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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B ist Juwelier. 2014 beauftragt er U, den wertvollen Schmuck im Schaufenster durch Planung und Installation einer speziellen Alarmanlage zu sichern. Wegen eines Fehlers der U funktioniert die Anlage nur teilweise. 2022 gelingt es Dieben deshalb, den Schmuck zu entwenden.

Einordnung des Falls

Verjährungsfristen – Mangelfolgeschaden

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist das Werk mangelhaft?

Genau, so ist das!

Das Werk ist mangelhaft, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit bei Gefahrübergang aufweist (§ 633 Abs. 2 BGB). Der Gefahrübergang richtet sich beim Werkvertrag grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Abnahme (§§ 644 Abs. 1, 640 Abs. 1 BGB). Ohne abweichende Vereinbarung schuldet der Unternehmer dabei die Beachtung der anerkannten Regeln seines Fachs. B und U vereinbarten, dass U eine spezielle Alarmanlage planen und installieren sollte. Wegen eines Fehlers der U funktionierte die Anlage bei Gefahrübergang aber nur teilweise.

2. Greifen die Gewährleistungsrechte, wenn der Schaden durch den Diebstahl nicht an der Sache selbst (der Alarmanlage), sondern an der gestohlenen Ware entstanden ist?

Ja, in der Tat!

Auch wenn der Schaden nicht an der mangelhaften Sache entstanden ist, verdeutlicht der Verweis aus § 634 Nr. 4 BGB auf § 280 BGB, dass auch solche Mangelfolgeschäden durch die Gewährleistungsrechte erfasst werden, sofern sie mittelbar oder unmittelbar mit dem Werkmangel zusammenhängen. Durch die Mangelhaftigkeit der Sicherheitsanlage, konnten die Diebe die Waren der B stehlen. Die Mangelhaftigkeit war somit ursächlich für den Diebstahl an der Waren durch die Diebe.

3. Die Verjährung des Schadensersatzanspruch hinsichtlich des Diebstahls gegen U richtet sich nach den allgemeine Verjährungsfristen (§§ 195, 199 BGB)?

Nein!

Der Mangelfolgeschaden wird nach §§ 634 Nr. 4, 280 ff. BGB ersetzt, sodass die Verjährungsfrist des § 634a BGB greift. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB zwei Jahre ab Abnahme. Die Abnahme erfolgte 2014, sodass der Anspruch im Jahre 2022 bereits verjährt ist. Vor der Schuldrechtsreform 2002 unterlagen Mangelfolgeschäden dagegen nicht den werkvertraglichen Verjährungsregelungen (§ 638 BGB a.F.). Sie verjährten damals erst nach 30 Jahren!

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RAP

Raphaeljura

22.7.2023, 14:16:58

Warum hat man die Verjährungsvorschriften so stark geändert? Ist ja eine krasse Privilegierung von 30 Jahren auf 2 Jahre.

EVA

evanici

2.9.2023, 17:36:50

Da würde mich auch interessieren, ggf. um einen Gleichlauf zum Mangelfolgeschaden im Kaufrecht zu erzielen?

TO

TonksBlack

23.4.2024, 05:06:47

Müsste es nicht so sein, dass die Verjährung erst mit Kenntnis des Mangels und damit Ende 2022 beginnt?

TI

Timurso

23.4.2024, 09:39:51

Nein, nach § 634a II BGB beginnt die Verjährung abweichend von den allgemeinen Vorschriften mit der Abnahme! Gleiches gilt übrigens im Kaufrecht, auch dort kommt es nicht auf die Kenntnis des Mangels an.

TO

TonksBlack

23.4.2024, 09:58:36

Dankeschön für das Erklären! :)


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