Zivilrecht

Werkrecht

Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

Verjährungsfristen – Arbeiten an einer Sache oder einem Bauwerk, Arglistiges Verschweigen eines Mangels

Verjährungsfristen – Arbeiten an einer Sache oder einem Bauwerk, Arglistiges Verschweigen eines Mangels

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B liebt ihren BMW und ließ ihn von U 2018 neu lackieren. Weil U der Lack ausgangen ist, hat er wissentlich einen minderwertigen Lack benutzt, dessen Haltbarkeit kürzer ist. 2022 fing der Lack an zu bröckeln. B verlangt Ausbesserung. U lehnt dies ab und erwidert, das sei doch Schnee von gestern.

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Einordnung des Falls

Verjährungsfristen – Arbeiten an einer Sache oder einem Bauwerk, Arglistiges Verschweigen eines Mangels

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B und U haben einen wirksamen Werkvertrag geschlossen (§ 631 BGB).

Ja!

Der Vertragsschluss richtet sich nach den allgemeinen Regeln über das Zustandekommen von Verträgen (§§ 145ff. BGB). Bei dem Werkvertrag wird ein bestimmter Erfolg geschuldet (§ 631 Abs. 2 BGB). Dies grenzt ihn vom Dienstvertrag ab, bei dem das bloße Tätigwerden geschuldet wird. Vorliegend einigten sich B und U, dass U den BMW des B neu lackieren soll.
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2. Das Werk des U ist bei Gefahrübergang mangelfrei (§ 633 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Werk ist mangelhaft, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit bei Gefahrübergang aufweist (§ 633 Abs. 2 BGB). Der Gefahrübergang richtet sich beim Werkvertrag grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Abnahme (§§ 644 Abs. 1, 640 Abs. 1 BGB). Ohne abweichende Vereinbarung schuldet der Unternehmer dabei die Beachtung der anerkannten Regeln seines Fachs. B und U vereinbarten, dass U den BMW lackieren sollte. Dabei hat U jedoch minderwertigen Lack mit einer kürzeren Haltbarkeit verwendet, sodass dieser bereits nach ein paar Jahren anfing zu bröckeln.

3. U hat den Mangel (die minderwertige Lackierung) arglistig verschwiegen.

Ja, in der Tat!

Ein arglistiges Verschweigen des Mangels liegt vor, wenn der Unternehmer die mangelhafte Ausführung kannte oder wenn er wissentlich von den anerkannten Regeln der Technik abweicht. Eine bloße Fahrlässigkeit genügt jedoch nicht. Vielmehr muss der Unternehmer zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt haben. Weil U der Lack ausgangen ist, hat er wissentlich einen minderwertigen Lack benutzt. Er hat B dahingehend auch nicht aufgeklärt.

4. Der Anspruch des B auf Nacherfüllung ist verjährt (§ 634a BGB).

Nein!

Sofern der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat, richtet sich die Verjährung der Ansprüche - abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1, 2 und Abs. 2 BGB - nach der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 634a Abs. 3 BGB). Diese Frist beginnt nicht mit der Abnahme, sondern mit dem Schluss des Jahres, in dem (1) der Anspruch entstanden ist und (2) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen hätte müssen (§§ 195, 199 BGB). B ist erst 2022 aufgefallen, dass die Lackierung mangelhaft war, sodass die Verjährungsfrist erst mit Schluss des Jahres 2022 zu laufen beginnt. Der Anspruch auf Nacherfüllung ist somit nicht verjährt (§§ 634a Abs. 3, 195, 199 Abs. 1 BGB).
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