Verjährungsfristen – Mangelfolgeschaden
11. Juli 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B ist Juwelier. 2014 beauftragt er U, den wertvollen Schmuck im Schaufenster durch Planung und Installation einer speziellen Alarmanlage zu sichern. Wegen eines Fehlers der U funktioniert die Anlage nur teilweise. 2022 gelingt es Dieben deshalb, den Schmuck zu entwenden.
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Einordnung des Falls
Verjährungsfristen – Mangelfolgeschaden
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist das Werk mangelhaft?
Genau, so ist das!
2. Greifen die Gewährleistungsrechte, wenn der Schaden durch den Diebstahl nicht an der Sache selbst (der Alarmanlage), sondern an der gestohlenen Ware entstanden ist?
Ja, in der Tat!
3. Die Verjährung des Schadensersatzanspruch hinsichtlich des Diebstahls gegen U richtet sich nach den allgemeine Verjährungsfristen (§§ 195, 199 BGB)?
Nein!
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