Zivilrecht

Schadensrecht

Feststellung eines ersatzfähigen Schadens

Kein Ersatz fiktiver Mangelbeseitigungskosten im Werkrecht

Kein Ersatz fiktiver Mangelbeseitigungskosten im Werkrecht

21. Januar 2026

58 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B schließt mit W einen Vertrag über die Errichtung eines Werks im Wert von €5.000. Ein Jahr nach Abnahme (§ 640 BGB) zeigen sich Sachmängel, die aber bereits bei Abnahme vorhanden waren. Die Behebung der Mängel würde €1.000 kosten. Mit dem Mangel ist das Werk nur €4.500 wert. B hat W erfolglos eine Frist zur Behebung der Mängel gesetzt.

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Einordnung des Falls

Kein Ersatz fiktiver Mangelbeseitigungskosten im Werkrecht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat gegen W einen Anspruch auf Ersatz des mangelbedingten Minderwerts des Werkes (€500) aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB.

Ja!

Es handelt sich um einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung. Hätte W den Mangel im letzten möglichen Zeitpunkt der Nacherfüllung behoben, wäre die Schadensposition entfallen. Die Voraussetzungen des Anspruchs liegen vor: Das Werk war bei Abnahme mangelhaft, W hat die Pflicht zur Behebung der Mängel nicht binnen der gesetzten Frist erfüllt. Sein Vertretenmüssen wird vermutet. Da B bereits Schadensersatz statt der Leistung verlangt hat, ist Naturalrestitution ausgeschlossen (§ 281 Abs. 4 BGB: „... der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen...“). B kann die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert des Werkes ohne Mangel (€5.000) und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel (€4.500) als Schaden geltend machen (BGH, RdNr. 27).
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2. B kann die Mangelbeseitigungskosten auch als Aufwendungsersatz gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 BGB verlangen.

Genau, so ist das!

Die Tatbestandsvoraussetzungen entsprechen denen der §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 BGB. Unterschied: Der Anspruch aus §§ 634 Nr. 2, 637 BGB setzt kein Vertretenmüssen des W voraus und ist daher in der Regel günstiger für den Besteller.

3. B stehen gegen W Gewährleistungsrechte nach Werkvertragsrecht (§ 634 BGB) zu.

Ja, in der Tat!

Notwendige Voraussetzung für Mängelrechte im Werkrecht sind das Bestehen eines Werkvertrags (§ 631 BGB) sowie ein Sachmangel (§ 633 Abs. 2 BGB) im Zeitpunkt der Abnahme (§ 640 BGB). Diese Voraussetzungen liegen vor.Die Rechte des Bestellers werden in § 634 BGB aufgezählt und sind auch auf Bauverträge (§ 650a BGB) und Verbraucherbauverträge (§ 650i BGB) anwendbar. Diese Vertragstypen sind Fallgruppen des allgemeinen Werkvertrags, auf die bestimmte Sondernormen zusätzlich anwendbar sind.

4. Lässt B den Mangel beseitigen, hat er gegen W einen Anspruch auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten in Höhe von €1.000 nebst Umsatzsteuer aus Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 BGB.

Ja!

Es handelt sich um den kleinen Schadensersatz statt der Leistung, weil B nur die Kosten der Mangelbehebung verlangt, am Vertrag im Übrigen aber festhalten möchte (Unterschied zum großen Schadensersatz statt der Leistung). W hat die Pflicht zur Nacherfüllung verletzt. Das Vertretenmüssen wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Problematisch ist, dass der Schaden erst aufgrund der Mangelbeseitigung durch B selbst entstanden ist, er also als letzter zur Verursachung beigetragen hat. Dies steht der Ersatzfähigkeit indes nicht entgegen, weil B sich zu dieser Schadensbeseitigung herausgefordert fühlen durfte (BGH, RdNr. 46).

5. Der Anspruch auf Ersatz des mangelbedingten Minderwerts ist in Anlehnung an §§ 634 Nr. 3, 638 BGB zu bemessen.

Genau, so ist das!

