Streitgenossenschaft 2

4. April 2025

13 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Student S bezieht in Heidelberg seine erste eigene Wohnung, seine Mutter M verbürgt sich selbstschuldnerisch für die Mietzahlungen. Als S mit 2 Monatsmieten im Rückstand ist, möchte Vermieter V sowohl S als auch M verklagen.

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Einordnung des Falls

Streitgenossenschaft 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Klage des V gegen S wäre zulässig.

Genau, so ist das!

V kann S verklagen: S ist partei- und prozessfähig sowie als sein Vertragspartner prozessführungsbefugt (§§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 ZPO). V kann gegen ihn Rechtsschutz begehren.
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2. Eine Klage des V gegen M wäre ebenfalls zulässig.

Ja, in der Tat!

V kann auch M verklagen: Als Bürgin für S ist sie bei einem Zahlungsausfall einstandspflichtig. M kann über das streitige Recht in eigenem Namen einen Prozess führen und damit Beklagte sein.

3. V kann S und M in einem Prozess gemeinsam verklagen.

Ja!

Eine Streitgenossenschaft kann auf Kläger- wie auch auf Beklagtenseite bestehen. Die Streitgenossenschaft (auch subjektive Klagenhäufung) ist in den §§ 59ff. ZPO geregelt. Man unterscheidet die einfache und die notwendige Streitgenossenschaft. Ist eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung prozessökonomisch und damit zweckmäßig, besteht eine einfache Streitgenossenschaft. Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt vor, wenn aus Rechtsgründen eine einheitliche Entscheidung ergehen muss. Letzteres ist hier nicht gegeben, denn weder prozessual noch materiell-rechtlich sind S und M in diesem Fall untrennbar verbunden. Es liegt eine einfache Streitgenossenschaft vor: S ist Hauptschuldner, kann also alleine verklagt werden. Auch kann die Bürgin in Anspruch genommen werden. Es besteht bei akzessorischer Haftung wie bei der Bürgschaft eine Rechtsgemeinschaft nach § 59 ZPO.

4. Die einfache Streitgenossenschaft ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung.

Genau, so ist das!

Liegt nur eine einfache Streitgenossenschaft vor, wird sie im Gutachten in einem eigenen Abschnitt zwischen den Ausführungen zur Zulässigkeit und denen zur Begründetheit angesprochen.

5. Die Klage gegen S und M auf Mietzahlungen ist begründet.

Ja, in der Tat!

Insbesondere hat sich M hier selbstschuldnerisch verbürgt und damit auf die Einrede der Vorausklage verzichtet (§§ 773 Abs. 1 Nr. 1, 771 BGB), sodass V nicht zunächst erfolglos die Zwangsvollstreckung gegen S betreiben musste. S und M haben auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 100 Abs. 1 ZPO).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

19.2.2021, 14:46:40

Bzgl der Begründetheit gegenüber M fände ich den Hinweis gut, dass sie die

Einrede der Vorausklage

(§ 771 BGB) erheben kann :) (es sei denn es greift eine Ausnahme, die ich nicht sehe 🤔)

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

2.3.2021, 22:15:00

Hallo TeamRahad, als ich den Fall gerade durchgespielt habe, habe ich mir genau das gleiche gedacht :D Ich ergänze das!

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

2.3.2021, 22:23:52

Haha great minds... :D

HUG

Hugo

2.4.2023, 20:40:12

Bürgt ein Bürge selbstschuldnerisch, so verzichtet er auf die

Einrede der Vorausklage

(§ 771 BGB). Der Gläubiger eines Anspruchs kann also direkt auf den Bürgen vorgehen, er muss nicht zuvor auf den Schuldner zurückgreifen. VG Hugo

BBE

bibu knows best

18.6.2022, 08:22:32

Ich fände es toll, wenn ihr bei den Thematiken zu Streitgenossen etc, auch immer die konkrete Darstellung im Rubrum, Tatbestand und Entscheidungsgründen abfragen / präsentieren würdet. :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.6.2022, 11:07:58

Hallo bibu knows best, vielen Dank für den Hinweis. Das werden wir gerne noch ergänzen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DO

Domenic

5.3.2024, 17:17:35

Ich fände es gut, wenn der Aufbau nicht als einzig richtiger Lösungsweg dargestellt wird. Der BGH kennt nur Zulässigkeit und Begründet, weswegen der Gutachtenaufbau zumindest nicht als "falsch" gewertet werden kann.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

29.9.2024, 09:14:15

Hallo @[Domenic](65202), ich bin nicht sicher, was Du genau mit "Gutachtenaufbau" meinst. Vermutlich beziehst Du dich auf die vorletzte Frage, in der es darum geht, dass die Streitgenossenschaft keine Zulässigkeitsvoraussetzung ist und im Gutachten in einem eigenen Abschnitt zwischen

Zulässigkeit und Begründetheit

behandelt wird. Dazu stehen wir auch weiterhin. Die Streitgenossenschaft (SG) ist nun mal keine (echte) Frage der Zulässigkeit bzw keine Sachurteilsvoraussetzung (s nur Oberheim, ZivilprozessR, 14. Aufl 2021, Rn 992), weil die Klage bei fehlenden Voraussetzungen der SG nicht als unzulässig abgewiesen wird, sondern die Klagen "nur" nach § 145 ZPO abgetrennt und separat voneinander verhandelt werden können. Diese Differenzierung ist wichtig und eine bloße Behandlung als Zulässigkeitsvoraussetzung könnte jedenfalls im 2. Examen schnell zu Problemen führen. Was der BGH sagt oder macht, ist hinsichtlich unseres Prüfungsaufbaus nur begrenzt relevant. Der BGH schreibt ohnehin kein Gutachten, sondern ein Urteil (oder einen Beschluss), das wegen § 313 III ZPO nur die "tragenden Erwägungen" enthalten muss. Der Aufbau in der Praxis und in der (Prüfungs-)Theorie sind eben nicht zwingend identisch und häufig werden in der (Prüfungs-)Theorie Ausführungen zu einem Punkt erwartet, zu dem man in der Praxis einfach kaum bis gar nichts schreiben würde, weil er selbstverständlich ist (zB Zuständigkeit des Gerichts, jedenfalls in einfach gelagerten Fällen). Ich kenne es jedenfalls so, dass die Differenzierung zwischen Zulässigkeit/

Sachurteilsvoraussetzungen

und Streitgenossenschaft in Prüfungen erwartet wird, und würde deshalb empfehlen, sich daran zu halten. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

lambogallardo

lambogallardo

22.7.2024, 17:14:44

Sind Hauptschuldner und Bürge im Fall der selbstschuldnerischen Bürgschaft aufgrund der akzessorischen Haftung des Bürgen "wie Gesamtschuldner" zu verurteilen?

Juriano

Juriano

6.3.2025, 14:06:40

Ob man "wie" oder "als" austenoriert dürfte beides in Ordnung sein. Denn für das Vollstreckungsorgan macht es keinen Unterschied. Und das Vollstreckungsorgan ist ja derjenige an den der Tenor im wesentlichen adressiert ist. Die Feinheit der Formulierung (ob nun wie oder als) deutet ja nur darauf hin wie der Innenausgleich zwischen den Gesamtschuldnern vorzunehmen ist.

Susan

Susan

7.12.2024, 20:50:37

Ist das mit dem Aufbau (also, dass die Streitgenossenschaft in einem eigenen Punkt zwischen

Zulässigkeit und Begründetheit

zu erwähnen ist) auch im Verwaltungsrecht so? § 64 VwGO verweist ja auf die §§ 59-63 ZPO..

LUC1502

luc1502

16.12.2024, 22:24:30

Hi @[Susan](209473) Genau! Die Streitgenossenschaft ist keine Sachentscheidungsvss., sondern die Klagen müssen separat auf die

Zulässigkeit und Begründetheit

geprüft werden. Liegen die Vss nicht vor, wird das Gericht die Verfahren gem.93 VwGO trennen, aber keine Klage als unzulässig oÄ abweisen. LG

RTLW

RTLW

20.2.2025, 15:00:45

Wenn die

Einrede der Vorausklage

bestünde, müsste man dann hier den Streit verkünden (§§ 72, 74 ZPO)? Oder würde man trotzdem gegen beide klagen?


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