Sachschaden, fiktive Abrechnung auch bei Veräußerung


[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Radfahrer R beobachtet nicht die Straße, sondern die Vögel, und kracht deshalb fahrlässig in das parkende Auto des A, wodurch dessen Stoßstange beschädigt wird. A verlangt von R als Schaden die Reparaturkosten, die ein Sachverständiger geschätzt hat. Tatsächlich lässt A sein Auto aber nicht reparieren, sondern gibt es unrepariert beim Kauf eines Neuwagens in Zahlung.

Einordnung des Falls

Sachschaden, fiktive Abrechnung auch bei Veräußerung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat einen Schaden erlitten.

Ja, in der Tat!

Ein Schaden ist eine unfreiwillige Einbuße, die jemand infolge eines bestimmten Ereignisses an seinen immateriellen Lebensgütern oder an seinem Vermögen erlitten hat. Er wird durch die Differenzhypothese ermittelt, indem ein Vergleich zwischen zwei Güterlagen vorgenommen wird: (1) Was ist jetzt die konkrete tatsächliche Lage des Geschädigten mit schädigendem Ereignis und (2) wie wäre jetzt seine hypothetische Lage, wenn das Schadensereignis nicht eingetreten wäre?Ohne die Sachbeschädigung durch R hätte A keine beschädigte Stoßstange.

2. A hätte zunächst verlangen müssen, dass R die Stoßstange selbst repariert.

Nein!

Der Geschädigte kann und muss grundsätzlich Naturalrestitution verlangen (§ 249 BGB). Dabei ist grundsätzlich der Schädiger zur Wiederherstellung verpflichtet (§ 249 Abs. 1 BGB). Bei Personen- oder Sachschäden kann der Geschädigte aber statt der Herstellung durch den Schädiger sofort den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB, Ersetzungsbefugnis). Eine Frist ist dann nicht erforderlich (§ 250 BGB).A musste daher nicht zunächst die Reparatur durch S verlangen.

3. Bei Sachschäden kann der Geschädigte grundsätzlich frei wählen, ob er den zur Herstellung erforderlichen Betrag für die Wiederherstellung verwendet oder auf die Wiederherstellung verzichtet.

Genau, so ist das!

Bei Sachschäden steht es dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich frei, den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag tatsächlich zur Reparatur oder anderweitig zu verwenden (Dispositionsfreiheit). Er kann also bei einem Sachschaden auch fiktiv die in einem Gutachten festgestellten Reparaturkosten verlangen, ohne den Betrag zur Reparatur verwenden zu müssen. Dann erhält er jedoch nicht die Umsatzsteuer erstattet (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB). Nur bei Personenschäden besteht keine Dispositionsfreiheit. Es können dann keine fiktiven Heilungskosten verlangt werden und der Verletzte kann die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten nur insoweit verlangen, als sie auch tatsächlich anfallen; der zur Herstellung gezahlte Geldbetrag ist somit zweckgebunden.

4. Der Anspruch auf Ersatz der fiktiven Wiederherstellungskosten erlischt, wenn der Geschädigte die Sache veräußert und sich so eine Reparatur unmöglich macht. In diesem Fall kommt nur noch § 251 Abs. 1 BGB in Betracht.

Nein, das trifft nicht zu!

BGH: Der Geschädigte verliere seinen Anspruch nicht schon deshalb, weil er sich die Reparatur unmöglich mache, indem er das Kfz veräußere. Denn die durch die Zahlung auszugleichende Reparaturbedürftigkeit habe sich unmittelbar im Vermögen des Geschädigten niedergeschlagen, weil etwa das Kfz unfallbedingt weniger Wert sei und der Verkaufspreis niedriger ausfalle. Der Geschädigte könne dann billigerweise nicht anders gestellt werden als derjenige, der nach Erhalt des für die Reparatur erforderlichen Betrages die beschädigte Sache ohne Reparatur weiter gebrauche.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024