Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Beendeter oder unbeendeter Versuch: Unterlassungstat (für Möglichhalten aus Tätersicht)

Beendeter oder unbeendeter Versuch: Unterlassungstat (für Möglichhalten aus Tätersicht)

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A schlägt wiederholt das Kind K seiner Freundin T, weil dieses nicht aufhört zu schreien. T erkennt, dass K lebensbedrohlich verletzt ist, tut aber nichts. Später schreit K wieder. A geht noch mal auf K los und verletzt es noch schwerer. Erst später ruft T den Notarzt, der K rettet.

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Einordnung des Falls

Beendeter oder unbeendeter Versuch: Unterlassungstat (für Möglichhalten aus Tätersicht)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach dem BGH war die erste Unterlassungstat zum Zeitpunkt des Anrufes beim Notarzt für T bereits fehlgeschlagen.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Versuch gilt dann als fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. Beim Unterlassen stellt sich jedoch die Problematik, dass der Täter den Erfolg sehr häufig durch aktives Tun trotzdem noch zur Vollendung bringen kann. Ein Fehlschlag liegt nicht vor, da T weiterhin davon ausging, dass auch durch den ersten Angriff durch A der Taterfolg eintreten würde. Dass ein zweiter Angriff erfolgte, führt nicht dazu, dass der erste Angriff fehlgeschlagen ist. Bei einem mehraktigen Geschehen ist ein Rücktritt hinsichtlich des ersten Tatabschnitts nur dann ausgeschlossen, wenn dieser selbstständig als fehlgeschlagener Versuch zu werten ist. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn T später gedacht hätte, dass der erste Angriff alleine doch nicht zum Tod führen würde.
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2. Der BGH geht bei der ersten Unterlassungstat für T von einem beendeten Versuch aus.

Ja!

Ein Versuch gilt dann als beendet, wenn der Täter glaubt, dass er alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan hat. Dabei reicht es aus, dass der Täter es für möglich hält, dass er alles Erforderliche getan hat, aber auch, wenn er sich keine Gedanken macht, aber die Möglichkeit sieht. T geht davon aus, dass bereits die erste Unterlassungstat zum Taterfolg führen würde. Dies gilt zum Zeitpunkt des Rücktritts immer noch.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FalkTG

FalkTG

19.5.2024, 10:10:13

Lösung scheint doch genau so wie zuvor zu sein oder?

LELEE

Leo Lee

21.5.2024, 13:21:50

Hallo

FalkTG

, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat würde sich nach der hier vertretenen Auffassung durch die „Extraschlaufe“ die Antwort nicht ändern :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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