Zivilrecht
Schadensrecht
Feststellung eines ersatzfähigen Schadens
Sachschaden, fiktive Abrechnung auch bei Veräußerung
Sachschaden, fiktive Abrechnung auch bei Veräußerung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Radfahrer R beobachtet nicht die Straße, sondern die Vögel, und kracht deshalb fahrlässig in das parkende Auto des A, wodurch dessen Stoßstange beschädigt wird. A verlangt von R als Schaden die Reparaturkosten, die ein Sachverständiger geschätzt hat. Tatsächlich lässt A sein Auto aber nicht reparieren, sondern gibt es unrepariert beim Kauf eines Neuwagens in Zahlung.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Sachschaden, fiktive Abrechnung auch bei Veräußerung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat einen Schaden erlitten.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hätte zunächst verlangen müssen, dass R die Stoßstange selbst repariert.
Nein!
3. Bei Sachschäden kann der Geschädigte grundsätzlich frei wählen, ob er den zur Herstellung erforderlichen Betrag für die Wiederherstellung verwendet oder auf die Wiederherstellung verzichtet.
Genau, so ist das!
4. Der Anspruch auf Ersatz der fiktiven Wiederherstellungskosten erlischt, wenn der Geschädigte die Sache veräußert und sich so eine Reparatur unmöglich macht. In diesem Fall kommt nur noch § 251 Abs. 1 BGB in Betracht.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
rubenrubenruben
1.10.2024, 13:02:09
In welchen Konstellationen kommt der §249 II S. 2 BGB zur Geltung? Hätte dazu jemand eine beispielhafte Konstellation?