Var. 1: Quälen

5. November 2024

4,7(5.200 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T macht sich einen Spaß daraus, sein fünfjähriges Pflegekind O als Aschenbecher zu benutzen. Er drückt seine Zigaretten ständig und überall auf Os Körper aus. O behält davon Brandwunden und starke Schmerzen zurück.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Var. 1: Quälen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wer eine Person unter 18 Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, quält oder roh misshandelt, verwirklicht den objektiven Tatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Genau, so ist das!

§ 225 StGB schützt die körperliche Unversehrtheit und psychische Integrität Minderjähriger sowie in besonderer Weise auf Fürsorge angewiesener Personen in bestimmten Fürsorge- und Abhängigkeitsverhältnissen, in denen sie schädigenden Einwirkungen durch die Personen, von denen sie abhängig sind, wehrlos ausgeliefert sind. Die Vorschrift enthält teilweise Qualifikationstatbestände der einfachen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB). Da seelische Beeinträchtigungen von der einfachen Körperverletzung nicht umfasst sind, enthält § 225 StGB aber auch einen eigenständigen Tatbestand und ist insoweit ein echtes Sonderdelikt.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Der fünfjährige O ist als "Person unter 18 Jahren" taugliches Tatobjekt des § 225 StGB.

Ja, in der Tat!

Die Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 Abs. 1 StGB) bezieht sich auf bestimmte Schutzverhältnisse, bei denen der Täter jeweils eine Garantenstellung gegenüber dem Opfer innehat. Geschützt sind Personen unter 18 Jahren und wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit Wehrlose. O ist als Fünfjähriger taugliches Schutzobjekt.

3. Zwischen T und O besteht ein Schutzverhältnis (§ 225 Abs. 1 Nr. 1-4 StGB).

Ja!

Täter und Opfer müssen in einer rechtliche Beziehung zueinander stehen. Diese Verpflichtung ist ein besonderes persönliches Merkmal (§ 28 StGB). § 225 Abs. 1 StGB unterscheidet vier verschiedene Schutzverhältnisse: Fürsorge und Obhut (Nr. 1), Hausstand (Nr. 2), der Gewalt überlassen (Nr. 3) und Dienst- und Arbeitsverhältnis (Nr. 4). Eine Person untersteht der Fürsorge des Täters, wenn dieser rechtlich verpflichtet ist, für ihr geistiges oder leibliches Wohl zu sorgen. Garanten sind insbesondere Eltern, Pflegeeltern, Betreuer, Leiter und Angestellte von Erziehungsanstalten, Altersheimen und Krankenhäusern, Beamte des Straf- und Maßregelvollzugs. Bloße Gefälligkeitsverhältnisse reichen nicht aus. T ist Pflegeelternteil des O.

4. Durch das ständige Ausdrücken seiner Zigaretten auf O hat T diesen "gequält" (§ 225 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Tathandlungen des § 225 Abs. 1 StGB sind Quälen, rohes Misshandeln und böswilliges Vernachlässigen der Sorgepflicht. Diese Modalitäten können auch durch Unterlassen verwirklicht werden. Quälen ist das Zufügen von Leid oder länger andauernden oder sich wiederholenden Schmerzen körperlicher oder seelischer Art. T fügt O über einen längeren Zeitraum körperlich starke Schmerzen hinzu, die auch einen pathologischen Zustand hervorrufen.
Dein digitaler Tutor für Jura

7 Tage kostenlos* ausprobieren

* Nach dem Probeabo ab 7,99€ /Monat (weitere Infos). Ich akzeptiere die AGB und habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.

Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Benny0707

Benny0707

5.4.2024, 11:17:46

hallo liebes Jurafuchs-Team, wäre es nicht treffender, wenn man bei den geschützen Personengruppen (wie z.B. hier fünfjährige Kinder) lieber von tauglichen Schutz“subjekten“ anstatt Schutz“objekten“ spricht? - liebe Grüße Benny :)

TI

Timurso

5.4.2024, 11:33:29

Da bin ich mir nicht so sicher. Hier soll an die Unterscheidung Tatsubjekt (= aktive Figur der Tat, Täter) und

Tatobjekt

(= passive Figur/Sache der Tat, Opfer) angeknüpft werden.

Benny0707

Benny0707

5.4.2024, 13:47:47

Danke für deine Antwort. Wenn man das so wie du unterscheidet, ergibt das tatsächlich Sinn. Aber hier wird, sowie ich das auch angesprochen habe vom Terminus „Schutz“subjekt gesprochen. Da unterscheiden wir ja nicht zwischen Täter und Opfer oder verrenne ich mich da gerade?

TI

Timurso

5.4.2024, 14:15:12

Auch bei einem Schutzsubjekt würde man wohl die gleiche Unterscheidung treffen. Subjekt ist die Person, die etwas macht oder machen soll, also wäre Schutzsubjekt wohl eher die Person, die etwas oder jemanden beschützt und Schutzobjekt dagegen die Person, auf die sich der Schutz bezieht, also die geschützt wird.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura

7 Tage kostenlos* ausprobieren

* Nach dem Probeabo ab 7,99€ /Monat (weitere Infos). Ich akzeptiere die AGB und habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.