Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Objektive Zurechnung

Pflichtwidrigkeitszusammenhang (vor § 13 StGB)

Pflichtwidrigkeitszusammenhang (vor § 13 StGB)


Definiere den Begriff „Pflichtwidrigkeitszusammenhang“:

Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang ist gegeben, wenn sich im konkreten Erfolg gerade die Gefahr verwirklicht, die der Täter durch sein pflichtwidriges Verhalten (Sorgfaltspflichtverletzung) geschaffen hat. Dies ist nach herrschender Meinung der Fall, wenn der konkrete Erfolg bei pflichtgemäßen Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen wäre.

Dem Täter kann der Erfolg nur dann zugerechnet werden, wenn für ihn der Erfolgseintritt bei pflichtgemäßem Alternativverhalten vermeidbar gewesen wäre. Die herrschenden Vermeidbarkeitstheorie (h.M.) stellt dabei darauf ab, dass das pflichtgemäße Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Abwendung des konkreten Erfolgs geführt hätte. Ein Teil der Literatur lässt dagegen jegliche Risikoerhöhung für das Bestehen des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs genügen (Risikoerhöhungslehre). Das pflichtgemäße Alternativverhalten bemisst sich nach der konkreten Tatsituation. Dabei darf nur die Pflichtverletzung durch das korrespondierende pflichtgemäße Verhalten ersetzt und keine Ersatzursachen hinzugedacht werden.

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