Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Beendeter oder unbeendeter Versuch: Unterlassungstat (für Möglichhalten aus Tätersicht)
Beendeter oder unbeendeter Versuch: Unterlassungstat (für Möglichhalten aus Tätersicht)
30. August 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A schlägt wiederholt das Kind K seiner Freundin T, weil dieses nicht aufhört zu schreien. T erkennt, dass K lebensbedrohlich verletzt ist, tut aber nichts. Später schreit K wieder. A geht noch mal auf K los und verletzt es noch schwerer. Erst später ruft T den Notarzt, der K rettet.
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