Provozierte Aufwendungen
13. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Lehrer L fährt mit seinem Rad zur Schule. Repetitor R überholt und touchiert L fahrlässig, sodass L stürzt. L fordert Schadensersatz von R. Als R darauf nicht reagiert, mandatiert L das gesamte Team der Großkanzlei Fuchspartners für €50.000. Nach anwaltlichen Schreiben zahlt R Schmerzensgeld.
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Einordnung des Falls
Provozierte Aufwendungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. L verlangt zusätzlich Schadensersatz in Höhe von €50.000 von R für die Anwaltskosten. Sind Schäden freiwillige Vermögenseinbußen?
Nein, das trifft nicht zu!
2. L ist der Ansicht, er habe „keine andere Wahl gehabt“, als die Kanzlei zu beauftragen. Könnte dies grundsätzlich dafür sprechen, die Rechtsverfolgungskosten als Schaden einzuordnen?
Ja!
3. R meint, es könne doch nicht sein, dass L extra viel Geld für die Rechtsverfolgung ausgibt und R dies ersetzen müsse. Sind provozierte Aufwendungen unbegrenzt ersatzfähig?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die gesamten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des R waren erforderlich.
Nein!
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