Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Betrug (§ 263 StGB)
Bloße Werturteile und reine Meinungsäußerungen
Bloße Werturteile und reine Meinungsäußerungen
4. April 2025
16 Kommentare
4,7 ★ (5.485 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Der Kfz-Händler H bewirbt während eines Verkaufsgesprächs mit Kaufinteressent K das Auto unter dem Slogan „das sicherste Auto der Welt!“
Diesen Fall lösen 73,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Bloße Werturteile und reine Meinungsäußerungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. H hat K über Tatsachen getäuscht im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blotgrim
11.11.2022, 14:12:25
Würden technische Aussagen die Behauptung zur Tatsache machen oder könnte dass nur gesehen werden? Wenn man jetzt zum Beispiel sagt es sei das sicherste Auto der Welt, weil es den Bremsweg halbiert und das mit den Bremsen stimmt, dann wäre es ja nicht dem Beweis zugänglich ob es damit das sicherste Auto der Welt ist. Und auch wenn das mit dem Bremsen nicht stimmt fände ich es nicht so eindeutig, solange die Bremsen funktionieren kann es ja trotzdem sehr sicher sein ( bspw. wegen der Karosserie), wobei ich dann trotzdem eine Täuschung bejahen würde. Aber es ist halt nicht so eindeutig... Lg

Nora Mommsen
12.11.2022, 12:46:58
Hallo Blotgrim, danke für deine Frage. Grundsätzlich können
Tatsachenzu einer Täuschung führen. Wird zum Beispiel eine falsche Angabe zum Bremsweg gemacht, kann dies eine Täuschung darstellen und damit einen Irrtum begründen. Der Slogan "sicherstes Auto der Welt" bleibt dennoch eine plakative Werbeaussage, die auch in diesem Kontext zu werten ist und damit weder eine
Tatsachenbehauptungdarstellt noch zu einem Irrtum führen kann. Natürlich sind aber immer Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Wie von dir gesagt, ist die plakative Werbung aber kaum dem Beweis zugänglich. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Kai
7.6.2023, 12:47:40
Der
Tatsachenkern eines
Werturteils kann ja Gegenstand einer Täuschung sein. Ab welchem Punkt wäre dies hier erreicht, wenn das Auto keineswegs besonders sicher ist? Eine Situation vergleichbar mit BGHSt 34, 199 besteht ja nicht, da das Auto durch seine Bauweise natürlich irgendeine Sicherheit schafft. Würde die Täuschung dann bereits greifen, wenn das Auto hinter durchschnittlichen Sicherheitsstandards zurückbleibt oder erst, wenn keinerlei spezielle Sicherheitsmaßnahmen im Auto verbaut sind und eine Sicherheit lediglich in der natürlichen Bauweise des Autos besteht?

Artimes
26.2.2024, 18:28:34

Gigachad1
11.4.2024, 15:11:54
Soweit ich weiß schon

Sebastian Schmitt
14.1.2025, 16:37:20
Hallo @[Artimes](3106), hallo @[Gigachad1](241559) das wird leider nicht einheitlich gehandhabt, zumal die Begriffe ja neben § 263 StGB zB auch iRd Art 5 I GG, und damit in einem völlig anderen Rechtsgebiet, eine Rolle spielen. Klar ist, dass die Meinung und
Werturteiljedenfalls sehr ähnlich sind, beide meinen iRd § 263 StGB von persönlichen Einschätzungen getragene Äußerungen und bilden grds das Gegenstück zu den
Tatsachenmitteilungen und -behauptungen. MüKoStGB/Regge/Pegel, 4. Aufl 2021, § 186 Rn 7 sieht iRv § 186 StGB im
Werturteilanscheinend eine Art Oberbegriff, dem "Meinungsäußerungen, Schlussfolgerungen und Prognosen" unterfallen, ohne dass er inhaltlich näher darauf eingeht, wie diese Begriffe genau abzugrenzen sind. Auch bei § 263 StGB scheint nach MüKoStGB/Hefendehl, 4. Aufl 2022, § 263 Rn 115 ff ein Unterschied zwischen Meinung und
Werturteilzu bestehen, auch wenn er hier inhaltlich in den Einzelheiten ebenfalls unklar bleibt. Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger/Kindhäuser/Hoven, StGB, 6. Aufl 2023, § 263 Rn 85 spricht von: "
Werturteile[n] (und sonstige Meinungsäußerungen)". Das klingt danach, als sei die Meinungsäußerung der Oberbegriff und das
Werturteilein Unterfall, also das genaue Gegenteil von dem, was der MüKo zu § 186 StGB sagt. Und auf Art 5 I GG haben wir jetzt noch gar nicht näher geschaut... Ihr seht also, die Lage ist unübersichtlich. Ich würde mich von den Begrifflichkeiten nicht verrückt machen lassen, darauf dürfte es für Prüfungen im Detail kaum ankommen. Wichtiger ist sicherlich die Abgrenzung von
Tatsachenauf der einen und Meinungen/
Werturteilen auf der anderen Seite. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Vollrausch
24.1.2025, 22:33:35
Hallo, eine Frage hätte ich. Es gibt ja auch viele Institutionen, die die Sicherheit von Autos überprüfen. So gibt es – meine ich jährlich – vom Euro-NCAP-Sicherheitstest Autos, die die in diesen Test überdurchschnittlich abschneiden und im Verhältnis zu anderen Autos "die sichersten Fahrzeuge" sind. Könnte somit über die Tatsache des Ergebnisses in diesem Test getäuscht werden indem man sagt, dass man ein Auto "das sicherste Auto der Welt" ist.
Clara.annie
11.2.2025, 15:36:27
Letztlich ist die Sicherheit eines Autos ja eine Tatsache. Könnte man dann nicht sagen der objektive Tatbestand des Betrugs ist erfüllt, aber dadurch, dass diese offensichtlich nicht ernst gemeint war, ist kein
Vorsatzgegeben?
Timurso
12.2.2025, 00:32:17
Halte ich für schwer vertretbar. Man kann sich durchaus darüber streiten, ob die Sicherheit pauschal eine Tatsache ist. Das Merkmal ist jedenfalls reichlich unkonkret (Sicherheit wovor? Diebstahl? Plötzlicher Ölverlust? Verletzungen bei Unfällen?). Ich würde nicht darauf abstellen, dass die Aussage nicht ernst gemeint ist, sondern darauf, dass sie im Kontext als überwiegend durch persönliches Dafürhalten geprägt ist und daher eine Meinungsäußerung darstellt.
Clara.annie
12.2.2025, 10:55:20
Danke dir!!!