Kein Ersatz fiktiver Mangelbeseitigungskosten im Werkrecht
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B schließt mit W einen Vertrag über die Errichtung eines Werks im Wert von €5.000. Ein Jahr nach Abnahme (§ 640 BGB) zeigen sich Sachmängel, die aber bereits bei Abnahme vorhanden waren. Die Behebung der Mängel würde €1.000 kosten. Mit dem Mangel ist das Werk nur €4.500 wert. B hat W erfolglos eine Frist zur Behebung der Mängel gesetzt.
Einordnung des Falls
Kein Ersatz fiktiver Mangelbeseitigungskosten im Werkrecht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat gegen W einen Anspruch auf Ersatz des mangelbedingten Minderwerts des Werkes (€500) aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB.
Ja!
2. B kann die Mangelbeseitigungskosten auch als Aufwendungsersatz gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 BGB verlangen.
Genau, so ist das!
3. B stehen gegen W Gewährleistungsrechte nach Werkvertragsrecht (§ 634 BGB) zu.
Ja, in der Tat!
4. Lässt B den Mangel beseitigen, hat er gegen W einen Anspruch auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten in Höhe von €1.000 nebst Umsatzsteuer aus Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 BGB.
Ja!
5. Der Anspruch auf Ersatz des mangelbedingten Minderwerts ist in Anlehnung an §§ 634 Nr. 3, 638 BGB zu bemessen.
Genau, so ist das!
6. Sowohl für den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung als auch für den Anspruch auf Aufwendungsersatz kann B einen Vorschuss verlangen (§§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB).
Ja, in der Tat!
7. B kann gegen W alternativ auch einen Anspruch auf Ersatz der fiktiven Mängelbeseitigungskosten in Höhe von €1.000 aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1,3, 281 Abs. 1 BGB geltend machen.
Nein!
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Mona
14.8.2020, 20:43:59
Ich verstehe bei der ich glaube vorletzten Antwort nicht ganz inwiefern B den „Schaden“ selbst verursacht hat. Ist das einfach ungünstig formuliert oder habe ich etwas übersehen?
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14.8.2020, 22:01:50
Hallo Mona, danke für die gute Frage! Das hängt mit den unterschiedlichen Schadensposten zusammen. Da der BGH in dieser Entscheidung für das Werkvertragsrecht den Ersatz fiktiver Mängelbeseitigungskosten als Schaden abgelehnt hat, könnte B ohne Beseitigung des Mangels nur den Minderwert (500€) als Schadensersatz verlangen. Entscheidet sich B aber den Mangel für 1000€ zu beseitigen, so entspricht sein Schaden nicht mehr dem Minderwert, sondern den Mängelbeseitigungskosten. Daher hat B durch die Mangelbeseitigung die letzte Ursache zur Entstehung des Schadens von 1000€ gesetzt. Dennoch besteht ein Schadensersatzanspruch.
Mona
15.8.2020, 21:30:09
Danke für deine schnelle und sehr verständliche Antwort und generell für eure Mühe und diese App!:) Ich bin mir sicher, ich bin bei weitem nicht die einzige, die das sehr zu schätzen weiß!
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16.8.2020, 00:58:11
Vielen Dank, liebe Mona für das sehr nette Lob, das freut uns wirklich sehr und ist natürlich auch Ansporn für uns! Sehr interessant noch zu diesem Fall des VII. Zivilsenats des BGH im Werkvertragsrecht: Der V. Senat, zuständig für Kaufverträge, hat eine Anfrage (Beschl. v. 13.03.2020, Az. V ZR 33/19) an den VII. Senat gestellt, ob er an der Aufgabe der Rechtsprechung zum fiktiven Schadensersatz festhält. Das hätte dann nämlich auch Auswirkungen auf das Kaufrecht. Wahrscheinlich landet die Frage demnächst beim Großen Senat für Zivilsachen des BGH.
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16.8.2020, 00:58:46
Die Frage ist durchaus examensrelevant, durchaus auch für die mündliche Prüfung.
![TeamRahad 🧞](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar_30535.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
TeamRahad 🧞
7.2.2021, 09:07:20
Examensrelevant trifft zu, in Bayern war der Fall 2020 im zweiten Examen dran ✌️
![Tigerwitsch](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar_2840.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Tigerwitsch
12.3.2021, 17:09:48
Interessant: Der V. Zivilsenat hat nunmehr bestätigt, dass im Kaufrecht (!) der Ersatz fiktiver Schäden weiterhin gilt. https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021054.html Wenn die Entscheidung veröffentlicht ist, wäre es klasse, wenn Ihr das in der Rubrik „aktuelle Rechtsprechung“ besprecht 😊
🦊²
21.12.2022, 09:01:42
Hi, also folgt dann konkret der Zahlungsanspruch aus § 251 Abs. 1 BGB, weil die Naturalrestituion Unmöglich geworden ist infolge des Schadensersatz statt der Leistung verlangen gem. § 281 IV BGB, oder? Liebe Grüße
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
21.12.2022, 10:49:01
Hallo Fuchs², in der Tat ist bei der Schadensberechnung letztlich auf § 251 Abs. 1 BGB zurückzugreifen. Die Herstellung ist auch dann unmöglich, wenn rechtliche Gründe die Naturalrestitution ausschließen, hier also wegen § 281 Abs. 4 BGB (Oetker, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, BGB § 251 Rn. 6). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
![iudexaquo](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__ulufgprszbreaquwuhddj.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
iudexaquo
21.10.2023, 16:37:41
könntet ihr die Erklärung zur letzten Frage noch vervollständigen? :)
hexchenm
6.12.2023, 10:58:26
Auf der zweiten Seite, zweite Zeile fehlt ein Buchstabe
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
6.12.2023, 11:44:16
Danke hexchenm! Das haben wir korrigiert :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Magie99Capona
22.6.2024, 18:38:23
für was genau verlange ich denn Vorschuss wenn ich SE statt der Leistung verlange? hab das bei der frage Nicht ganz verstanden