Zivilrecht
Werkrecht
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
Verjährungsfristen – Organisationspflichtverletzung des Unternehmers bei arbeitsteilig erbrachten Werkleistungen
Verjährungsfristen – Organisationspflichtverletzung des Unternehmers bei arbeitsteilig erbrachten Werkleistungen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B beauftragt U 2014 eine Wand neu zu isolieren. U überträgt dies D, von dem sie weiß, dass er unsauber arbeitet. U überprüft das Werk des D nicht, damit er im Falle eines Mangels nicht arglistig ist. 2022 bemerkt B, dass er wegen der unsauberen Isolierung Feuchtigkeitsprobleme hat.
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Einordnung des Falls
Verjährungsfristen – Organisationspflichtverletzung des Unternehmers bei arbeitsteilig erbrachten Werkleistungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Werk des U ist bei Gefahrübergang mangelfrei (§ 633 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ob ein etwaiger Nacherfüllungsanspruch des B bereits verjährt ist, richtet sich danach, ob U arglistig hinsichtlich des Mangels ist.
Ja, in der Tat!
3. Weil U keine Kenntnis von dem Mangel hatte, beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab der Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Nein!
4. Etwaige Mängelrechte des B sind verjährt.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
2.9.2023, 17:32:28
Ist das dann ein Fall von "Wissenszurechnung" und stützt sich das dann auch auf eine gesetzliche Grundlage?
L.Goldstyn
24.7.2024, 15:56:39
Hi evanici, ich würde sagen, dass hier gerade kein Fall der Wissenszurechnung vorliegt. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte handelte D selbst zwar fahrlässig, er selbst wusste aber nicht von der Mangelhaftigkeit. Damit gibt es kein Wissen, das dem U zuzurechnen ist. Es geht vielmehr um ein eigenes arglistiges Verhalten des U. Ich hoffe, das hilft ein wenig weiter.