Zivilrecht
Werkrecht
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
Ausnahme: Abnahme notwendig und nicht erfolgt - dennoch Anwendung der Gewährleistungsrechte (Minderung) (+)
Ausnahme: Abnahme notwendig und nicht erfolgt - dennoch Anwendung der Gewährleistungsrechte (Minderung) (+)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B beauftragt U die Wände seines Hauses zu streichen. Nachdem U fertig ist, verweigert B die Abnahme, weil U unsauber gearbeitet hat. B setzt U eine Frist zur Nachbesserung. U lässt diese verstreichen. B legt streicht kurzerhand selbst nach und möchte den Lohn des U mindern.
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Einordnung des Falls
Ausnahme: Abnahme notwendig und nicht erfolgt - dennoch Anwendung der Gewährleistungsrechte (Minderung) (+)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B und U schlossen einen Werkvertrag (§ 631 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Werk ist mangelfrei (§ 633 Abs. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. B hat das Werk abgenommen (§ 640 BGB).
Nein!
4. Können Gewährleistungsrechte ausnahmsweise auch ohne Abnahme geltend gemacht werden?
Genau, so ist das!
5. Kann B trotz Verweigerung der Abnahme Gewährleistungsrechte in Form der Minderung geltend machen?
Ja, in der Tat!
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