Notwendige Streitgenossenschaft
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S kann sich seinen kostspieligen Lebenswandel nicht mehr leisten. Gläubiger G lässt eine Forderung des S gegen D pfänden (§§ 829, 835 ZPO). V und X, weitere Vertragspartner des S, haben dafür ebenfalls einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt und möchten auch etwas vom Geld haben. V klagt auf Hinterlegung des Geldes und X schließt sich der Klage an (§§ 856 Abs. 2 ZPO).
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Einordnung des Falls
Notwendige Streitgenossenschaft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V und X sind Streitgenossen im Prozess gegen D.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Gemäß § 856 Abs. 4 ZPO erstreckt sich die Wirkung des Urteils gegen den Drittschuldner auf sämtliche Gläubiger. Es liegt also eine notwendige Streitgenossenschaft vor.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jurapro
25.5.2023, 12:27:17
Ich würde mir noch eine Aufgabe wünschen, in der der Unterschied zwischen prozessrechtlicher oder materiell-rechtlicher notwendiger Streitgenossenschaft thematisiert wird.
Nora Mommsen
26.5.2023, 12:39:14
Hallo Jur
apro, danke für die Anregung! Die nehmen wir direkt mit auf die Liste. Zur Zeit arbeiten wir intensiv an neuen Features, wir müssen dich daher um einen Moment Geduld bitten. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
asanzseg
11.6.2023, 21:40:40
Ich muss auch sagen, dass der Sachverhalt diesbezüglich auch nicht viel hergibt. Mir war nicht bewusst, dass es sich um eine einzige Forderung handelt an denen m
ehrere Gläubiger beteiligt sind…