Maßgeblich für die Bemessung des mangelbedingten Minderwerts ist das Äquivalenzverhältnis aus Leistung und Gegenleistung. Dieses Verhältnis kommt in § 638 BGB (Minderung) zum Ausdruck. Weil der Anspruch aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB strengere Voraussetzungen hat (Vertretenmüssen!) sind die Wertungen des § 638 BGB auch auf den Anspruch auf Schadensersatz zu übertragen (BGH, RdNr. 40f.).Hier beträgt der Wert des Werkes mit Mangel €4.500.

6. Auch wenn B Schadensersatz statt der Leistung verlangt, kann er weiterhin gem. §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB Vorschuss fordern, wenn er den Mangel beseitigen will.

Ja, in der Tat!

B kann einen Vorschuss verlangen (§§ 634 Nr. 2, 637 BGB), unabhängig davon, welche Anspruchsgrundlage er wählt (BGH RdNr. 48f.). Für den Anspruch auf Aufwendungsersatz ergibt sich diese Rechtsfolge aus dem Gesetzeswortlaut. Nach BGH besteht der Anspruch aber auch, wenn B Schadensersatz verlangt und den Mangel beseitigen will. Dem steht § 281 Abs. 4 BGB nicht entgegen, weil diese Vorschrift nur die Primärleistung (Mängelbeseitigung) ausschließt. Aus § 637 Abs. 1 HS. 2 kann nicht hergeleitet werden, dass ein noch bestehender Anspruch auf Nacherfüllung Voraussetzung eines Vorschussanspruches sei. Denn durch die Wahl des Schadensersatzes statt der Leistung soll der Besteller nicht schlechter gestellt werden als bei der Nacherfüllung. Dem entspricht es, dass der W die (Vorfinanzierungs-) Kosten der Mangelbeseitigung trägt (BGH, RdNr. 49f.).

7. B kann gegen W alternativ auch einen Anspruch auf Ersatz der fiktiven Mängelbeseitigungskosten in Höhe von €1.000 aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1,3, 281 Abs. 1 BGB geltend machen.

Nein!

Mit dem vorliegenden Urteil ändert der BGH die bisherige Rechtsprechung, nach der diese Art der Schadensberechnung möglich gewesen war.Dafür sprechen folgende Argumente: (1) Beim Besteller realisiert sich kein Vermögensnachteil in Höhe fiktiver Mängelbeseitigungskosten. (2) Eine Schadensberechnung nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten bildet das Leistungsdefizit nicht zutreffend ab, sondern führt zu einer Übervorteilung des Bestellers. Dies liegt daran, dass die Kosten der fiktiven Mängelbeseitigung von vielen Faktoren abhängen und auch die Kosten des Werkes weit übersteigen können (BGH RdNr. 32f.). Sofern eine Schadensbeseitigung nicht erfolgt, kann nur der mangelbedingte Minderwert liquidiert werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MO

Mona

14.8.2020, 20:43:59

Ich verstehe bei der ich glaube vorletzten Antwort nicht ganz inwiefern B den „Schaden“ selbst verursacht hat. Ist das einfach ungünstig formuliert oder habe ich etwas übersehen?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

14.8.2020, 22:01:50

Hallo Mona, danke für die gute Frage! Das hängt mit den unterschiedlichen

Schadensposten

zusammen. Da der BGH in dieser Entscheidung für das Werkvertragsrecht den

Ersatz fiktiver Mängelbeseitigungskosten

als Schaden abgelehnt hat, könnte B ohne Beseitigung des Mangels nur den Minderwert (500€) als Schadensersatz verlangen. Entscheidet sich B aber den Mangel für 1000€ zu beseitigen, so entspricht sein Schaden nicht mehr dem Minderwert, sondern den Mängelbeseitigungskosten. Daher hat B durch die Mangelbeseitigung die letzte Ursache zur Entstehung des Schadens von 1000€ gesetzt. Dennoch besteht ein Schadensersatzanspruch.

MO

Mona

15.8.2020, 21:30:09

Danke für deine schnelle und sehr verständliche Antwort und generell für eure Mühe und diese App!:) Ich bin mir sicher, ich bin bei weitem nicht die einzige, die das sehr zu schätzen weiß!

