Zivilrecht
Schadensrecht
Feststellung eines ersatzfähigen Schadens
Kein Ersatz fiktiver Mangelbeseitigungskosten im Werkrecht
Kein Ersatz fiktiver Mangelbeseitigungskosten im Werkrecht
2. April 2025
31 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B schließt mit W einen Vertrag über die Errichtung eines Werks im Wert von €5.000. Ein Jahr nach Abnahme (§ 640 BGB) zeigen sich Sachmängel, die aber bereits bei Abnahme vorhanden waren. Die Behebung der Mängel würde €1.000 kosten. Mit dem Mangel ist das Werk nur €4.500 wert. B hat W erfolglos eine Frist zur Behebung der Mängel gesetzt.
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Einordnung des Falls
Kein Ersatz fiktiver Mangelbeseitigungskosten im Werkrecht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat gegen W einen Anspruch auf Ersatz des mangelbedingten Minderwerts des Werkes (€500) aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. B kann die Mangelbeseitigungskosten auch als Aufwendungsersatz gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 BGB verlangen.
Genau, so ist das!
3. B stehen gegen W Gewährleistungsrechte nach Werkvertragsrecht (§ 634 BGB) zu.
Ja, in der Tat!
4. Lässt B den Mangel beseitigen, hat er gegen W einen Anspruch auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten in Höhe von €1.000 nebst Umsatzsteuer aus Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 BGB.
Ja!
5. Der Anspruch auf Ersatz des mangelbedingten Minderwerts ist in Anlehnung an §§ 634 Nr. 3, 638 BGB zu bemessen.
Genau, so ist das!
6. Auch wenn B Schadensersatz statt der Leistung verlangt, kann er weiterhin gem. §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB Vorschuss fordern, wenn er den Mangel beseitigen will.
Ja, in der Tat!
7. B kann gegen W alternativ auch einen Anspruch auf Ersatz der fiktiven Mängelbeseitigungskosten in Höhe von €1.000 aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1,3, 281 Abs. 1 BGB geltend machen.
Nein!
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