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Jurafuchs

T, S und P errichten in einem frei zugänglichen Waldstück eine Marihuana-Outdoor-Plantage, um davon ihren Eigenbedarf zu decken. Sie trennen den 10m x 10m Bereich mittels Einzäunung ab und sichern ihn gegen Tierfraß. Sie ziehen 67 Marihuanapflanzen ohne Erlaubnis auf.

Einordnung des Falls

Besitz von BtM bei Outdoor-Plantage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wer Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge besitzt, macht sich nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar.

Genau, so ist das!

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG enthält eine Qualifikation des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG beim Vorliegen einer nicht geringen Menge und stellt einen Vebrechenstatbestand dar.

2. T, S und P haben Besitz an den Marihuana-Pflanzen, obwohl auch Dritte zu dem fremden Waldstück Zutritt haben.

Ja, in der Tat!

Besitz erfordert ein ein tatsächliches Herrschaftverhältnis, das auf eine nennenswerte Dauer angelegt sein und vom Herrschaftswillen getragen sein muss. OLG Celle: Die Eigentumslage sei nicht von Bedeutung, so dass auch derjenige besitzt, der in einem frei zugänglichen Waldstück einen Bereich mittels Einzäunung abtrennt und diesen gegen Tierfraß sichert und dort eine Marihuanaplantage errichtet. Auch der ungehinderte Zugang Dritter zu den Betäubungsmitteln hindere den Besitz nicht.

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