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

16.8.2020, 00:58:11

Vielen Dank, liebe Mona für das sehr nette Lob, das freut uns wirklich sehr und ist natürlich auch Ansporn für uns! Sehr interessant noch zu diesem Fall des VII. Zivilsenats des BGH im Werkvertragsrecht: Der V. Senat, zuständig für Kaufverträge, hat eine Anfrage (Beschl. v. 13.03.2020, Az. V ZR 33/19) an den VII. Senat gestellt, ob er an der Aufgabe der Rechtsprechung zum fiktiven Schadensersatz festhält. Das hätte dann nämlich auch Auswirkungen auf das

Kaufrecht

. Wahrscheinlich landet die Frage demnächst beim Großen Senat für Zivilsachen des BGH.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

16.8.2020, 00:58:46

Die Frage ist durchaus examensrelevant, durchaus auch für die mündliche Prüfung.

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

7.2.2021, 09:07:20

Examensrelevant trifft zu, in Bayern war der Fall 2020 im zweiten Examen dran ✌️

Tigerwitsch

Tigerwitsch

12.3.2021, 17:09:48

Interessant: Der V. Zivilsenat hat nunmehr bestätigt, dass im

Kaufrecht

(!) der Ersatz fiktiver Schäden weiterhin gilt. https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021054.html Wenn die Entscheidung veröffentlicht ist, wäre es klasse, wenn Ihr das in der Rubrik „aktuelle Rechtsprechung“ besprecht 😊

LO

Lorenz

30.9.2024, 10:48:29

Ist in BW 2022 im 2. Examen gelaufen. Aber offenbar noch nicht beim Großen Senat gewesen

STE

Stenne1998

26.3.2025, 20:27:41

@[Lorenz](211175) ja genau, es wurde von den beiden Senaten gesagt, dass es spezifisch um das Werk- und

Kaufrecht

ging und nicht allgemein um das

Schadensrecht

und daher keine Vorlage an den großen Senat erforderlich wäre, weil gerade keine Abweichung von einer Rspr. des anderen Senats gegeben sei.

🦊²

🦊²

21.12.2022, 09:01:42

Hi, also folgt dann konkret der Zahlungsanspruch aus § 251 Abs. 1

BGB

, weil die Naturalrestituion Unmöglich geworden ist infolge des Schadensersatz statt der Leistung verlangen gem. § 281 IV

BGB

, oder? Liebe Grüße

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.12.2022, 10:49:01

Hallo Fuchs², in der Tat ist bei der Schadensberechnung letztlich auf § 251 Abs. 1

BGB

zurückzugreifen. Die Herstellung ist auch dann unmöglich, wenn rechtliche Gründe die

Naturalrestitution

ausschließen, hier also wegen § 281 Abs. 4

BGB

(Oetker, in: MüKo

BGB

, 9. Aufl. 2022,

BGB

§ 251 Rn. 6). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

iudexaquo

iudexaquo

21.10.2023, 16:37:41

könntet ihr die Erklärung zur letzten Frage noch vervollständigen? :)

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

18.6.2025, 14:40:22

Hallo iudexaquo, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Wendelin Neubert, für das Jurafuchs-Team

MAG

Magie99Capona

22.6.2024, 18:38:23

für was genau verlange ich denn Vorschuss wenn ich

SE statt der Leistung

verlange? hab das bei der frage Nicht ganz verstanden

PAT

Patrick4219

26.7.2024, 19:36:53

Vorschuss für die Reparaturkosten. Wenn du deine Mauer für 1000.-€ repatieren lässt, dann steht dir auch beim

SE statt der Leistung

ein Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten (als

Schadensposten

) zu. Für diesen kannst du dann einen Vorschuss verlangen.

DIAA

Diaa

7.9.2024, 14:45:29

@[Patrick4219](231635) dein Beispiel erläutert doch die Situation eines Vorschusses für Aufwendungen..

