Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Beendeter oder unbeendeter Versuch: Unterlassungstat (für Möglichhalten aus Tätersicht)
Beendeter oder unbeendeter Versuch: Unterlassungstat (für Möglichhalten aus Tätersicht)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A schlägt wiederholt das Kind K seiner Freundin T, weil dieses nicht aufhört zu schreien. T erkennt, dass K lebensbedrohlich verletzt ist, tut aber nichts. Später schreit K wieder. A geht noch mal auf K los und verletzt es noch schwerer. Erst später ruft T den Notarzt, der K rettet.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Beendeter oder unbeendeter Versuch: Unterlassungstat (für Möglichhalten aus Tätersicht)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach dem BGH war die erste Unterlassungstat zum Zeitpunkt des Anrufes beim Notarzt für T bereits fehlgeschlagen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der BGH geht bei der ersten Unterlassungstat für T von einem beendeten Versuch aus.
Ja!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
FalkTG
19.5.2024, 10:10:13
Lösung scheint doch genau so wie zuvor zu sein oder?
Leo Lee
21.5.2024, 13:21:50
Hallo
FalkTG, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat würde sich nach der hier vertretenen Auffassung durch die „Extraschlaufe“ die Antwort nicht ändern :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo