Jurafuchs

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Notwendige Streitgenossenschaft

einfach
schwer
23. Juni 2026
7 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
Jurafuchs
S kann sich seinen kostspieligen Lebenswandel nicht mehr leisten. Gläubiger G lässt eine Forderung des S gegen D pfänden (§§ 829, 835 ZPO). V und X, weitere Vertragspartner des S, haben dafür ebenfalls einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt und möchten auch etwas vom Geld haben. V klagt auf Hinterlegung des Geldes und X schließt sich der Klage an (§§ 856 Abs. 2 ZPO).

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