Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Beendeter oder unbeendeter Versuch bei Unterlassungsdelikten (Versuchsbeginn)
Beendeter oder unbeendeter Versuch bei Unterlassungsdelikten (Versuchsbeginn)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Vater T lässt sein Kind K dursten, da er genervt ist. Dabei nimmt er den Tod billigend in Kauf. Erst am dritten Tag, als er einen guten Tag hat, gibt er K wieder etwas zu trinken und bemerkt dabei, dass es erforderlich ist, einen Notarzt hinzuzuziehen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Beendeter oder unbeendeter Versuch bei Unterlassungsdelikten (Versuchsbeginn)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Literatur geht von einem beendeten Versuch aus.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Daher sind an den Rücktritt andere Anforderungen zu stellen als beim unbeendeten Versuch.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
FalkTG
19.5.2024, 10:12:50
Wieso ist die gleiche Handlung erforderlich. Wegen der Korrektur des Rücktritthorizontes? Weil bei einem unbeendeten Versuch müsste man ja nur normal wieder was zu essen geben oder?
Leo Lee
21.5.2024, 15:55:19
Hallo
FalkTG, vielen Dank für die sehr gute Frage! Eine „gleiche Handlung“ ist deshalb ausreichend bei dem unbeendeten Versuch, weil der unbeendete Versuch lediglich voraussetzt, dass durch ein „Abbruch“ der Handlung (hier Unterlassen) die Abwendung des Erfolgs möglich ist. Und weil bei einem Unterlassen eben eine Handlung dazukommen muss, wird die Parallele dadurch geschaffen, dass nur „eine“ erforderliche Handlung (wie beim Tun nur das bloße Ablassen als „eine Handlung“) vorgenommen wird; sprich, das hat nicht unbedingt was mit der
Korrektur des Rücktrittshorizontszu tun (er ist aber eine Konsequenz dieser Betrachtung). Und ausgehend hier von hast du völlig Recht: Wenn der Versuch hier unbeendet wäre, müsste man dann die „schlichte“ nötige (eine) Handlung vornehmen, als das Wassereichen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo