Zivilrecht
Werkrecht
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
Nacherfüllungsanspruch (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB) Grundfall
Nacherfüllungsanspruch (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB) Grundfall
16. Mai 2025
4 Kommentare
4,6 ★ (18.859 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bücherwurm B beauftragt die Unternehmerin U ein besonders stabiles Bücherregal für die vielen Bücher des B zu bauen. Nachdem B das Regal abgenommen hat und die ersten Bücher zuhause einsortiert, bricht das Regal unter der Last zusammen.
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Einordnung des Falls
Nacherfüllungsanspruch (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB) Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zwischen B und U wurde ein wirksamer Werkvertrag geschlossen (§ 631 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Bücherregal ist bei Gefahrübergang mangelhaft (§ 633 Abs. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
3. B kann von U wahlweise Nacherfüllung verlangen oder den Mangel selbst beseitigen und den Ersatz der erforderlichen Kosten verlangen (§ 634 Nr. 1, 2 BGB).
Nein!
4. B hat im Rahmen der Nacherfüllung die Wahl zwischen der Nachbesserung oder der Neuherstellung des Regals.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Sofern U sich für eine Neuherstellung entscheidet, hat er die Kosten die Herstellung zu tragen (§ 635 Abs. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
30.12.2024, 09:55:29
S.o.
Florian
24.3.2025, 20:36:12
Push, bitte beantworten:)
Schatzfund
25.3.2025, 13:36:24
Hey, Meiner Meinung nach handelt es sich um keinen Fall des § 650 I 1 BGB. Der Vertrag bezieht sich lauf SV ja lediglich auf das „Bauen“ des Regals, nicht auch auf die Lieferung.

Josef K
8.5.2025, 17:06:08
Der Sachverhalt ist zwar dünn, aber ich denke die Passage "besonders stabiles Bücherregal für die vielen Bücher des B" soll so verstanden werden, dass gerade nicht bloß Lieferung (=Übergabe und
Übereignung) irgendeines Standardschranks vom Schreiner gewollt ist, sondern die Herstellung einen stärkeren Schwerpunkt des Vertrags bildet und ihm damit ein werkvertragstypisches Gepräge verleihen. Um das zu verdeutlichen sollte man den Sachverhalt etwa damit ausbauen, dass B dem U bestimmte Maße eigens für seine Regalwand angeben musste.