Tobias Krapp

Tobias Krapp

22.10.2024, 18:15:46

Hallo @[Magie99Capona](247187) @[Patrick4219](231635) @[Diaa](211889), das war hier in der Aufgabe bisher etwas unpräzise formuliert. Natürlich kann kein "Vorschuss" für den Schadensersatz verlangt werden. Dem BGH ging es darum, dass auch der Besteller, der bereits Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes verlangt hat (mit der Wirkung des § 281 IV

BGB

), weiterhin das Recht hat, Vorschuss zu fordern, wenn er den Mangel beseitigen will. Dass der

Nacherfüllungsanspruch

gem. § 281 IV

BGB

nun ausgeschlossen ist, ist insoweit egal. Auch hier ergibt sich der Vorschussanspruch dann aber aus §§ 634 Nr. 2, 637 I, III

BGB

, und der Vorschuss ist dann ganz normal der Vorschuss für die Mängelbeseitigungskosten. Ich habe das sprachlich in der Aufgabe präzisiert. Vielen Dank euch für euren Hinweis auf diese kleine Unstimmigkeit! Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias

CAKE

cakelover

4.3.2025, 16:39:30

Muss der kleine Schadensersatz dann mit dem Vorschuss verrechnet werden? Denn das Werk ist nach Mängelbeseitigung ja nicht mehr mangelhaft und der Minderwert besteht dann ja nicht mehr

NI

Niro95

13.11.2025, 09:55:59

Genau die Frage von @[cakelover](197243) habe ich mir auch gestellt. Kannst du hier helfen @[Foxxy](180364) ?

Foxxy

Foxxy

13.11.2025, 09:56:39

@[Niro95](239383) Ja. Der Vorschuss wird mit dem endgültigen Anspruch abgerechnet. Wenn du den Mangel beseitigst, besteht kein Minderwert mehr; ersatzfähig sind dann die tatsächlich angefallenen Mängelbeseitigungskosten. Der gezahlte Vorschuss wird darauf angerechnet; ist er zu hoch, musst du den Überschuss zurückzahlen, ist er zu niedrig, kannst du den Rest nachfordern. Zum Hauptpunkt: Auch wenn du

SE statt der Leistung

gewählt hast, kannst du Vorschuss nach §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3

BGB

für die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen (Material, Lohn, Nebenkosten). § 281 IV sperrt nur die Nach

erfüllung

, nicht die Selbstvornahme samt Vorschuss. Reparierst du nicht, gibt es keinen Vorschuss und keine fiktiven Kosten; dann bleibt nur der mangelbedingte Minderwert (hier 500 €).

NAN

Nani123

21.10.2024, 16:27:23

ich verstehe einen Teil der Antwort in der letzten Frage nicht: Zunächst heißt es, dass der Vorschuss beim AS auf Aufwendungsersatz sich aus dem Wortlaut ergibt = § 637 III Vorschuss geht auch beim Schadensersatz und § 281 IV steht dem nicht entgegen, weil sie sich nicht auf den Aufwendungsersatz bezieht. Bis hierhin alles klar und verständlich. Aber dann: „Aus § 637 I HS. 2 kann nicht hergeleitet werden, dass ein noch bestehender AS auf NE VSS eines Vorschussanspruches sei.“ Warum sollte das denn überhaupt erst hergeleitet werden? Und was genau bedeutet das jetzt? Stehe da total auf dem Schlauch..

Tobias Krapp

Tobias Krapp

22.10.2024, 18:04:59

Hallo @[Jana](82314), der BGH hat sich an dieser Stelle kurz mit einer Minder

meinung

auseinandergesetzt, die das fordert. Hintergrund: Sobald der Besteller Schadensersatz fordert, ist der Anspruch auf Nach

erfüllung

gem. § 281 IV

BGB

ausgeschlossen. § 637 I Hs. 2 wiederum spricht davon, dass der Vorschuss nur verlangt werden kann "wenn nicht der Unternehmer die Nach

erfüllung

zu Recht verweigert". Man könnte dann ja sagen: Wenn es einen Ausschluss des Vorschusses gibt, wenn der Unternehmer die Nach

erfüllung

zu Recht verweigert, wie soll das funktionieren, wenn die Nach

erfüllung

ausgeschlossen ist? Der Unternehmer ist ja dann von seiner Pflicht zur Nach

erfüllung

frei, die Frage der berechtigten Verweigerung stellt sich gar nicht mehr. Daraus ließe sich im

Umkehrschluss

folgern: Die Frage der berechtigten Verweigerung stellt sich nur, wenn noch ein

Nacherfüllungsanspruch

besteht. Und da die (fehlende) berechtigte Verweigerung Anspruchsvoraussetzung für 637 ist, ist das Voraussetzung für den Anspruch. Das ist die Argumentation, und diese hat der BGH wie in der Aufgabe gezeigt mit dem Argument, dass der Besteller durch die Wahl des Schadensersatzes statt der Leistung nicht schlechter gestellt werden soll, verworfen. Ich hoffe, das hat weitergeholfen! Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias

NAN

Nani123

22.10.2024, 20:53:19

@[Tobias Krapp](259492) vielen Dank für Deine verständliche Antwort! :)

Moltisanti

Moltisanti

9.12.2024, 09:47:50

Noch nie habe ich AS als Abkürzung für Anspruch gesehen, erfinde doch keine eigenen Abkürzungen

DI

Dini2010

4.10.2025, 11:03:11

Es scheint ja verständlich gewesen zu sein für alle, also wohl kein großes Problem mit der Abkürzung 😂 zumal es sich hier weder um ein Gutachten, eine Veröffentlichung oder sonstwas handelt, sondern um eine Frage in einen Forum.

AN

Antonia

27.10.2024, 00:03:37

Wird die

Differenzhypothese

also nicht im Rahmen der

Naturalrestitution

angewandt? Nur im Rahmen der §251, 252?

LELEE

Leo Lee

16.11.2024, 01:58:30

Hallo Antonia, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Die

Differenzhypothese

ist eine allgemeine Erwägung des

Schadensrecht

s, weshalb diese Hypothese immer zur Anwendung gelangt, um die Schadenshöhe und den Schadensumfang zu ermitteln. Deshalb immer daran denken, beim Punkt "Schaden" anhand der

Differenzhypothese

erstmal den konkreten Schaden (bzw. dessen Höhe) zu ermitteln, ehe du auf die Einzelheiten eingehst. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-

BGB

9. Auflage, Oetker § 249 Rn. 16 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

CAKE

cakelover

27.1.2025, 19:05:57

Kann der Geschädigte nach Geltendmachung des Vorschusses auch noch den kleinen Schadensersatz behalten oder muss dieser quasi mit den Mängelbeseitigungskosten verrechnet werden?

PK

P K

29.1.2025, 21:59:01

Den mangelbedingten Minderwert kann er natürlich behalten, konkret berechnete Mängelbeseitigungskosten müssen natürlich verrechnet werden mit dem Vorschuss.

NI

Niro95

13.11.2025, 09:59:34

Aber entfällt nicht der mangelbedingte Minderwert, wenn der Mangel behoben wird @[P K](196201) ?

DR

Droski

31.1.2025, 12:38:44

Es wurde doch keine Frist gesetzt, was § 637 jedoch voraussetzt. In einem Aufbauschema zu §§ 634 Nr. 2, 637 wurde das Fristerfordernis auch als Vss genannt.

LI

Linder

11.3.2025, 19:43:15

Ich weiß nicht, ob es zwischendurch eine Änderung gab, aber im letzten Satz des SV steht, dass erfolglos eine Frist gesetzt wurde!

HARD

hardymary

4.3.2025, 20:29:46

Ich habe gelernt, dass bei dem kleinen SE (also Sache behalten und mangelbedingter Minderwert ersetzt bekommen) zumindest im

Kaufrecht

gerade nicht das Verhältnis der Minderung eine Rolle spielt, sondern sogar ein Abgrenzungsproblem darstellt. Ist der Kaufpreis nämlich ≠ objektiver Wert, divergiert der Wert der Minderung zu dem SE Anspruch, weil der SE Anspruch das

Erfüllungsinteresse

ersetzt und damit den obj. Wert. Meine Frage also, wieso wird das Verhältnis der Minderung hier bei dem SE Anspruch berücksichtigt?

