Streitgenossenschaft 2

10. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Student S bezieht in Heidelberg seine erste eigene Wohnung, seine Mutter M verbürgt sich selbstschuldnerisch für die Mietzahlungen. Als S mit 2 Monatsmieten im Rückstand ist, möchte Vermieter V sowohl S als auch M verklagen.

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Einordnung des Falls

Streitgenossenschaft 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Klage des V gegen S wäre zulässig.

Genau, so ist das!

V kann S verklagen: S ist partei- und prozessfähig sowie als sein Vertragspartner prozessführungsbefugt (§§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 ZPO). V kann gegen ihn Rechtsschutz begehren.
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2. Eine Klage des V gegen M wäre ebenfalls zulässig.

Ja, in der Tat!

V kann auch M verklagen: Als Bürgin für S ist sie bei einem Zahlungsausfall einstandspflichtig. M kann über das streitige Recht in eigenem Namen einen Prozess führen und damit Beklagte sein.

3. V kann S und M in einem Prozess gemeinsam verklagen.

Ja!

Eine Streitgenossenschaft kann auf Kläger- wie auch auf Beklagtenseite bestehen. Die Streitgenossenschaft (auch subjektive Klagenhäufung) ist in den §§ 59ff. ZPO geregelt. Man unterscheidet die einfache und die notwendige Streitgenossenschaft. Ist eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung prozessökonomisch und damit zweckmäßig, besteht eine einfache Streitgenossenschaft. Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt vor, wenn aus Rechtsgründen eine einheitliche Entscheidung ergehen muss. Letzteres ist hier nicht gegeben, denn weder prozessual noch materiell-rechtlich sind S und M in diesem Fall untrennbar verbunden. Es liegt eine einfache Streitgenossenschaft vor: S ist Hauptschuldner, kann also alleine verklagt werden. Auch kann die Bürgin in Anspruch genommen werden. Es besteht bei akzessorischer Haftung wie bei der Bürgschaft eine Rechtsgemeinschaft nach § 59 ZPO.

4. Die einfache Streitgenossenschaft ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung.

Genau, so ist das!

Liegt nur eine einfache Streitgenossenschaft vor, wird sie im Gutachten in einem eigenen Abschnitt zwischen den Ausführungen zur Zulässigkeit und denen zur Begründetheit angesprochen.

5. Die Klage gegen S und M auf Mietzahlungen ist begründet.

Ja, in der Tat!

Insbesondere hat sich M hier selbstschuldnerisch verbürgt und damit auf die Einrede der Vorausklage verzichtet (§§ 773 Abs. 1 Nr. 1, 771 BGB), sodass V nicht zunächst erfolglos die Zwangsvollstreckung gegen S betreiben musste. S und M haben auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 100 Abs. 1 ZPO).
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