urteils wirkt GEGEN einen Gläubiger nur, soweit er geklagt, sich angeschlossen hat oder beigeladen wurde. D.h. wenn du dich anschließt, erwischt du die volle Breite. Für alle anderen, die nicht partizipieren, wirkt das Urteil nur zu deren Gunsten. Siehe auch T/P § 856 Rn. 4, 5

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

2.1.2025, 16:23:39

Hallo @[JulyLande](275260), @[2cool4lawschool](265024) hat Deine Frage schon genau richtig beantwortet. § 856 ZPO regelt letztlich das Verfahren und das Verhältnis von Gläubigern und Schuldnern in einer recht speziellen Konstellation, nämlich für eine Klage nur (!) wegen Geltendmachung der Rechte aus §§ 853 ff ZPO (§ 856 I ZPO). In Eurer Ausbildung werdet ihr damit vermutlich selten näher zu tun haben. Zusammengefasst geht es inhaltlich genau um die Differenzierung, die 2cool4lawschool schon dargestellt hat. Anschließen kann sich nach § 856 II ZPO jeder (!) Pfändungsgläubiger, muss das aber nicht. Tun sie es nicht, muss der Drittschuldner nach § 856 III ZPO deren Beiladung beantragen. Tut er das nicht, gilt das Urteil nach § 856 IV ZPO nicht zu deren Lasten und der Drittschuldner kann sich nach § 856 V ZPO auf ein für ihn günstiges ergangenes Urteil ihnen ggü nicht berufen (zum Ganzen zB Saenger/Kemper, ZPO, 10. Aufl 2023, § 856 Rn 1 ff). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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