STE

Stenne1998

26.3.2025, 20:33:11

Push - bitte beantworten:)

STE

Stenne1998

18.6.2025, 16:03:58

Könnt ihr dazu etwas sagen?:) @[Tim Gottschalk](287974) @[Sebastian Schmitt](263562)

Nadim Sarfraz

Nadim Sarfraz

12.9.2025, 15:16:07

Liebe @[hardymary](202321), hallo @[Stenne1998](48917), die tatgerichtliche Bemessung des mangelbedingten Minderwerts erfolgt grundsätzlich durch Schätzung nach § 287 ZPO. Der BGH hat für diese Schätzung den Minderungsbetrag nicht mit dem Schadensersatzanspruch gleichgesetzt, sondern lediglich eine Untergrenze für die Bemessung des Schadensersatzes gezogen: Der Gläubiger, der Schadensersatz statt der Leistung geltend macht, soll zumindest nicht schlechter gestellt werden, als wenn er den Kaufpreis / die Vergütung mindern würde. Dies begründet der BGH damit, dass beim SE-Anspruch mit dem

Vertretenmüssen

sogar eine gegenüber dem Minderungsrecht zusätzliche Vrss. gegeben ist. Die Obergrenze wiederum zieht der BGH in Höhe der vereinbarten Vergütung (oder Kaufpreis). In die Schätzung des mangelbedingten Minderwerts fließt damit auch mittelbar die subjektivierte Absprache zwischen den beiden Vertragsparteien mit ein (BGH NJW 2018, 1463 RdNr. 40 - 42). So kommt iRd (in der Realität abseits von Klausuren keineswegs einfachen) Bemessung des Schadens nach § 287 ZPO zumindest auch das persönliche

Äquivalenzinteresse

der Vertragsparteien zum Ausdruck, ohne dass es zu Ergebnissen kommt, die der gesetzgeberischen Intention, die Schadensersatzpflicht als gravierendere Form des Interessenausgleichs zwischen den Vertragsparteien auszugestalten, widersprechen. Gerade wenn ich als Besteller / Käufer ein gutes Geschäft ausgehandelt habe, bleibt mir durch die Möglichkeit des Rückgriffs auf den

SE statt der Leistung

ein gegenüber der Minderung vorteilhaftes Instrument, um mein

Äquivalenzinteresse

ersetzt zu bekommen. Zahle ich z.B. 1.000 Euro für eine Sache / Werk mit vereinbartem Gegenwert iHv 2.000 Euro (§

138 BGB

mal außen vor gelassen!), die mangelbedingt doch nur 1.000 Euro Wert ist, bekomme ich über die Minderung 500 Euro zurück, über den

SE statt der Leistung

würde ich 1.000 Euro - allerdings die Obergrenze! - bekommen. Bei einem aus Käufer / Bestellersicht eher schlechtem Geschäft, bei dem die Vergütung / der Kaufpreis den Wert des Werks / der Kaufsache erheblich übersteigt, könnte ich ohne die Untergrenze des BGH mit dem Schadensersatzanspruch schlechter gestellt sein: Zahle ich 2.000 Euro für eine Sache / Werk im Gegenwert von 1.000 Euro, die mangelbedingt nur 500 Euro Wert ist, würde ich bei Geltendmachung des Minderungsrechts 1.000 Euro Euro zurückbekommen. Mittels Schadensersatz würde ich - ohne die vom BGH gezogene Untergrenze - dagegen nur 500 Euro zurückbekommen. Der BGH hält das offenbar für unbillig bzw. nicht mit der o.g. Wertung vereinbar. Liebe Grüße, Nadim für das Jurafuchs-Team

Anna Sophie

Anna Sophie

9.6.2025, 12:38:43

Wenn ein Werkunternehmer weiterhin Vorschuss der Mangelbeseitigungskosten verlangen kann, ist es doch komplett irrelevant für ihn dass er nach Änderung der Rsp. des BGH nun diese fiktiven Mängelbeseitigungskosten nicht mehr im Wege des SE geltebd machen kann oder? Statt zwei AGL, bleibt ihm halt nur noch die aus 637

BGB

iHV 1000€

LELEE

Leo Lee

19.6.2025, 10:40:07

Hallo Anna Sophie, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat hat es i.E. fast keine Konsequenzen, da - wie du völlig richtig anmerkst - eben der eine Anspruch noch bleibt. Auch hat der BGH im Jahre 2022, als er über die fiktiven Beseitigungskosten i.R.d.

