Zivilrecht
Werkrecht
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
Verjährungsfristen – Arbeiten an einer Sache oder einem Bauwerk, Arglistiges Verschweigen eines Mangels
Verjährungsfristen – Arbeiten an einer Sache oder einem Bauwerk, Arglistiges Verschweigen eines Mangels
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B liebt ihren BMW und ließ ihn von U 2018 neu lackieren. Weil U der Lack ausgangen ist, hat er wissentlich einen minderwertigen Lack benutzt, dessen Haltbarkeit kürzer ist. 2022 fing der Lack an zu bröckeln. B verlangt Ausbesserung. U lehnt dies ab und erwidert, das sei doch Schnee von gestern.
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Einordnung des Falls
Verjährungsfristen – Arbeiten an einer Sache oder einem Bauwerk, Arglistiges Verschweigen eines Mangels
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B und U haben einen wirksamen Werkvertrag geschlossen (§ 631 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Werk des U ist bei Gefahrübergang mangelfrei (§ 633 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. U hat den Mangel (die minderwertige Lackierung) arglistig verschwiegen.
Ja, in der Tat!
4. Der Anspruch des B auf Nacherfüllung ist verjährt (§ 634a BGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Juratiopharm
20.7.2022, 09:30:34
Wie grenze ich zwischen hier (Arglist) und dem nicht arglistigen bloßen Pfuschen (wie im vorherigen Fall) ab?
Lukas_Mengestu
8.8.2022, 19:49:01
Hallo Juratiopharm, bei Jurafuchs besteht die Besonderheit, dass auch die Illustrationen zur Verständlichkeit des Sachverhalts beitragen. Im vorangegangenen Fall hat U gepfuscht und hatte den Lack ungeprüft auf dem Auto aufgetragen. Dabei war er davon ausgegangen, der Lack sei ok (Daumen hoch) - hatte also nur fahrlässig gehandelt. Hier dagegen hat U wissentlich den minderwertigen Lack verwendet und insoweit vorsätzlich, also arglistig gehandelt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team