Verjährungsfristen – Mangelfolgeschaden
20. Mai 2025
11 Kommentare
4,6 ★ (8.350 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B ist Juwelier. 2014 beauftragt er U, den wertvollen Schmuck im Schaufenster durch Planung und Installation einer speziellen Alarmanlage zu sichern. Wegen eines Fehlers der U funktioniert die Anlage nur teilweise. 2022 gelingt es Dieben deshalb, den Schmuck zu entwenden.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verjährungsfristen – Mangelfolgeschaden
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist das Werk mangelhaft?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Greifen die Gewährleistungsrechte, wenn der Schaden durch den Diebstahl nicht an der Sache selbst (der Alarmanlage), sondern an der gestohlenen Ware entstanden ist?
Ja, in der Tat!
3. Die Verjährung des Schadensersatzanspruch hinsichtlich des Diebstahls gegen U richtet sich nach den allgemeine Verjährungsfristen (§§ 195, 199 BGB)?
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Raphaeljura
22.7.2023, 14:16:58
Warum hat man die Verjährungsvorschriften so stark geändert? Ist ja eine krasse Privilegierung von 30 Jahren auf 2 Jahre.
evanici
2.9.2023, 17:36:50
Da würde mich auch interessieren, ggf. um einen Gleichlauf zum
Mangelfolgeschadenim
Kaufrechtzu erzielen?

Nils
15.10.2024, 00:53:07
Kurz: Beweisprobleme, Rechtssicherheit und Umsetzung der
VerbrauchsgüterkaufRL Die detaillierte Gesetzesbegründung kann hier ab S. 95 f. nachgelesen werden 🙂: https://dserver.bundestag.de/btd/14/060/1406040.pdf
TonksBlack
23.4.2024, 05:06:47
Müsste es nicht so sein, dass die Verjährung erst mit Kenntnis des Mangels und damit Ende 2022 beginnt?
Timurso
23.4.2024, 09:39:51
Nein, nach § 634a II BGB beginnt die Verjährung abweichend von den allgemeinen Vorschriften mit der Abnahme! Gleiches gilt übrigens im
Kaufrecht, auch dort kommt es nicht auf die Kenntnis des Mangels an.
TonksBlack
23.4.2024, 09:58:36
Dankeschön für das Erklären! :)

Nils
15.10.2024, 00:26:01
Im Sachverhalt steht doch gar nichts dazu, ob und wann eine Abnahme erfolgt sein soll.

MaxRaspody
10.2.2025, 15:52:06
wenn das werk noch nicht abgenommen wurde, können aber auch keine gewährleistungsrecht geltend gemacht werden. es spricht wenig dafür, dass die abnahme ausgerechnet 2020 erfolgt ist, wenn die beauftragung doch schon 2014 stattfand

cSchmitt
16.4.2025, 10:45:52
Die Abnahme dürfte spätestens
konkludentdurch die vorbehaltlose Inbetriebnahme der Anlage erfolgt sein; ähnlich eines Hauses, welches durch vollständigen Bezug spätestens nach einer kurzen Überprüfungsfrist (3-14 Tage) als abgenommen gilt. Auf diesen Zwang zur Abnahme verweist u.a. § 640 Abs. 1 BGB. Gerade da im Sachverhalt nichts von dem Fehlen einer Abnahme steht, ist von einer erfolgten Abnahme auszugehen.
Peter im Pech
23.4.2025, 12:30:02

Major Tom(as)
23.4.2025, 12:47:21
Ja, genau, das ist ein
Schadensersatz neben der Leistung:) Nach BGH und h.M. sind Fälle wie der solche auch dort einzusortieren, die Leistung sei es eben nur, die Alarmanlage zu bauen. Es wird aber teilweise von der Literatur auch vertreten, dass der hier erfolgte
Schadengerade zum
Äquivalenzinteressegehöre und kein
Mangelfolgeschadenist. (Ich hatte den Fall mal in einer Klausur, dort wurde als mögliche aA meines Profs ausgeführt:) "Der zukünftige Diebstahl war im status quo (= Lage ohne den Einbau der Alarmanlage) bereits angelegt. Er wäre auch ohne den fehlerhaften Einbau eingetreten. Seine Verhinderung war also ein Teilgesichtspunkt dessen, was sich der Besteller von dem pflichtgemäßen Verhalten des Unternehmers erhoffte, ein Teilaspekt des status ad quem (= Lage nach der
Erfüllung)". Damit könnte man auch einen SE statt der Leistung annehmen, das ist aber mE eine sehr selten vertretene Mindermeinung.