Kaufrecht

s zu entscheiden hatte, nebenbei nochmal klargestellt, dass im Werkvertragsrecht die Probleme (die es im

Kaufrecht

sehr wohl gibt) nicht gegeben seien, da ein Vorschussanspruch im Werkrecht existiert. Hierzu kann ich die Lektüre des Artikels vom NJW sehr empfehlen (findest du hier: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bgh-fiktive-maengelbeseitigungskosten-im-

kaufrecht

-ja-im-werkvertragsrecht-nein) :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

ALE

Aleton

16.7.2025, 23:14:01

aber ich finde das komisch. ER kann also die 500 € wegen dem aus dem mangel entsprungenen niedrigeren Wert verlangen und den Vorschuss. ER muss aber nichts zurückzahlen und auch wird nichts davon miteinander verrechnet. WArum?

MAR

Marius

20.8.2025, 15:59:12

warum kann der Gläubiger hier im Fall der Mangelbeseitigung 1000€ plus Steuern verlangen? im SchadensR-Kapitel heißt es ja zur fiktiven Schadensgeltendmachung: nur netto! oder liegt das hier daran, dass es ja dann gedacht konkret und nicht fiktiv wäre? („angenommen er würde den Mangel beseitigen lassen“ - es wäre also konkret)

OKA

okalinkk

16.9.2025, 18:50:12

?

Foxxy

Foxxy

16.9.2025, 18:50:18

Der mangelbedingte Minderwert beim Werkvertrag wird auf § 634 Nr. 4

BGB

i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1

BGB

gestützt. § 249

BGB

regelt nur die allgemeine Schadensberechnung (

Naturalrestitution

), aber der konkrete Anspruch ergibt sich im Werkvertragsrecht aus den genannten Spezialnormen. § 251

BGB

kommt ins Spiel, wenn die

Naturalrestitution

unmöglich oder unzumutbar ist, etwa wenn der Mangel nicht beseitigt wird – dann wird auf den Minderwert abgestellt.

OKA

okalinkk

16.9.2025, 18:52:10

Wäre das hier dann 251

BGB

? Die

Naturalrestitution

ist ja wegen 281 IV nicht mehr möglich, sodass 249 ausscheidet.

LELEE

Leo Lee

18.9.2025, 08:29:09

Hallo okalinkk, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat wäre - wenn er tats. den Schaden verlangt - der 281 IV einschlägig, was dann wiederum bedeuten würde, dass nicht nach 249 sondern 251 einschlägig wäre. Allerdings hat der VII. Senat - wie Foxxy andeutet - entschieden mit diversen Gründen (darunter Unvergleichbarkeit mit dem

Kaufrecht

etc.), dass gem. 280 I nur die Differenz geltend gemacht werden und nicht eine fiktive Abrechnung stattfinden kann. ABER. Es gibt auch den V. Senat, der mit seiner Entscheidung aus dem Jahre 2020 hiervon abgewichen ist. Daraufhin hat der V. Senat im Jahre 2021 entschieden, dass i.R.d. kleinen SE tats. den SE verlangen kann, ohne diesen tats. durchzuführen. D.h also, dass in der Tat der 249 II sowie der 251 greifen würde. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre auf Seite von Prof. Stephan Lorenz sehr empfehlen, der die Entscheidung sehr strukturiert und lehrbuchartig aufbereitet hat (findest du hier: https://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/vzr33_19.htm) sowie den großartigen Artikel auf LTO, der diesen Streit verfolt hat (findest du hier: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-5zr3319-fiktiver-schadensersatz-maengel-beseitigung-

kaufrecht

-baurecht-architektenrecht-gewaehrleistung-werkvertrag-streit-beigelegt) :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

OKA

okalinkk

16.9.2025, 19:01:45

?

Foxxy

Foxxy

16.9.2025, 19:01:49

Im Werkvertragsrecht kannst du nach aktueller BGH-Rechtsprechung (VII ZR 46/17) keinen

Ersatz fiktiver Mängelbeseitigungskosten

verlangen, wenn du den Mangel nicht tatsächlich beseitigst. Als Schaden wird nur der tatsächliche Minderwert ersetzt, also die Differenz zwischen dem Wert des mangelfreien und des mangelbehafteten Werks. Im

Kaufrecht

war die Rechtsprechung früher anders; dort wurde teils noch auf fiktive Kosten abgestellt, um den mangelbedingten Minderwert zu ersetzen. Im Werkrecht will der BGH aber eine Überkompensation vermeiden und stellt klar auf den realen Vermögensnachteil ab.

