Nacherfüllungsanspruch (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB) Grundfall


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Bücherwurm B beauftragt die Unternehmerin U ein besonders stabiles Bücherregal für die vielen Bücher des B zu bauen. Nachdem B das Regal abgenommen hat und die ersten Bücher zuhause einsortiert, bricht das Regal unter der Last zusammen.

Einordnung des Falls

Nacherfüllungsanspruch (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB) Grundfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zwischen B und U wurde ein wirksamer Werkvertrag geschlossen (§ 631 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Der Vertragsschluss richtet sich nach den allgemeinen Regeln über das Zustandekommen von Verträgen (§§ 145ff. BGB). Bei dem Werkvertrag wird ein bestimmter Erfolg geschuldet (§ 631 Abs. 2 BGB). Dies grenzt ihn vom Dienstvertrag ab, bei dem das bloße Tätigwerden geschuldet wird. Vorliegend einigten sich B und U, dass U für den B ein stabiles Bücherregal herstellen soll.

2. Das Bücherregal ist bei Gefahrübergang mangelhaft (§ 633 Abs. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Das Werk ist mangelhaft, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit bei Gefahrübergang aufweist (§ 633 Abs. 2 BGB). Der Gefahrübergang beim Werkvertrag richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Abnahme (§ 644 Abs. 1 BGB). B und U vereinbarten, dass das Regal besonders stabil sein soll, um die Last der Bücher zu tragen. Das Regal brach aber bereits zusammen, als B die Bücher einräumen wollte.

3. B kann von U wahlweise Nacherfüllung verlangen oder den Mangel selbst beseitigen und den Ersatz der erforderlichen Kosten verlangen (§ 634 Nr. 1, 2 BGB).

Nein!

Wie auch im Kaufrecht, hat die Nacherfüllung Vorrang vor den anderen Gewährleistungsrechten. Diese können grundsätzlich erst geltend gemacht werden, wenn die vom Besteller gesetzte Nacherfüllungsfrist erfolglos verstrichen ist. B muss zunächst von U Nacherfüllung verlangen bevor eine etwaige Selbstvornahme in Betracht kommt (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB; §§ 634 Nr. 2, 637 BGB).

4. B hat im Rahmen der Nacherfüllung die Wahl zwischen der Nachbesserung oder der Neuherstellung des Regals.

Nein, das ist nicht der Fall!

Anders als im Kaufrecht, steht im Werkvertragsrecht das Wahlrecht dem Unternehmer zu (§ 635 Abs. 1 BGB). Der Besteller kann nur allgemein Nacherfüllung verlangen. Grund hierfür ist, dass der Unternehmer das Werk herstellt und dadurch besser in der Lage ist zu beurteilen, wie der Mangel am besten und kostengünstigsten behoben werden kann. Dem Besteller kommt es hingegen nur auf das Ergebnis an: das Werk soll mangelfrei sein. U kann demnach entscheiden, ob er ein neues Regal fertigen oder das mangelhafte Regal nachbessern möchte (§ 635 Abs. 1 BGB).

5. Sofern U sich für eine Neuherstellung entscheidet, hat er die Kosten die Herstellung zu tragen (§ 635 Abs. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen (§ 635 Abs. 2 BGB). Daneben muss der Unternehmer auch die Kosten tragen, die der Besteller aufwenden musste, um den Nacherfüllungsanspruch überhaupt gelten zu machen (z.B. Gutachtenkosten zur Erforschung des Mangels). U müsste sämtlich Kosten tragen (§ 635 Abs. 2 BGB).

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