Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Beendeter oder unbeendeter Versuch bei Unterlassungsdelikten

Beendeter oder unbeendeter Versuch bei Unterlassungsdelikten

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Vater T lässt sein Kind K dursten, da er genervt ist. Dabei nimmt er den Tod billigend in Kauf. Erst am dritten Tag, als er einen guten Tag hat, gibt er K wieder etwas zu trinken.

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Einordnung des Falls

Beendeter oder unbeendeter Versuch bei Unterlassungsdelikten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Literatur geht von einem beendeten Versuch aus.

Nein, das trifft nicht zu!

Die überwiegende Ansicht in der Literatur trennt bei Unterlassungsdelikten beendete und unbeendete Versuche. Dabei soll ein unbeendeter Versuch solange vorliegen, wie die ursprünglich erforderliche Handlung ausreichend ist. Wenn weitere Maßnahmen erforderlich sind, dann liege ein beendeter Versuch vor. Nach diesem Massstab liegt kein beendeter Versuch vor, da T weiterhin davon ausgeht, dass die bloße Versorgung mit Wasser ausreichend sei. Dies war auch die von vornherein gebotene Handlung. In vielen Fällen lässt sich bereits über den Versuchsbeginn streiten, sofern man eine konkrete Gefährdung für erforderlich hält. Das soll hier jedoch nicht Thema sein.
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2. Daher wäre ein Untätigbleiben ausreichend.

Nein!

Obwohl die überwiegende Ansicht diese Einteilung vornimmt, führt dies nicht dazu, dass ein Untätigbleiben ausreichen soll. Vielmehr ist es dennoch erforderlich, die aktive Handlung vorzunehmen. Insoweit ist die Frage für die Rücktrittshandlung - wie auch beim BGH - eigentlich unbeachtlich.
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