LELEE

Leo Lee

18.9.2025, 09:14:56

Hallo Anonym1, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Der V. Senat hat hier u.a. deswegen so entschieden, weil der Mangel an sich kein Schaden, sondern erstmal nur ein Leistungsdefizit sei (also eine Art "Vorstufe" zum Schaden). Dh. also, dass solch ein Defizit erstmal Gegenstand der Besserung ist und dementsprechend der Ersatz nur verlangt werden kann, wenn die Besserung tats. stattgefunden hat. Das ergibt auch insofern Sinn, als die Essenz eines Werks die Herstellung dessen ist. Ich will ultimativ, dass das Haus steht; wenn ich nur die Fundamente habe und fiktiv abrechne, ist dies etwas sinnwidrig oder sogar fast rechtsmissbräuchlich (im Ggs. zu

Kaufrecht

, bei dem die betroffenen Gegenstände zumeist Massenwaren sind und daher leicht austauschbar sind). Daher hat der Senat entschieden, dass gem. 280 I nur die Differenz geltend gemacht werden und nicht eine fiktive Abrechnung stattfinden kann. ABER. Es gibt auch den VII. Senat, der mit seiner Entscheidung aus dem Jahre 2020 hiervon abgewichen ist. Daraufhin hat der V. Senat im Jahre 2021 entschieden, dass i.R.d. kleinen SE tats. den SE verlangen kann, ohne diesen tats. durchzuführen. D.h also, dass in der Tat der 249 II sowie der 251 greifen würde. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre auf Seite von Prof. Stephan Lorenz sehr empfehlen, der die Entscheidung sehr strukturiert und lehrbuchartig aufbereitet hat (findest du hier: https://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/vzr33_19.htm) sowie den großartigen Artikel auf LTO, der diesen Streit verfolt hat (findest du hier: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-5zr3319-fiktiver-schadensersatz-maengel-beseitigung-

kaufrecht

-baurecht-architektenrecht-gewaehrleistung-werkvertrag-streit-beigelegt) :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

OKA

okalinkk

16.9.2025, 19:09:16

?

Foxxy

Foxxy

16.9.2025, 19:09:22

Die Mängelbeseitigungskosten werden grundsätzlich über § 249 Abs. 1

BGB

ersetzt, wenn du die Mängel tatsächlich beseitigst. § 251

BGB

greift nur, wenn die

Naturalrestitution

unmöglich oder unzumutbar ist.

Fiktive Mängelbeseitigungskosten

(also ohne tatsächliche Beseitigung) kannst du seit der BGH-Rechtsprechung im Werkvertragsrecht nicht mehr verlangen. Dann bekommst du nur den Minderwert ersetzt.

OKA

okalinkk

16.9.2025, 19:10:24

Aber ist hier die

Naturalrestitution

nicht unmöglich geworden weil ja der Geschädigte gem 281 IV Schadensersatz verlangt hat?

PACTA

pactasuntservanda04

15.11.2025, 20:26:14

Fiktive Mängelbeseitigungskosten

bedeutet, der Besteller lässt das Werk mangelhaft, fordert vom Unternehmer aber die Kosten, die eine Mängelbeseitigung erbracht hätte?

Foxxy

Foxxy

15.11.2025, 20:26:45

Ja. „

Fiktive Mängelbeseitigungskosten

“ meint: Du beseitigst den Mangel nicht, verlangst aber die hypothetischen Reparaturkosten. Im Werkvertragsrecht sind solche fiktiven Kosten als Schadensersatz statt der Leistung seit BGH, VII ZR 46/17, unzulässig. Stattdessen hast du: - Schadensersatz in Höhe des mangelbedingten Minderwerts (hier 500 €) aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 3,

281 BGB

, weil Frist erfolglos. - Wenn du den Mangel tatsächlich beseitigen lässt: Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten (hier voraussichtlich 1.000 €) oder vorab Vorschuss nach §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3

BGB

; für § 637 ist kein Ver

schuld

en nötig. Fiktive 1.000 € ohne Beseitigung gibt es nicht.


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