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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Lehrer L fährt gerade mit seinem Rad zur Schule. Er stürzt, als Repetitor R ihn mit dessen Rad überholt und fahrlässig touchiert. L prellt sich den Arm. Als R auf ein Forderungsschreiben des L nicht reagiert, mandatiert dieser das gesamte Litigation-Team der Großkanzlei Fuchspartners für €50.000. Erst nach anwaltlichen Schreiben zahlt R Schmerzensgeld.

Einordnung des Falls

Provozierte Aufwendungen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Schäden sind freiwillige Vermögenseinbußen.

Nein, das trifft nicht zu!

Schäden sind alle unfreiwilligen Einbußen, die jemand infolge eines bestimmten Ereignisses an materiellen oder immateriellen Gütern erleidet. Aufwendungen sind hingegen freiwillige Vermögensopfer, sodass sich die Abgrenzung nach der Freiwilligkeit richtet.

2. Die Anwaltskosten können keinen Schaden darstellen, da R die Anwälte freiwillig beauftragt hat.

Nein!

Auch „freiwillige“ bzw. willentliche Vermögensopfer stellen einen Schaden dar, wenn sie zur Verhinderung eines konkreten drohenden Schadens sowie zur Beseitigung oder Geringhaltung eines eingetretenen Schadens getätigt werden (provozierte Aufwendung). Davon können auch Rechtsverfolgungskosten umfasst sein. Denn solche Aufwendungen beruhen auf dem (drohenden) Schadenseintritt und sind daher nicht „freiwillig“.

3. Der Umfang der ersetzbaren Aufwendungen zur Rechtsbeseitigung- bzw. Rechtsverfolgung ist unbegrenzt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Voraussetzung für die Ersetzbarkeit von provozierten Aufwendungen ist, dass die Aufwendung aus der Sicht eines verständigen Menschen in der Lage des Geschädigten erforderlich erscheint. Das gilt nicht nur für das Ob, sondern auch für Art und Umfang der zu ersetzenden Aufwendungen. Denn der Geschädigte bestimmt durch seine Entscheidung, die Störung selbst zu beseitigen, über Entstehung und den Umfang des Schadens. Ihm kann deshalb zugemutet werden, sich hierbei in den Grenzen des Angemessenen zu halten. Diese Begrenzung wird u.a. aus den §§ 249 Abs. 2 S. 1, 670 BGB hergeleitet, welche ebenfalls auf die Erforderlichkeit abstellen.

4. Die gesamten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des R waren erforderlich.

Nein!

Die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts nach erfolgloser Mahnung ist grundsätzlich zweckmäßig und erforderlich. Dessen Kosten sind jedoch nur im Umfang der gesetzlichen Gebühren angemessen und damit ersetzbar. Der ersetzbare Schaden beschränkt sich daher bei rein außergerichtlicher Tätigkeit auf die gesetzliche Geschäftsgebühr nach dem RVG zzgl. Auslagenpauschale (§ 13 RVG, RVG VV 2300, RVG Nr. 7002 VV). Nicht ersetzbar sind hingegen die hier anfallenden darüber hinausgehenden Kosten durch die Vereinbarung eines Stundenhonorars und die Beauftragung mehrerer Anwälte.

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Der BGBoss

Der BGBoss

17.4.2021, 09:56:30

Den Fall finde ich genial, hat mich sehr zum Schmunzeln gebracht! LG

MKA

Mieze Katz

31.1.2023, 00:14:30

In der Frage wird nach erforderlichkeit gefragt, in der Antwort bejaht (obwohl Nein hier die richtige Lösung ist) aber als unangemessen eingestuft? Sollte hier nicht sauber abgegrenzt werden? 😊

🦊²

🦊²

18.5.2023, 15:44:32

Hi, vielleicht könnte man zur Abrundung des Falles als Vertiefungshinweis angeben, nach welchen Vorschriften die genannten Posten ersetzt werden? Gerade bzgl. der Anwaltsgebühren würde mich die einschlägige Vorschrift interessieren. LG


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