Infizierung mit Corona § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T ist SARS-CoV-2 positiv und glaubt an das "Durchseuchen" der Gesellschaft als Heilmittel. T will möglichst viele Leute mit dem Virus anstecken. Dazu packt er den 80-jährigen O am Arm und hustet ihn mehrmals an. O erkrankt. Er gehört zur Risikogruppe, bleibt jedoch symptomlos.

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Einordnung des Falls

Infizierung mit Corona § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T den O mit SARS-CoV-2 angesteckt hat, hat er ihn "körperlich misshandelt" (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Nein!

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Wenn nach der Ansteckung durch einen Infizierten beim Opfer erste Symptome wie Fieber auftreten, ist eine körperliche Misshandlung anzunehmen. Bei O treten jedoch keinerlei Symptome auf.
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2. Indem T den O mit SARS-CoV-2 angesteckt hat, hat er ihn "an der Gesundheit geschädigt" (§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Genau, so ist das!

Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand körperlicher Funktionen nachteiligen (pathologischen) Zustands. Auf ein Schmerzempfinden kommt es für eine Gesundheitsschädigung nicht an. Die Infektion mit einem Virus genügt somit selbst dann, wenn es nicht zum Ausbruch von Krankheitsbeschwerden kommt. Schon die bloße Infektion verändert tiefgreifend den körperlichen Normalzustand. O hat sich mit SARS-CoV-2 infiziert.

3. T hat dem O das Corona-Virus auch "beigebracht" (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Beibringen meint, dass der Stoff mit dem Körper so in Verbindung gebracht wird, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann. Nach h.M. ist es irrelevant, ob der Stoff seine Wirkung von außen oder innen entfaltet. T hat den O so angehustet, das dessen Schleimhäute mit dem Corona-Virus in Kontakt kamen. Ein Beibringen ist zu bejahen.

4. T hat die Körperverletzung des O nach h.M. auch "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) begangen.

Ja!

Rspr. und h.L. verlangen eine Begehungsweise, die nach den Umständen des konkreten Falles, wie der Art, Dauer und Stärke der Einwirkung objektiv generell geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen. Eine konkrete Lebensgefahr sei nicht erforderlich. Stellt man auf die individuelle Schädlichkeit der Einwirkung gegen den Körper des Opfers unter Berücksichtigung von Alter und Vorerkrankungen ab, stellt die Infizierung des O, der einer Risikogruppe angehört, eine das Leben gefährdende Behandlung dar, die Infizierung sonstiger Personen aber nicht. O blieb symptomlos. Nach der Mindermeinung in der Literatur hätte T den objektiven Tatbestand mangels konkreter Lebensgefahr daher nicht verwirklicht.

5. Corona-Viren sind "andere gesundheitsschädliche Stoffe" (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB).

Genau, so ist das!

Andere Stoffe sind vor allem solche, die mechanisch oder thermisch (z.B. zerstoßenes Glas, heiße Flüssigkeiten, zerhacktes Metall) oder biologisch-physiologisch (z.B. Viren, Bakterien und Dopingsubstanzen) wirken. Gesundheitsschädlich ist der Stoff, wenn er unter den konkreten Bedingungen geeignet ist, die Gesundheit erheblich zu schädigen. Das Corona-Virus wirkt biologisch-physiologisch. Die Gesundheitsschädlichkeit wird beim HI-Virus überwiegend bejaht. Für eine Übertragung dieser Annahme auf das Corona-Virus spricht die nicht unbeachtliche Letalitätsrate und die Gefahr irreparabler schwerer Lungenschädigungen. Auch fehlen nach heutigem Stand von Wissenschaft und Technik wirksame Medikamente. Da schwere Verläufe und Todesfälle in allen Altersstufen auftreten, ist die Eignung zur erheblichen Gesundheitsschädigung im konkreten Fall anzunehmen.
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