Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Beendeter oder unbeendeter Versuch: Unterlassungstat (für Möglichhalten aus Tätersicht)
Beendeter oder unbeendeter Versuch: Unterlassungstat (für Möglichhalten aus Tätersicht)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A schlägt wiederholt das Kind K seiner Freundin T, weil dieses nicht aufhört zu schreien. T erkennt, dass K lebensbedrohlich verletzt ist, tut aber nichts. Später schreit K wieder. A geht noch mal auf K los und verletzt es noch schwerer. Erst später ruft T den Notarzt, der K rettet.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Beendeter oder unbeendeter Versuch: Unterlassungstat (für Möglichhalten aus Tätersicht)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach dem BGH war die erste Unterlassungstat zum Zeitpunkt des Anrufes beim Notarzt für T bereits fehlgeschlagen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der BGH geht bei der ersten Unterlassungstat für T von einem beendeten Versuch aus.
Ja!
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